Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung

Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, die zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommend ausreichend ist;
hier:    Bandscheibenvorfall LWS L4/L5 eines 1957 geborenen Klägers, der Rand- und
Pflastersteine verlegte und andere Belastungen seiner Wirbelsäule beruflicher Art auf    zuweisen hat

In einem Rechtstreit – B 2 U 16/08 R – Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.10.2009 zitiert das Bundessozialgericht zwar den Vortrag des Klägers, der sich dahin einläßt:

„Rügt der Kläger die Verletzung der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung. Dieser Kausalitätsnorm, der aufgrund Gewohnheitsrechtes Gesetzeskraft zukomme, werde allein das Gutachten von Prof. Dr. Elsner gerecht. Die Arbeitsbelastungen im Sinne der BK-Nrn 2108 und 2110 lägen offen und gerichtskundig vor. Es widerspreche den Denkgesetzen, wenn das LSG, gestützt auf ein Parteigutachten eines Parteibeamten der Berufsgenossenschaft den jeweiligen Belastungen die Erheblichkeit und Kausalität abspreche. Mit den Regeln eines fairen Verfahrens nach Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention sei es nicht vereinbar, daß ein privatrechtlicher Verein, dem die Beklagte angehöre, Beweisregeln und Beweisregelwerke erarbeite.“

Damit ist der Klägervortrag allerdings nicht ausreichend wiedergegeben.

Denn ausweislich der Revision dort Seite 4 war auch der Inhalt dieser Kausalitätsnorm bezeichnet worden:

„Daß dabei die zitierte Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingungen vollkommen ausreichend ist, gemäß BSG in NJW 1964, 2222 gewahrt sein könnte, ergibt sich bei diesen Regelwerken nicht.“

Leider erkennt das BSG hierbei nicht, d.h. in diesem Rechtstreit, daß es sich bei der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist um eine Rechtsnorm materieller Art des Bundesrechts handelt.

Tatsächlich wurde nur das Gutachten von Prof. Dr. Elsner dieser Kausalitätsnorm gerecht, während die anderen Gutachten auf Regelwerken beruhten, welche nicht einmal sicherstellen, daß die Frage der wesentlichen Mitursächlichkeit beruflicher Art überhaupt angedacht wird.

So wird in dem Urteil des BSG vom 27.10.2009 auch nicht mit einem Wort die Frage der wesentlichen Mitursächlichkeit gestreift, deren Verneinung nun deutlich gegen die Denkgesetze verstößt.

Es hat den Anschein, als ob hier zwei Sprachen gesprochen werden, einmal die berufsgenossenschaftliche Sprache der Regelwerke, MDD-Modell, Konsensusempfehlungen und zum anderen die Sprache der Kausalitätsnorm in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist BSG in NJW 1964, 2222, wo der Hinweis sogar gegeben wird, daß selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann.

Daran nun operieren das MDD-Modell und die Konsensusempfehlungen, herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, nun deutlich und wirksam vorbei.

Wenn sich das BSG an diese Regelwerke gebunden fühlt, in Wahrheit werden diese Regelwerke als antizipierte Sachverständigengutachten vom BSG praktiziert, kommt der Einzellfall naturgemäß nicht mehr zu seinem Recht.

Dieser Einzelfall wird dann mit den Regelwerken gewissermaßen aus dem Blick gerückt.

Mit dem Urteil vom 27.10.2009 hat das BSG die Chance vertan schlicht und einfach auf wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Belastung zu erkennen, die nicht zu übersehen war, wenn man nicht an Regelwerken festhält, welche die Berufsgenossenschaften aufgestellt haben.

Daß für die Kausalitätsnorm keine Paragraphen-Nr. vergeben worden ist, ändert nichts an deren Charakter als materielle Norm des Bundesrechts.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Sozialgerichtsbarkeit mit der Zivilgerichtsbarkeit

Vergleich der Sozialgerichtsbarkeit mit der Zivilgerichtsbarkeit in Ansehung der Mutwillenskosten

Es fällt auf, daß man dem Sozialrichter die Verhängung von sogenannten Mutwillenskosten an die Hand gegeben hat, sehr zum Schaden der Rechtsuchenden, denen auf diesem Weg mit Androhung von Mutwillenskosten die Rücknahme ihrer Rechtsbehelfe gewissermaßen abgenötigt wird.

Soweit ersichtlich, existiert ein solches Mittel im Zivilprozeß nicht, so daß offenbar der Zivilprozeß sozialer ausgeht als der Sozialgerichtsprozeß.

Leider kann der Sozialrichter damit auch den Arbeitsanfall steuern, was ebenfalls zu Lasten der Rechtsuchenden Auswirkung hat.

Eine blutjunge Richterin vom Sozialgericht Düsseldorf drohte in mündlicher Verhandlung des Rechtstreits der Klägerseite die Auferlegung von Mutwillenskosten an, falls der Rechtsbehelf nicht zurückgenommen würde.

Betont hat die Richterin in diesem Zusammenhang, sie hätte noch nie Mutwillenskosten auferlegt.

Die Frage stellt sich allerdings nach wie vor, wie oft sie mit der Androhung von Mutwillenskosten Erfolg hatte und sich die Arbeit ersparte.

Bei den Wegeunfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung erleben wir gegenwärtig, wie ohne Änderung des Gesetzes die Wegeunfälle zurückgestutzt werden, in dem Sinne, daß wesentlich weniger Wegeunfälle Entschädigung erfahren als früher.

So entfällt in der Entschädigungspraxis gegenwärtig in offenbarem Bruch des Gewohnheitsrechts der sogenannte Straßenbann beim Wegeunfall, in dem Sinne, daß es bislang gleich war, ob sich der Versicherte auf der linken Seite oder der rechten Seite der Fahrbahn aufhielt oder ähnliches.

Entscheidend war die Kausalität, während heute die finale Handlungstendenz gewissermaßen fröhliche Urstände feiert, in einer manipulierbaren Anwendung durch Berufsgenossenschaft und Sozialgericht.

Jedenfalls besteht die dahingehende Gefahr.

Daß dann bei offenbarem kausalem Zusammenhang des Weges mit der versicherten Tätigkeit gleichwohl die Androhung von Mutwillenskosten erfolgt, erscheint als nicht mehr hinnehmbar.

Lehnen Sie deshalb die Gerichtsperson wegen Besorgnis der Befangenheit ab, versteht das Sozialgericht, welches darüber zu befinden hat, die Welt nicht mehr.

Der rechtliche Hinweis auf die Auferlegung von Mutwillenskosten wäre ja nur fair.

Dies würde angeblich dem rechtlichen Gehör dienen, obwohl damit die rechtliche Auseinandersetzung gewissermaßen unterdrückt wird und das rechtliche Gehör ebenso.

Bei einer Verschuldensdiskussion im Rahmen der Mutwillenskosten sollte man darauf achten, wen das Verschulden trifft, ob die erkennende Gerichtsperson oder den Kläger.

Man wird nicht eben selten das Verschulden bei der Gerichtsperson finden, die im Bruch des Gewohnheitsrechts neuerdings den Wegeunfall verneint und die Verurteilung der Berufsgenossenschaft zur Entschädigung verweigert.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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