Überhöhte Veranlagung

Überhöhte Veranlagung durch die Bau-Berufsgenossenschaft Hannover in Sachen eines Abbruch- und Recycling-Unternehmens

Im Verlauf des Rechtstreits um die Korrektur der Veranlagung des Unternehmens
– S 14 U 81/09 – ist das klagende Bauunternehmen insolvent geworden.

Dem Vernehmen nach hatte die Bau-Berufsgenossenschaft eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt, welche das Unternehmen für einen größeren öffentlichen Auftrag benötigte.

In eine bedrohliche Lage geriet das Unternehmen auch durch die Anhebung der Beiträge um 50 % in der Vergangenheit.

Zu allem Überfluß nahm die Bau-Berufsgenossenschaft eine Betriebsprüfung, die wievielte auch immer, vor gelegentlich derer festgestellt wurde, daß die Gefahrtarifstelle Erd- und Straßenbau, Nr. 300, Gefahrklasse 7,3 in Betracht kommt genauso wie die Tarifstelle 210 Be- und Verarbeiten von Natur- und Kunststein (Recycling).

Gleichwohl sieht sich die Beklagte Bau-Berufsgenossenschaft nicht verpflichtet, die Beiträge rückwirkend zu reduzieren, was beantragt ist.

Das Sozialgericht Braunschweig fragt nunmehr, ob der Insolvenzverwalter am Verfahren beteiligt wird?

Es ist nicht auszuschließen, daß ohne die Beitragsschwierigkeiten mit der Bau-Berufsgenossenschaft das Unternehmen überlebt hätte.

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Fachanwalt für Sozialrecht

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Wegfall des Büroteils

Wegfall des Büroteils in den Gefahrtarifen verschiedener Berufsgenossenschaften

§ 157 SGB VII lautet zu dem Gefahrtarif wie folgt:

„Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest.

In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen“.

Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in den Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden.

Obwohl die gesetzliche Ausgangslage so lautet, gehen die Berufsgenossenschaften aus fiskalischem Grund zunehmend dazu über, die Büroteile in den Gefahrtarifen einzustampfen und nur noch einen gewerblichen Gefahrtarif auszuwerfen.

Selbst dann wirkt sich das mindere Gefahrenrisiko des Büroteils nicht aus, wenn die Mehrheit der Mitarbeiter eines Unternehmens kaufmännisch, verwaltend bzw. büromäßig tätig ist.

Bei den Bau-Berufsgenossenschaften soll dies bereits angedacht sein, aber fest steht da noch gar nichts, wie es heißt.

Die ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgenossenschaften, also die Repräsentanten der Arbeitgeberschaft und der Arbeitnehmerschaft, sollten verstärkt darauf achten, derartigen Pauschalierungen entgegenzuwirken.

Daß ein Einheitsgefahrtarif die Vorschrift des § 157 Abs. 2 SGB VII verletzt, erscheint als offenkundig.

Abhilfe könnte leisten, bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften im Nebenunternehmenstarif bzw. „Hautunternehmenstarif“ die Gefahrtarifstelle bzw. Gefahrklasse der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zugrunde zu legen, Gefahrklasse 0,57.

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