Urtikaria eines Schichtführers in der Gummiindustrie

Urtikaria eines Schichtführers in der Gummiindustrie, die in Form der Schwellungen an Füßen und Händen insbesondere bzw. an den Extremitäten arbeitsplatzbezogen auftritt bzw. arbeitsbezogen

Wie wollen Sie anwaltlich einem Betroffenen helfen, der seit mehreren Jahren immer wieder krank wird, infolge der Arbeitsaufname, weil die (unbekannte) Expositionsursache am Arbeitsplatz wirksam wird.

Zunächst kann die Berufsgenossenschaft bereits bei Drohen der Entstehung einer Berufskrankheit leisten, etwa durch Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten, in Form also des Ausgleichs der Verdienstausfälle, die entstehen können, weil der Mann in die Logistik überwechselt.

Die Leistungen der Berufsgenossenschaft prophylaktischer Art gemäß § 3 Berufskrankheitenverordnung können die Umschulung einschließen, und überdies auch Eingliederungs- bzw. Einarbeitungszuschüsse an den Arbeitgeber beinhalten, wenn dieser den Betroffenen auf eine andere Verwendung im selben Betrieb von etwa 500 Mitarbeitern einarbeitet.

Zu kurz greift der Denkansatz, wenn hier nur die Berufskrankheit 5101, berufliche Hauterkrankung, ins Kalkül gezogen wird.

Allerdings können bei den Gummiherstellern und -verarbeitern Gummichemikalien der verschiedensten Art einwirken und überdies auch Talkum.

Von sich aus gibt die Berufsgenossenschaft keine Hilfe etwa in Sachen der Epidemiologie, daß auch also andere Mitarbeiter der Gummiindustrie im vergleichbaren Fall betroffen sind.

Anhaltspunkte dafür kann die Betriebsakte ergeben, welche der Technische Aufsichtsdienst über ein Unternehmen der Gummiindustrie führt.

Was aber, wenn es der erste Fall einer Reihe ist, etwa als Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall.

Nicht zu verwerfen ist überdies die Fragestellung, ob nicht eine Polyneuropathie und Enzephalopathie einwirken.

In einem konkreten Fall vermutete der Erkrankte die Bystanderursache in der benachbarten Salzbadvulkanisierungsanlage.

Wenn der Schichtführer im 33. Jahr in einem Gummibetrieb tätig ist, und kurzfristig nunmehr immer wieder seit einigen Jahren erkrankt, sollte der Berufshelfer der Berufsgenossenschaft auf den Plan treten und einen Weg aus der Situation weisen, unter Angebot einer Umschulung, eines Einarbeitungszuschusses, unter Angebot von Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten, also wenn eine etwa schlechter bezahlte Tätigkeit in der Logistik angenommen wird.

Keinesfalls aber sollte ein derart Betroffener ohne den nötigen Beistand des Anwaltes die Anerkennung der Berufskrankheit, der Berufskrankheiten, der Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis angehen und etwa die Verletztenrente sowie die Übergangsleistungen, die ebenfalls zu gewähren sein können.

Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes und einer Abfindung des Arbeitgebers kann es in einem solchen Fall nicht getan sein.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht

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