Berufskrankheit – Lungen- oder Pleuraasbestose

Berufskrankheit Nr. 4104 (Lungenkrebserkrankung oder Kehlkopfkrebserkrankung) in Verbindung mit einer Lungen- oder Pleuraasbestose oder in Verbindung bzw. bei Vorliegen von sogenannten 25 Asbestfaserjahren;
hier:    Verstöße gegen § 200 Abs. 2 SGB VII bei einem pathologischen Zusatzgutachten von Prof. Müller, damaliger Chef des Mesotheliomregisters der Berufsgenossenschaften

Das Landssozialgericht Niedersachsen-Bremen hält dafür, daß es sich auch bei einem sogenannten pathologischen Zusatzgutachten um ein Gutachten im klassischen Sinn handelt, zumal kein „Haupt“- Gutachten in den Akten ist.

Da der Versicherte von seinem Rügerecht bereits zu Lebzeiten, bereits im Widerspruchsverfahren, Gebrauch gemacht habe, dürfte sich auch die Frage, ob es sich um ein höchstpersönliches Recht handelt, das im Wege der Sonderrechtsfallnachfolge nicht geltend gemacht werden kann, hier nicht stellen.

Da sich in den Akten weitere beratungsärztliche Stellungnahmen befänden sowie das Gutachten von Prof. Wittekind, Prof. Tannapfel, seinerzeit noch Leipzig, die sich auf das Gutachten von Prof. Müller beziehen, könnten diese über die Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes erfaßt werden, vgl. BSG-Urteil vom 05.02.2008 – B 2 U 8/07 R.

Unerheblich für ein Beweisverwertungsverbot dürfte sein, daß Prof. Müller aus Sicht der Beklagten als Spezialist gelte.

Das BSG habe in seiner Grundsatzentscheidung das Gewicht des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung betont und auf Artikel 6 Abs. 1 EMRK verwiesen, Europäische Menschenrechtskonvention.

Eine enge Auslegung des § 200 Abs. 2 SGB VII sei danach methodisch unzutreffend und in der Sache nicht begründet, denn die Wahrung von Grundrechten ist im Verhältnis zum Untersuchungsgrundsatz nicht die Ausnahme.

Man muß es sich also als Versicherter oder Rechtsnachfolger nicht gefallenlassen, daß unter Verletzung des Gutachterauswahlrechts gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII Parteigutachten der Gegenseite eingeholt werden bzw. solche Gutachten, die den Berufsgneossenschaften zuzurechnen sind.

Vorsicht also bei Einschaltung des Mesotheliomregisters der Berufsgenossenschaften, ob seinerzeit Prof. Müller, oder heute Prof. Tannapfel zuständig sind.

Die Arbeitsanamnese interssiert in den entsprechenden Gutachten des Mesotheliomregisters nicht, bzw. bleibt dort inden Gutachten ausgeklammert.

So ist das Bild in jedem Fall unvollständig.

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Urtikaria eines Schichtführers in der Gummiindustrie

Urtikaria eines Schichtführers in der Gummiindustrie, die in Form der Schwellungen an Füßen und Händen insbesondere bzw. an den Extremitäten arbeitsplatzbezogen auftritt bzw. arbeitsbezogen

Wie wollen Sie anwaltlich einem Betroffenen helfen, der seit mehreren Jahren immer wieder krank wird, infolge der Arbeitsaufname, weil die (unbekannte) Expositionsursache am Arbeitsplatz wirksam wird.

Zunächst kann die Berufsgenossenschaft bereits bei Drohen der Entstehung einer Berufskrankheit leisten, etwa durch Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten, in Form also des Ausgleichs der Verdienstausfälle, die entstehen können, weil der Mann in die Logistik überwechselt.

Die Leistungen der Berufsgenossenschaft prophylaktischer Art gemäß § 3 Berufskrankheitenverordnung können die Umschulung einschließen, und überdies auch Eingliederungs- bzw. Einarbeitungszuschüsse an den Arbeitgeber beinhalten, wenn dieser den Betroffenen auf eine andere Verwendung im selben Betrieb von etwa 500 Mitarbeitern einarbeitet.

