Die Frage der wesentlichen Änderung bei einer rückwirkend anerkannten Berufskrankheit

Die Frage der wesentlichen Änderung bei einer rückwirkend anerkannten Berufskrankheit in Form des Asthma bronchiale, bedingt durch chemisch/toxische Einwirkungen

In dem gegebenen Fall stellte die Berufsgenossenschaft 3 Jahre zu spät die Verletztenrente mit einer MdE von 20 % für eine Berufskrankheit-Nr. 4302 fest.

Da die Berufsgenossenschaft das erste Gutachten nicht sogleich ausführte, sondern 3 Jahre zuwartete, glaubt die Berufsgenossenschaft nunmehr, zeitlich befristet für die Vergangenheit die Verletztenrente feststellen zu können, eben weil der neue Gutachter keine rentenberechtigende MdE mehr feststellen will.

Es fragt sich, ob hier nicht der sozialrechtliche Herstellungsanspruch Anwendung findet, den Beruferkrankten so zu stellen, wie wenn rechtzeitig die Berufskrankheit berentet worden wäre.

In diesem Fall müßte nämlich dann die Berufsgenossenschaft eine wesentliche Änderung nachweisen, wenn die MdE abgesenkt wird.

In der Beweislast wäre dann die Berufsgenossenschaft und nicht etwa der Berufserkrankte.

Daran entscheidet sich die Frage, ob die Verletztenrente weiter zu gewähren ist oder nicht.

Es erscheint als kontraproduktiv, der Berufsgenossenschaft bei verspäteter Feststellung der Verletztenrente den Nachweis der wesentlichen Änderung für die Folgezeit zu erlassen.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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