Lungenasbestose in Form einer Mantelfibrose

Lungenasbestose in Form einer Mantelfibrose im Sinne der Berufskrankheiten-Nr. 4103, bei einem lungenkrebskranken Versicherten

Seite 7 eines Gutachtens aus der Radiologie des Knappschaftskrankenhauses Dortmund vom 24.06.2010 enthält folgende Ausführung:

„Dieses histologische UIP-Muster findet sich prinzipiell auch bei einer Asbestose.

Nach derzeitigem Kenntnisstand kann eine Lungenfibrose radiologischerseits jedoch nur dann mit ausreichender Sicherheit einer Asbestose zugeordnet werden, wenn eindeutige hyaline oder verkalkte Pleuraplaques gefunden werden.“

Dies ist eine überzogene Beweisanforderung ausgerechnet in einem Fall, wo der Versicherte, der zusätzlich an einem Lungenkrebs leidet, 17,4 Asbestfaserjahre aufweist.

Die Frage, ob die Lungenfibrose mit einer Asbestbelastung zusammenhängt, beurteilt sich nicht im Strengbeweis, sondern nach dem Grundsatz der hinreichenden Wahrscheinlichkeit.

Es ist nicht auszudenken, wie viele Fälle auf dieser Schiene zur berufsgenossenschaftlichen Ablehnung bislang geführt haben.

Dabei braucht noch nicht einmal die Frage strapaziert zu werden, ob nicht im Sinne der Berufskrankheit Nr. 4103 ein Lungenkrebs bei 17,4 Asbestfaserjahren eine Asbeststaublungenerkrankung im Wortsinne ist, Berufskrankheit Nr. 4103.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenLungenasbestose in Form einer Mantelfibrose

Ist der Lungenkrebs durch Asbest eine Asbeststaublungenerkrankung?

Ist der Lungenkrebs durch Asbest eine Asbeststaublungenerkrankung? Wenn ja? Anwendung hier bereits der Berufskrankheiten-Nr. 4103, wo der Begriff Asbeststaublungenerkrankung die Legaldefinition ist

Ein Fall aus Bremen macht es einmal mehr deutlich, darüber nachzudenken, was denn eine Asbeststaublungenerkrankung ist, von der in der Berufskrankheiten-Nr. 4103 der Deutschen Berufskrankheitenliste die Rede ist.

Hat der Versicherte mit dem Trennschleifer Asbestzementplatten bearbeitet über Jahre, kann nach den Gesetzen der Naturwissenschaft unmöglich geleugnet werden, daß ein entstandener Lungenkrebs eine Asbeststaublungenerkrankung im Wortsinne und im medizinischen Sinne ist.

Wenn aber der Lungenkrebs eine Lungenerkrankung ist, verursacht durch Asbeststaub, findet konkurrierend bereits die Berufskrankheiten-Nr. 4103 von ihrem Wortlaut und Inhalt her Anwendung.

Dazu zwingt überdies auch § 2 Abs. 2 SGB I, Auslegungsvorschrift, der zu Folge bei der Auslegung der gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuches sicher zu stellen ist, daß eine möglichst weitgehende Rechtsverwirklichung zu Gunsten der Betroffenen stattfindet.

Im übrigen wäre die Anwendung der Nr. 4103 bei einem Lungenkrebs, ohne Brückensymptome, aber verursacht durch Asbeststaub, verfassungskonform.

Der Mann aus Bremen hat aber nicht nur einen Lungenkrebs, sondern leidet auch unter einer Pleurakarzinose.

Mithin konkurrieren hier bereits die Berufskrankheiten-Nrn. 4103 und 4105, letztere für das Pleuramesotheliom.

Angeblich hätte der Versicherte nur 6 Asbestfaserjahre zurückgelegt, wendet die Berufsgenossenschaft ein, allerdings ohne die Werte für das Trennschleifen von Asbestzement zugrunde zu legen, die bis zu 500 Fasern pro cm3 ausmachen können.

Asbestbedingt hat es der Mann aus Bremen von allem, einen Lungenkrebs, eine Pleurakarzinose nur angeblich keine Brückensymptome wie eine Minimalasbestose oder Pleuraasbestose.

Eine Pleurakarzinose gilt nicht als Brückensymptom, obgleich ungleich gefährlicher und ebenfalls asbestbedingt.

Man kann es drehen und wenden wie man will, aus dem Tierversuch weiß man, daß die Gabe von Asbest an verschiedenen Stellen beim Versuchstier Krebs erzeugt, und zwar gleichzeitig.

94 % des in Deutschland verwendeten Asbest war Weißasbest, der später im Körper nicht mehr gefunden wird, obwohl die Pathologen noch heute danach suchen, selbst nach 30 Jahren Ende der Exposition des Versicherten gegenüber Weißasbest.

Man spricht von einem Fahrerfluchtphänomen des Weißasbest, der zwar Wirkung entfaltet, allerdings dann ohne Spuren.

Wenn man all dieses weiß, warum wendet man die Vorschrift der Nr. 4103 nicht bereits an, wenn ein Betroffener eine Asbestarbeit zurückgelegt hat erheblichster Art und sowohl an der Lunge als auch am Rippenfell krebskrank wird?

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenIst der Lungenkrebs durch Asbest eine Asbeststaublungenerkrankung?