Zu kurz greift der Denkansatz, wenn hier nur die Berufskrankheit 5101, berufliche Hauterkrankung, ins Kalkül gezogen wird.

Allerdings können bei den Gummiherstellern und -verarbeitern Gummichemikalien der verschiedensten Art einwirken und überdies auch Talkum.

Von sich aus gibt die Berufsgenossenschaft keine Hilfe etwa in Sachen der Epidemiologie, daß auch also andere Mitarbeiter der Gummiindustrie im vergleichbaren Fall betroffen sind.

Anhaltspunkte dafür kann die Betriebsakte ergeben, welche der Technische Aufsichtsdienst über ein Unternehmen der Gummiindustrie führt.

Was aber, wenn es der erste Fall einer Reihe ist, etwa als Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall.

Nicht zu verwerfen ist überdies die Fragestellung, ob nicht eine Polyneuropathie und Enzephalopathie einwirken.

In einem konkreten Fall vermutete der Erkrankte die Bystanderursache in der benachbarten Salzbadvulkanisierungsanlage.

Wenn der Schichtführer im 33. Jahr in einem Gummibetrieb tätig ist, und kurzfristig nunmehr immer wieder seit einigen Jahren erkrankt, sollte der Berufshelfer der Berufsgenossenschaft auf den Plan treten und einen Weg aus der Situation weisen, unter Angebot einer Umschulung, eines Einarbeitungszuschusses, unter Angebot von Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten, also wenn eine etwa schlechter bezahlte Tätigkeit in der Logistik angenommen wird.

Keinesfalls aber sollte ein derart Betroffener ohne den nötigen Beistand des Anwaltes die Anerkennung der Berufskrankheit, der Berufskrankheiten, der Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis angehen und etwa die Verletztenrente sowie die Übergangsleistungen, die ebenfalls zu gewähren sein können.

Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes und einer Abfindung des Arbeitgebers kann es in einem solchen Fall nicht getan sein.

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Hospitalismus

Hospitalismus, d.h. Berufskrankheit-Nr. 3101, Infektionskrankheit derjenigen Versicherten, die auf Kosten einer Krankenkasse etwa stationäre Behandlung zur medizinischen Rehabilitation erhalten;

hier: Tetraplegie eines frühgeborenen Mädchens, infiziert durch Pseudomonas aeruginosa

Es würde bereits der Hygiene in einem Krankhaus guttun, wenn ein solcher Fall aus dem Krankenhausbereich berufsgenossenschaftlich entschädigt würde hier etwa im Zuständigkeitsbereich der VBG, gleich Verwaltungsberufsgenossenschaft.

Das frühgeborene Mädchen wurde in stationäre Behandlung verbracht, und zwar auf die Intensivstation.

Wenngleich das Risiko der ärztlichen Behandlung nicht durch die Berufskrankheit Nr. 3101 abgedeckt ist, gilt das Aufenthaltsrisiko als ein versichertes Risiko, was die Berufskrankheit Nr. 3101 anbetrifft.

Nach gutachterlicher Feststellung war in dem betreffenden Krankenhaus einer Exposition gegenüber Pseudomonas aerginosa nicht zu entgehen bzw. auszuweichen.

Daß dann Berufsgenossenschaft und Sozialgerichtsbarkeit noch einen daraufsetzen gewissermaßen, in dem Sinne, daß der Aufenthalt des Patienten in der stationären Behandlung nicht genügen soll, obwohl er durch diese Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war wie das Personal, erscheint als überhaupt nicht mehr nachvollziehbar und als sinnwidrige Auslegung der gesetzlichen Vorschriften wie zitiert.

Mithin harren die Fälle entsprechender Infektion im Krankenhaus bei versicherten Patienten nach wie vor der Lösung im Rahmen der Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften, VBG oder BGW etwa.

