Leitersturz aus 1,5 m bis 2 m Höhe

Leitersturz aus 1,5 m bis 2 m Höhe als Stauchungstrauma der Wirbelsäule;
hier: Frakturen des 7., 8. und 9. Brustwirbelkörpers in Folge dessen

Nach dem Sturz von der Leiter suchte der Betroffene die verschiedensten Ärzte auf, bis dann die Frakturen des 7., 8. und 9. Brustwirbelkörpers diagnostiziert wurden.

Nunmehr stritten sich die Gutachter, daß diese Frakturen Folge einer Osteoporose oder einer Wirbelkörperentzündung wären.

Diese Frage ließ das Sozialgericht Düsseldorf in dem Rechtsstreit – S 16 U 124/07 – zurecht offen.

Allerdings war gleichwohl die Tatsache nicht zu übersehen, daß die Berufsgenossenschaft nunmehr in Beweisnot geraten war.

Denn die Berufsgenossenschaft müßte nun beweisen, daß die Frakturen, die man nach dem Arbeitsunfall festgestellt hatte, zum gleichen Zeitpunkt auch ohne den Leitersturz und das Stauchungstrauma eingetreten wären.

Diesen Beweis hat die Berufsgenossenschaft bis heute nicht geführt und kann die Berufsgenossenschaft diesen Beweis nicht führen, weil es sich dabei um hypothetisch reserveursächliche Einwendungen handelt, die im Schadenersatzrecht unbeachtlich sind.

War der Betroffene osteoporotisch oder wie auch immer vorgeschädigt, so war der Arbeitsunfall in Form des Sturzes von der Leiter und in Form des Stauchungstraumas das Ungeeigneste, was ihm passieren konnte.

Dann mußte also erst recht der Arbeitsunfall schwere Folgen zeitigen.

Dies liegt dann in der Linie der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, die zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung, hier des Arbeitsunfalls und Leitersturzes, vollkommen ausreichend ist.

Auf BSG in NJW 1964, 2222 wird Bezug genommen, wo die Rede ist von eben dieser Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, daß selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung berufliche Art sehr wohl wesentlich sein kann.

Hier imponiert bei weitem der Leitersturz als Stauchungstrauma.

Die Entschädigung des Falles ist also davon abhängig, ob man die Kausalitätsnorm wie bezeichnet anwendet oder aber eben nicht.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenLeitersturz aus 1,5 m bis 2 m Höhe

Anwaltliche Checkliste auf BG-Fehler

Anwaltliche Checkliste auf BG-Fehler bei Arbeitsunfall, Wegeunfall (auch Familienheimfahrt), Berufskrankheit (auch Asbestkrebsfälle)

Im Rahmen der Fortbildung hat unsere Kanzlei die nachstehende anwaltliche Checkliste auf BG-Fehler, d.h. Berufsgenossenschaftsfehler, erarbeitet, deren Handhabung hilfreich sein soll für die Geschädigten.

  1. Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsschutz nicht aus, so ausdrücklich § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII.

Wir fragen uns immer noch, wie die Blutalkoholkonzentration beim Verkehrsteilnehmer dem Versicherten zum Nachteil gereicht, wo doch § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII eindeutig ist.

Nachstehend also die anwaltliche Checkliste auf BG-Fehler:

  1. Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsschutz nicht aus, so ausdrücklich § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII.
  2. Wurde der Katalog der versicherten Tätigkeiten geprüft, § 2 SGB VII, zum Beispiel auch Tätigkeit „wie ein Versicherter?“
  3. Achtung bei „gemischter Tätigkeit“! Wenn private Momente, etwa privater Haushalt, mitwirken, muss dies den Versicherungsschutz nicht ausschließen.
  4. Versicherter ist in dem körperlichen Zustand versichert, in welchem er sich befindet (bei privatem Vorschaden tritt der Arbeitsunfall um so eher auf).
  5. Wurde wesentliche Mitursächlichkeit beruflicher Art geprüft? (Der Unfall, die Berufskrankheit muss nicht die alleinige Ursache sein).
  6. Bitte auf den BG-Fehler einer monokausalen Betrachtung im Gutachten bzw. in den Gutachten der BG achten.
  7. Vorsicht bei dem Einwand der „der Gelegenheitsursache“, daß der Schaden bei jeder anderen Gelegenheit zum gleichen Zeitpunkt entstanden wäre, welche hypothetisch-reserveursächliche Einwendung die BG nicht beweisen kann, weshalb sich diese also von Rechts wegen in Beweisnot befindet.
  8. Selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Ursache beruflicher Art kann sehr wohl wesentlich sein, BSG in NJW 1964, 2222.
  9. Wurden „Beweisregeln“ angewandt („eine gesunde Sehne wäre bei dem Unfall nicht gerissen“)?
  10. Oder wurden antizipierte Parteigutachten, von den Berufsgenossenschaften beeinflusste Merkblätter in Bezug genommen?
  11. „Fehlende Mitwirkung“ enthebt die BG nicht von der Amtsermittlungspflicht.
  12. Hat die Berufsgenossenschaft das Verfahren mit rechtsbehelfsfähigem Bescheid gegenüber dem Versicherten abgeschlossen?
  13. Wurde von der BG dem Versichertenein Gutachterauswahlrecht angeboten (auch bei Obduktion!).
  14. Wurde nur ein Beratender Arzt gehört, Verstoß gegen § 200 Abs. 2 SGB VII.
  15. Dringend: Akteneinsicht nehmen wegen der Gutachten, die Überraschungen enthalten können (Ablehnungsbescheid trotz positivem Gutachten), Akteneinsicht nehmen auch wegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen bei einer Berufskrankheit. Ein Gutachterauswahlrecht dürfte dem Versicherten auch hinsichtlich der arbeitstechnischen Gutachten zustehen, § 200 Abs. 2 SGB VII.
  16. Beurteilungsfehler in der Kausalität ergeben sich immer wieder bei Anwendung des berufsgenossenschaftlichen Begriffes bzw. bei Unterstellung einer sogenannten „finalen Handlungstendenz“, welche die Berufsgenossenschaft gerne als eigenwirtschaftlich hinstellt, z. B. bei Reinigung der asbestkontaminierten Arbeitskleidung des Ehemannes durch die Ehefrau, mit der Folge eines tödlichen Pleuramesothelioms für Letztere.

Bitte achten Sie auf Fristen.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenAnwaltliche Checkliste auf BG-Fehler