Pleuramesotheliom eines Maurers

Pleuramesotheliom eines Maurers, Familienvater mit vier Kindern – Todeseintritt 23.03.1986

Unserer Kanzlei wurde 2008 der Ablehnungsbescheid vom 06.11.1987 vorgelegt, und zwar vom Sohn des Erkrankten, welcher bereits nach seinem Inhalt ergab, daß die Berufsgenossenschaft entschädigungspflichtig sein mußte.

Denn es stand die Diagnose eines Pleuramesothelioms fest und die Berufsgenossenschaft mochte ausdrücklich eine Einwirkung von asbesthaltigen Mischstäuben nicht ausschließen.

Daß gleichwohl eine Ablehnung gegenüber der Witwe erfolgte, was die Gewährung von Witwenrente und Sterbegeld anbetrifft, war bereits nach dem Bescheid vom 06.11.1987 nicht nachvollziehbar.

Urheber dessen war die Bau-Berufsgenossenschaft Hannover.

Es kostete einige Mühe, die Witwe davon zu überzeugen, hier einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Zugunstenbescheid zu stellen.

Bei näherem Hinsehen ergab sich dann, daß gegenüber den vier Waisen überhaupt keinerlei rechtsbehelfsfähiger Bescheid damals erteilt wurde, so daß deren Feststellungsverfahren bis zum Jahr 2008 offengeblieben waren.

Insofern konnte diesseitiger Auffassung nach auch keine Verjährung eingetreten sein, welche die Berufsgenossenschaft dann behauptete, als man schließlich das Pleuramesotheliom aufgrund unseres Antrages anerkennen mußte.

Nachdem auch hinsichtlich der Lebzeitenleistungen kein rechtsbehelfsfähiger Bescheid ergangen war, etwa an die Sonderrechtsnachfolgerin unter Hinweis darauf, was die Sonderrechtsnachfolge anbetrifft, stehen auch diese noch offen.

Der Fall war zu Lebzeiten des Familienvaters gemeldet worden.

Im Streit ist also nunmehr, ob die Waisenrenten vor dem 01.01.2004 verjährt sind und nicht mehr zu zahlen, oder ob das Feststellungsverfahren insofern offengeblieben war bis in die jüngste Zeit.

Die Akteneinsicht ergibt gelegentlich, daß ein Teil der Verfahren des betreffenden Falles offengeblieben ist, so daß die Nachzahlungen der Berufsgenossenschaft weit zurückreichen können, wenn man dies durchsetzt.

Abgesehen davon sind dann die Leistungen auch zu verzinsen, ein nicht unerheblicher Punkt.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Die Frage der wesentlichen Änderung bei einer rückwirkend anerkannten Berufskrankheit

Die Frage der wesentlichen Änderung bei einer rückwirkend anerkannten Berufskrankheit in Form des Asthma bronchiale, bedingt durch chemisch/toxische Einwirkungen

In dem gegebenen Fall stellte die Berufsgenossenschaft 3 Jahre zu spät die Verletztenrente mit einer MdE von 20 % für eine Berufskrankheit-Nr. 4302 fest.

Da die Berufsgenossenschaft das erste Gutachten nicht sogleich ausführte, sondern 3 Jahre zuwartete, glaubt die Berufsgenossenschaft nunmehr, zeitlich befristet für die Vergangenheit die Verletztenrente feststellen zu können, eben weil der neue Gutachter keine rentenberechtigende MdE mehr feststellen will.

Es fragt sich, ob hier nicht der sozialrechtliche Herstellungsanspruch Anwendung findet, den Beruferkrankten so zu stellen, wie wenn rechtzeitig die Berufskrankheit berentet worden wäre.

In diesem Fall müßte nämlich dann die Berufsgenossenschaft eine wesentliche Änderung nachweisen, wenn die MdE abgesenkt wird.

In der Beweislast wäre dann die Berufsgenossenschaft und nicht etwa der Berufserkrankte.

Daran entscheidet sich die Frage, ob die Verletztenrente weiter zu gewähren ist oder nicht.

Es erscheint als kontraproduktiv, der Berufsgenossenschaft bei verspäteter Feststellung der Verletztenrente den Nachweis der wesentlichen Änderung für die Folgezeit zu erlassen.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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