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Gutachterauswahlrecht gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII beim Arbeitsunfall

Gutachterauswahlrecht gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII beim Arbeitsunfall, Anzeigepflicht des Arztes in jedem Fall bei Vorliegen einer Berufskrankheit Nr. 4105, Mesotheliom bzw. Pleuramesotheliom

Es trifft nicht zu, was man bei einer Berufsgenossenschaft meint, daß das Auswahlrecht des Gutachters nach § 200 Abs. 2 SGB VII chefarztgebunden sei und man keinen Arzt der Abteilung bezeichnen kann.

Richtig ist vielmehr, daß konkret der betreffende Arzt als Gutachter bezeichnet werden kann, den man auswählt.

Ebensowenig ist es etwa chefarztgebunden, in jedem Fall einer Berufskrankheit Nr. 4105 Pleuramesotheliom eine ärztliche Anzeige der Berufskrankheit zu erstatten.

Vielmehr trifft die Pflicht der ärztlichen Anzeige konkret den Arzt, der den Verdacht erkennt, daß hier eine Berufskrankheit Nr. 4105 vorliegt.

Auf diesem Wege etwa entstandene Verspätungen bei der Anmeldung der Berufskrankheit zu Lebzeiten, welche also erst posthum gemeldet wird, darf die Berufsgenossenschaft gegenüber den Hinterbliebenen und Sonderrechtsnachfolgern nicht einwenden, und zwar nach höchstrichterliche Rechtsprechung.

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Beruflicher Blasenkrebs, Berufskrankheit Nr. 1301

Beruflicher Blasenkrebs, Berufskrankheit Nr. 1301 eines langjährigen Malers und Lackierers mit 35 einschlägigen Berufsjahren

hier: Zugrundelegung der Gutachten der Technischen Beamten der Berufsgenossenschaft im Prozeß des Erkrankten gegen die Berufsgenossenschaft, und zwar durch die Sozialgerichtsbarkeit

Einwendungen im Prozeß des blasenkrebserkrankten Malers und Lackierers gegenüber der gerichtlichen Zugrundelegung der Gutachten der Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft begegnet die Sozialgerichtsbarkeit mit völligem Unverständnis.

Daß sich der Technische Aufsichtsbeamte eines Technischen Aufsichtsdienst in einem Interessenkonflikt befindet, wenn einerseits die Berufskrankheit nicht verhindert wurde durch die Technische Aufsicht und diese Berufskrankheit nunmehr entschädigt werden soll, beeindruckt die Sozialgerichtsbarkeit wenig.

Der Hinweis, daß das Berufsbild des Malers und Lackierers zur Risikogruppe im Sinne der Berufskrankheit Nr. 1301, Blasenkrebs durch aromatische Amine gehört, und daß bei der Zersetzung, bzw. dem Abbrennen alter Farben, aromatische Amine freigesetzt werden und beim Verstreichen von Carbolineum bis Ende der achtziger Jahre, etwa 20 Jahre lang und die Bezugnahme darauf, wird etwa vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in dem Rechtsstreit L 17 U 141/09 als, so wörtlich „Allgemeinplätze“ abgetan, und zwar hinsichtlich des anwaltlichen Schriftsatzes vom 21.01.2010, wo es hieß:

„Daß der schwere Mangel fortbesteht, wonach ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten nicht eingeholt wird, obwohl dies nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nach Artikel 6 Menschenrechtskonvention unbedingt erforderlich ist.“

Die Belastung arbeitstechnischer Art sei längst nachgewiesen, wobei allerdings der Blick dafür offenbar verstellt werde, und zwar durch Parteigutachten, auf welche das Gericht setze.

Die arbeitstechnischen Erhebungen wiesen deutliche Mängel auf, ohne daß die Gefährdung allerdings des Versicherten entfällt, was die Berufskrankheit Nr. 1301 anbetrifft.

Zunehmend werden gegenwärtig offenkundige Berufskrebsfälle gleichwohl abgelehnt, und zwar aufgrund der Einlassung der Technischen Aufsichtsbeamten der beklagten Berufsgenossenschaft, wo die beruflichen Gefahren entgegen etwa dem Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 1301 verneint werden und heruntergespielt gewissermaßen.

