Verdacht bei einem Pleuramesotheliom (Asbest)

Asbest:

Verdacht bei einem Pleuramesotheliom auf eine Berufskrankheit der Nr. 4105

 

Im amtlichen Merkblatt des BMA heißt es zur Berufskrankheit-Nr. 4105:

 

„Ein Verdacht auf eine Berufskrankheit der Nr. 4105 ist bereits bei jedem Mesotheliom begründet.“

 

Gem. einer Kommentarstelle Berufskrankheitenverordnung (BKV) Mehrtens/Brandenburg ist festzuhalten:

 

„Die Korrelation zwischen Mesotheliomerkrankungen und Asbestexposition ist so deutlich, daß der Verdacht auf eine Berufskrankheit bei jedem Mesotheliom begründet ist.“

 

Demzufolge verpflichte bereits die sichere Diagnose den Arzt zur Erstattung der Berufskrankheitenanzeige, auch wenn zunächst eine offensichtlich berufliche Asbesteinwirkung nicht greifbar erscheint.

 

In drei Asbestmesotheliomfällen, d. h. also Pleuramesotheliomfällen, in welchen also die Berufsgenossenschaft allen Ernstes die Exposition bestritten hatte, gelang der Nachweis der Asbestexposition im Gerichtsverfahren, und zwar im Berufungsverfahren, so daß die Berufsgenossenschaft anerkennen mußte oder dahingehend verurteilt wurde.

 

Ein Fall betraf einen Journalisten von dpa, der in Moskau beruflich eingesetzt war und dort eine Asbestexposition erlitten hatte.

 

Der nächste Fall betraf einen Versicherten, der in einem Stahlwerk arbeitete bzw. bei Sandvik.

 

Der dritte Fall, der erfolgreich erstritten werden konnte, betraf eine Zahnarzthelferin, die durch gelegentlichen Asbestkontakt im Zahnarztlabor, wo Muffelringe Einsatz fanden, mit asbesthaltigem Vlies, gefährdet war.

 

Erlebt die Erkrankte die berufsgenossenschaftliche Entschädigung bzw. berufsgenossenschaftliche Anerkennung noch zu Lebzeiten, gibt es eine Verletztenrente von 100% MdE.

 

In den meisten Fällen sind die Betroffenen allerdings verstorben, wenn die berufsgenossenschaftliche Anerkennung erreicht wird.

 

Dann handelt es sich um die Leistungen wie Witwen- und Waisenrenten.

 

Außerdem kommt ein Sterbegeld in Betracht.

 

Ein Fall eines Pleuramesothelioms, bei welchem angeblich kein Asbestkontakt feststellbar wäre, so die Berufsgenossenschaft, beschäftigt augenblicklich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

 

In der fraglichen Zeit waren die Atemwegsmasken, welche die versicherten Bergleute trugen, asbesthaltig.

 

Die Berufsgenossenschaft wendet nun ein, die Bergleute hätten aber die Atemschutzmasken keineswegs angelegt.

 

Dagegen steht nun eine Veröffentlichung aus März 2013, in der die damaligen Schutzmaßnahmen einschließlich der Atemschutzmasken bezeichnet sind.

 

Während der Sachverhalt und die Rechtslage eindeutig sind, muß die Witwe gegen eine berufsgenossenschaftliche Ablehnung kämpfen.

 

Gleichwohl gilt auch hier:

 

„Ein Verdacht auf eine Berufskrankheit der Nr. 4105 ist bereits bei jedem Mesotheliom begründet“.

 

Von Rechtswegen wäre die Berufsgenossenschaft hier in Beweisnot für die widersinnige berufsgenossenschaftliche Einwendung, die asbesthaltigen Schutzmasken wären in Wirklichkeit gar nicht getragen worden.

 

 

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Fachanwalt für Sozialrecht

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Leitersturz aus 1,5 m bis 2 m Höhe

Leitersturz aus 1,5 m bis 2 m Höhe als Stauchungstrauma der Wirbelsäule;
hier: Frakturen des 7., 8. und 9. Brustwirbelkörpers in Folge dessen

Nach dem Sturz von der Leiter suchte der Betroffene die verschiedensten Ärzte auf, bis dann die Frakturen des 7., 8. und 9. Brustwirbelkörpers diagnostiziert wurden.

Nunmehr stritten sich die Gutachter, daß diese Frakturen Folge einer Osteoporose oder einer Wirbelkörperentzündung wären.

Diese Frage ließ das Sozialgericht Düsseldorf in dem Rechtsstreit – S 16 U 124/07 – zurecht offen.

