Gewerblich verursachter Schadensfall eines Rippenfellkrebses

Gewerblich verursachter Schadensfall eines Rippenfellkrebses aus einem Familienhaushalt eines Dachdeckermeisters;
hier: Pleuramesotheliom (Berufskrankheit Nr. 4105)

Betroffen die Tochter, die im Alter von 7 Jahren Handreichungen wie Reinigung der Arbeitskleidung von Asbest etc. leistete und Jahrzehnte später daran erkrankte.

Noch heute sind vergleichbare Fälle der Gefährdung von Familienangehörigen durch gewerbliche Belastungen schutzlos ausgeliefert.

Die Berufsgenossenschaften wollen sich Fälle dieser Art einfach nicht anziehen, obwohl die Unterlassung deutlich ist, dass keine Unfall- bzw. Berufskrankheitsverhütung stattfand seitens der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Berufskrankheit eines 7-jährigen Kindes, Asbestmesotheliom

Berufskrankheit eines 7-jährigen Kindes Nr. 4105 Asbestmesotheliom, kontaminiert im Zusammenhang mit dem Dachdeckerbetrieb des Vaters

Unter dem 12.07.2016 wies das Sozialgericht Dortmund eine Klage mit der Begründung ab:

„Die Handlungstendenz könne bei einem 7-jährigen Kind nicht ernstlich darauf gerichtet gewesen sein, eine dem Unternehmen des Vaters dienende Tätigkeit zu verrichten.“

Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihrer Mutter habe zur Hand gehen wollen, was in einer intakten Familie durchaus üblich und normal gewesen sei.

Die damals ohnehin noch nicht anerkannte Gefährlichkeit von Asbest sei im Übrigen nicht dafür ausschlaggebend, ob ein Versicherungsschutz bestanden habe.

Das Zitat befindet sich in dem Urteil SG Dortmund – S 18 U 748/19 -.

Hier hätte man die Erfahrung aus der Landwirtschaft nutzen können, wo etwa ein 11-jähriges Mädchen bei der Mithilfe im Familienbetrieb geschädigt wurde.

Gerade für solche Fälle hatte man damals die Vorschrift des § 539 II RVO eingeführt, um es den Familienangehörigen zu erleichtern, zu ihrem Recht zu kommen.

Damals gab es den gewissermaßen irreführenden Begriff der Handlungstendenz noch gar nicht, welcher also nicht geeignet war zu der Zeit die Dinge zu verwirren.

Gegen Arbeitsunfall bleiben also Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Versicherte tätig werden; dies gilt auch bei nur vorübergehender Tätigkeit.

Der in Rede stehende Fall eines 7-jährigen Kindes, was ein Asbestmesotheliom erlitt durch gewerblichen Bezug mit dem Dachdeckerbetrieb des Vaters sollte Anlaß sein umzudenken und der Kausalitätsnorm zu ihrem Recht zu verhelfen, was die Tätigkeit wie ein Versicherter anbelangt.

Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Primäres Lungenkarzinom eines Dachdeckers

Primäres Lungenkarzinom eines Dachdeckers, der beruflich mit Asbest gearbeitet hat etwa beim Schneiden von Asbestzement

Ausweislich eines Urteils, Sozialgericht Düsseldorf, S 1 U 437/12, handelt es sich bei dem Kläger um ein primäres Lungenkarzinom.

Angeblich wäre eine Asbeststaublungenerkrankung in der Lunge des Klägers nicht nachweisbar.

Dabei ist der Lungenkrebs die schlimmste Folge der Asbesteinwirkung im Schadensfall.

Zielorgan ist dabei die Lunge des Dachdeckers.

Wertet man diesen Sachverhalt, stellt sich heraus, dass die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I verletzt worden sein muß.

Diese Vorschrift ist gar nicht erst herangezogen worden in dem in Rede stehenden Urteil.

§ 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch I lautet ausdrücklich wie folgt:

„Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuches und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.“

Dass gewissermaßen zufällig die Auslegung des § 2 Abs. 2 ergibt, dass der Lungenkrebs nach erheblicher beruflicher Asbesteinwirkung eines Dachdeckers eine Asbeststaublungenerkrankung ist, indiziert nach § 2 Abs. 2 SGB I die Anwendung der Berufskrankheiten Nr. 4103, erste Alternative, unter deren Begriff der Asbeststaublungenerkrankung auch der berufliche Asbestlungenkrebs fällt.

Aber kein Sozialrichter setzt sich offenbar mit dieser Subsumtion auseinander, die im Schadensfall des Dachdeckers beim Lungenkrebs als Asbeststaublungenerkrankung einfach nicht stattfindet.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Errechnung von sogenannten 25 Asbestfaserjahren im Lungenkrebsfall beruflicher Art

Betrifft: Errechnung von sogenannten 25 Asbestfaserjahren im Lungenkrebsfall beruflicher Art, Berufskrankheit Nr. 4104 der Deutschen Berufskrankheitenliste

Klägerseitig war vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, L 6 U 48/15, Seite 5, folgendes geltend gemacht worden.

Laut einem früheren Asbestfaserjahresreport seien beim Schneiden mit einer Flex 500 Fasern pro Kubikzentimeter zugrunde zu legen.

Diesen Wert erfuhr der Verfasser in einem anderen Rechtsstreit durch den gehörten Technischen Aufsichtsbeamten einer anderen Berufsgenossenschaft.

Wo nun sind die 500 Fasern pro Kubikzentimeter des Prüfstandsversuches verblieben?

Auf Seite 5 des LSG-Urteils Sachsen-Anhalt findet sich jedenfalls dafür keine Erklärung.

Auf Seite 13/14 des zitierten Urteils Sachsen-Anhalt LSG berühmt sich dann das Berufungsgericht einer Sachkunde durch spätere Faserjahrreporte, ohne dies aber plausibel zu erklären.

Wörtlich heißt es:

„Da die zuvor dargestellten Rechenschritte auf für jedermann nachvollziehbaren Grundrechenarten beruhen, sah sich der Senat nicht zur Veranlassung eines Sachverständigengutachtens zur Faserjahrberechnung gedrängt. Die ohne jeden konkreten Ansatzpunkt für eine Fehlerhaftigkeit rein global aufgestellte Behauptung der Klägerin, die angesetzte Faserjahrdosis sei zu niedrig, reicht für eine solche Ermittlung ins Blaue hinein jedenfalls nicht aus.“

Wenn es im Prüfstandsversuch bereits 500 Fasern pro Kubikzentimeter sind, dann kann in der betrieblichen Wirklichkeit der Wert nur fataler ausfallen, weil eine Verschmutzung der Betriebsstätte bzw. Verstaubung der Betriebsstätte hinzuzurechnen ist, durch die verschiedenen Arbeiten.

Im vorliegenden Fall trifft die unzureichende Berechnung der Asbestfaserjahre einen Dachdecker bzw. dessen Witwe, und zwar nach einer Berufszeit des Dachdeckers von 1968 bis 2009.

Das Schneiden von Asbestzementwellplatten mit der Flex ist keineswegs mit einem Wert von 1,5 Fasern pro Kubikzentimeter zu berechnen, sondern mit einem Vielfachen davon, gegebenenfalls mit 500 Fasern pro Kubikzentimeter laut Prüfstandsversuch.
Ein asbestphysikalisches Sachverständigengutachten tut offenbar Not, und zwar unabhängiger Art.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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