Dies passiert in einem Fall sogar dann, wenn der medizinische Sachverständige die Richtigkeit der arbeitstechnischen Ermittlungen der Berufsgenossenschaft in Frage gestellt hat und ausführte, bis in die 90iger Jahre des letzten Jahrhunderts sei bei Malern eine relevante Exposition gegenüber aromatischen Aminen möglich gewesen.

Wenn dann der Technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaft dieser Feststellung des Mediziners entgegentritt, holt die Sozialgerichtsbarkeit nicht etwa ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten ein, etwa als Obergutachten, sondern läßt es mit dem Bestreiten der arbeitstechnischen Voraussetzungen des eigenen Beamten der beklagten Partei sein Bewenden haben.

Diese Praxis generiert zunehmend Fehlurteile zu Lasten der Berufskrebserkrankten in der gesetzlichen Unfallversicherung, deren konkrete Gefährdung im Gegensatz etwa zum Merkblatt der Berufskrankheit 1301 bestritten wird.

Konkret werden nicht einmal die Betriebsakten beigezogen, welche der Technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft über das betreffende Mitgliedsunternehmen führt.

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Fall, in welchem das Bundessozialgericht keine grundsätzliche Bedeutung erkennen mochte

Fall, in welchem das Bundessozialgericht keine grundsätzliche Bedeutung erkennen mochte;
hier: Plasmozytom als Berufskrankheit Nr. 1303, ohne daß ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten sozialgerichtlich eingeholt worden ist.

Das Bundessozialgericht, Beschluß B 2 U 189/09 B vom 08.12.2009, zitiert zwar den Vortrag der Klägerseite:

„Der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Rechtsfrage nach der unverzichtbaren Grundlage eines unabhängigen arbeitstechnischen Sachverständigengutachtens im Sozialgerichtsprozeß und im Hinblick auf die Frage nach dem Gutachterauswahlrecht nach § 200 Abs. 2 SGB VII bei einer arbeitstechnischen Expertise.“

Andererseits aber wird dann die Gerichtskunde übergangen, daß ausnahmslos in den berufsgenossenschaftlichen Berufskrankheitenprozessen die Gutachten der Technischen Aufsichtsbeamten der beklagten Partei zugrunde gelegt werden, was die gerichtliche Entscheidung anbetrifft.

Auch wird höchstrichterlich die Frage übergangen, ob zwar geltend gemacht, daß auch vor einem arbeitstechnischen Gutachten ein Gutachterauswahlrecht nach § 200 Abs. 2 SGB VII anzubieten ist, insbesondere dann, wenn die beklagte Berufsgenossenschaft den eigenen Parteibeamten zum Gutachter bestellen will.

Erst recht dann gilt es, das Gutachterauswahlrecht anzubieten, um Parteilichkeiten entgegenzuwirken.

Nicht auszuschließen ist, daß die Nichtzulassungsbeschwerden deshalb als unzulässig verworfen werden durch die Berufsrichter, um nicht die ehrenamtlichen Richter beteiligen zu müssen, welche den Sachverhalt anders beurteilen könnten.

In einem solchen Fall bietet es sich an, daß die Witwe Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bei der Berufsgenossenschaft stellt und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu, welchen die Berufsgenossenschaft in jedem Fall bearbeiten muß.

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Erkrankung der Lendenwirbelsäule

Berufskrankheit Nr. 2108 – Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung

In einem Rechtsstreit mit der Bergbau-Berufsgenossenschaft um die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2108 macht der betroffene Bergmann drei Bandscheibenvorfälle geltend, die nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit aufgetreten sind und die er auf die Tätigkeit insbesondere in Rumpfbeugehaltung zurückführt.

Die Berufsgenossenschaft, d.h. die Bergbau-Berufsgenossenschaft, bzw. heute Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) wendet hierzu ein:

„Eine nach der Tätigkeitsaufgabe mögliche Veränderung kann den sog. Unterlassungszwang, den die Berufskrankheit Nr. 2108 erfordert, nicht mehr begründen.“

Für den Unterlassungszwang genügt diesseitiger Auffassung nach allerdings, daß nicht mehr in die gefährdende Tätigkeit zurückgekehrt wird, weil auch damit unterlassen wird.