Allerdings war gleichwohl die Tatsache nicht zu übersehen, daß die Berufsgenossenschaft nunmehr in Beweisnot geraten war.

Denn die Berufsgenossenschaft müßte nun beweisen, daß die Frakturen, die man nach dem Arbeitsunfall festgestellt hatte, zum gleichen Zeitpunkt auch ohne den Leitersturz und das Stauchungstrauma eingetreten wären.

Diesen Beweis hat die Berufsgenossenschaft bis heute nicht geführt und kann die Berufsgenossenschaft diesen Beweis nicht führen, weil es sich dabei um hypothetisch reserveursächliche Einwendungen handelt, die im Schadenersatzrecht unbeachtlich sind.

War der Betroffene osteoporotisch oder wie auch immer vorgeschädigt, so war der Arbeitsunfall in Form des Sturzes von der Leiter und in Form des Stauchungstraumas das Ungeeigneste, was ihm passieren konnte.

Dann mußte also erst recht der Arbeitsunfall schwere Folgen zeitigen.

Dies liegt dann in der Linie der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, die zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung, hier des Arbeitsunfalls und Leitersturzes, vollkommen ausreichend ist.

Auf BSG in NJW 1964, 2222 wird Bezug genommen, wo die Rede ist von eben dieser Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, daß selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung berufliche Art sehr wohl wesentlich sein kann.

Hier imponiert bei weitem der Leitersturz als Stauchungstrauma.

Die Entschädigung des Falles ist also davon abhängig, ob man die Kausalitätsnorm wie bezeichnet anwendet oder aber eben nicht.

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Handelt es sich um einen Arbeitsunfall

Handelt es sich um einen Arbeitsunfall, wenn der Verletzte im Unfallfragebogen der Berufsgenossenschaft angibt:

„Ich kniete vor einem Sofa und wollte es auf einen Rollwagen heben; dabei kam es im rechten Knie zu einem Knacken und einem starken Schmerz.“

In der Folgezeit kam es überdies zu einem Erguß und es wurde ein Meniskusriß festgestellt.

Die Berufsgenossenschaft verneint jeglichen Arbeitsunfall und wendet prompt den Einwand der Gelegenheitsursache ein, obwohl es sich dabei nicht um einen Rechtsbegriff handelt und in keiner Weise zu beweisen ist, daß der Verletzte zum gleichen Zeitpunkt auch ohne den Unfallhergang die Knieverletzung erlitten hätte.

In Wahrheit handelt es sich bei dem strapazierten Begriff der Gelegenheitsursache um eine unzulässige, weil hypothetisch reserveursächliche Einwendung, die im Schadenersatzrecht nichts zu suchen hat.

Zu dieser Klarstellung verstehen sich allerdings die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht.

Sie finden also in den Entscheidungsgründen eines Urteils zum Thema eines Arbeitsunfalls nicht, auch wenn sie diesbezüglich vortragen, ein Wort zum Charakter der Gelegenheitsursache, nämlich zu dem hypothetisch reserveursächlichen Charakter.

Dann würde das Urteil nicht mehr passen.

Dann würde auch nicht erkennbar, daß die Berufsgenossenschaft in Beweisnot ist, weil es sich hier unzweifelhaft um einen Arbeitsunfall handelt.

War der Verletzte vorgeschädigt, drittgradiger Knorpelschaden war eine der Diagnosen, konnte um so eher der Meniskus reißen mit der Folge der Ergußbildung.

Statt einer Anwendung der Kausalitätsnorm in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit vollkommen ausreichend ist und selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann, BSG in NJW 1964, 2222, statt also die Kausalitätsnorm wie bezeichnet anzuwenden, versucht man es berufsgenossenschaftlich und sozialgerichtlich mit dem Einwand von Beweisregeln, welche allesamt die Kausalitätsnorm wie bezeichnet verletzen, nämlich mit der Frage, welcher Unfallhergang erforderlich ist, um einen gesunden Meniskus zu schädigen.

Natürlich hatte der Verunglückte zuvor bereits kniebelastend gearbeitet, und zwar offenbar dauerhaft, weshalb überdies anzuraten ist, die Berufskrankheit Nr. 2102 in einem solchen Fall anzumelden und die Berufskrankheit der Gonarthrose bescheiden zu lassen, und zwar von der Berufsgenossenschaft, welche das Vorliegen der Berufskrankheiten von Amts wegen nicht prüft in einem solchen Fall, wie die Praxis lehrt.

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