Die Einwendung der Berufsgenossenschaft erscheint mehr als Ausflucht gegenüber der Pflicht, in die Entschädigung des konkreten Falles einzutreten.

Wesentlich ist bei der Berufskrankheit Nr. 2108 vor allem, daß dann im Schadensfall die gefährdende Tätigkeit nicht fortgesetzt wird bzw. wieder aufgenommen wird.

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Deutscher Sozialgerichtsprozeß im Berufskrankheitenverfahren

Deutscher Sozialgerichtsprozeß im Berufskrankheitenverfahren

Anwaltlich muß festgehalten werden, daß der schwerstwiegende Mangel in diesen Verfahren der Umstand ist, daß die Sozialgerichtsbarkeit ausnahmslos gewissermaßen die Expertisen respektive Gutachten der Technischen Aufsichtsdienste der beklagten Berufsgenossenschaft zugrundelegt bei der Beurteilung der Gefährdungssituation.

Es wird nicht berücksichtigt, daß sich der Technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft in dem Konflikt befindet, eine Berufskrankheit etwa einen Asbestkrebs nicht verhindert zu haben und nunmehr die Voraussetzungen einer Berufskrankheit arbeitstechnisch bestätigen zu sollen.

An letzterem hapert es gewissermaßen gewaltig.

So ist in einem Lungenkrebsfall nach Asbesteinwirkung, der Versicherte hatte Asbestsäcke ungeschützt in die Maschine zu entleeren, eine arbeitstechnische Expertise des Technischen Aufsichtsdienstes der beklagten Berufsgenossenschaft feststellbar dahin, daß der Technische Aufsichtsbeamte nur 10 Fasern pro cm3 Atemluft für diese Tätigkeit zugrundelegt, während es in Wahrheit 500 Fasern pro cm3 gewesen sein dürften.

Das weitere antizipierte Parteigutachten, nämlich die Faserjahrreporte, herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, ergeben durch Querverweise, daß am Ende der Wert für den Umgang mit leeren Säcken zugrundegelegt wird, die Asbest enthalten haben mögen zuvor.

Schlimmer also kann es nicht kommen für einen Versicherten, nämlich einmal an einem Asbestlungenkrebs zu erkranken und zum anderen dann an den Technischen Aufsichtsdienst einer Berufsgenossenschaft zu geraten, welcher unzutreffend niedrige Faserzahlen ermittelt, so daß die Asbestfaserjahrrechnung, 25 Asbestfaserjahre müssen es sein, wenn keine Brückensymptome vorliegen, scheitern muß.

Es gilt also, den Parteigutachten der Technischen Aufsichtsbeamten der beklagten Berufsgenossenschaft zu begegnen und den antizipierten Sachverständigengutachten in Form der Faserjahrreporte, herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, die imaginär niedrige Werte enthalten für die einzelnen Verrichtungen mit Asbest.

Es besteht eine Übereinkunft der Sozialgerichte dahingehend, die „Expertisen“ des Technischen Aufsichtsdienstes der beklagten Partei zugrundezulegen, wenn der Lungenkrebserkrankte oder etwa die Witwe es nicht besser wissen.

Kein rechtliches Gehör findet der Hinweis, daß die Faserjahrzahl höher zu bewerten ist als in dem antizipierten Parteigutachten Faserjahrreport.

Dessen Grundlagen bleiben in den einzelnen Berufskrankheitenfeststellungsverfahren überdies im Dunkeln.

So werden keine Befunde darüber vorgelegt, warum nicht beim Trennschleifen von Asbest 500 Fasern pro cm3 zugrundezulegen sind, wie im Prüfstandsversuch, sondern nur etwa 60 Fasern pro cm3.

Mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nach Artikel 6 Menschenrechtskonvention dürfte das geschilderte Verfahren in keiner Weise in Übereinstimmung stehen.

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