Besonderheiten im Verfahren des Deutschen Mesotheliomregisters

Besonderheiten im Verfahren des Deutschen Mesotheliomregisters, einer berufsgenossenschaftlichen Einrichtung bzgl. der Berufskrankheit Nr. 4105 etc.

Ein Fall der Holz-Berufsgenossenschaft, Bezirksverwaltung Bremen, 407021932 A, gibt Anlaß zur Anmerkung.

Dort war der Verdacht eines Pleuramesothelioms geäußert worden.

Es wurde sodann ohne Angebot eines Gutachterauswahlrechtes das Deutsche Mesotheliomregister als Gutachter bestellt, Verstoß gegen § 200 Abs. 2 SGB VII.

Die Berufsgenossenschaft hält dies für unerheblich, weil auch ansonsten kein Nachweis einer Berufskrankheit zu führen wäre.

Dies bliebe allerdings erst abzuwarten.

Es interessiert nämlich, wie ein unabhängiger Pathologe den Fall beurteilt.

In einem Schreiben fällt auf, daß eine Biologin, Frau Dr. F., offenbar unterschreibt.

Dies war offenbar in zahlreichen Fällen des Deutschen Mesotheliomregisters die Regel, bis dies von unserer Kanzlei gerügt wurde.

Nunmehr findet sich in dem zitierten Fall sogar eine Doppelung der Unterschriften, Prof. Dr. A.T., Prof. Dr. K.-M.M., bei letzterem handelt es sich wieder um den pensionierten Leiter des Instituts bzw. Mesotheliomregisters.

Dieser hat nach eigener Zeugenbekundung in einem Einzelfall, welcher zu Lebzeiten ärztlich nicht gemeldet worden war, einräumen müssen, daß trotz der Anzeigepflicht in jedem Fall eines Mesothelioms bislang keine einzige Berufskrankheitenanzeige dieser Art vom damaligen Leiter des Mesotheliomregisters erstattet wurde.

Diese Besonderheiten wollen nicht recht passen zum Bild dessen, daß die Berufsgenossenschaften interessiert wären, die aufkommenden Schadensfälle von Amts wegen abzuarbeiten bzw. überhaupt in Angriff zu nehmen.

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„Obergutachten“ der beratenden Ärzte

„Obergutachten“ der beratenden Ärzte der Berufsgenossenschaften in den Sozialgerichtsprozessen

Unmerklich ist es den Berufsgenossenschaften offenbar inzwischen gelungen, mit ihren beratenden Ärzten die Sozialgerichtsprozesse zu beherrschen.

Es sei aus einem Prozeß zitiert.

„der 1960 geborene Kläger begehrte mit seiner am 18.10.2004 beim Sozialgericht Speyer erhobenen Klage – S 15 U 2320/04 – die Gewährung von Verletztengeld über den 31.12.1998 hinaus und Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 30 % im Anschluß an das Verletztengeld. In seinem vom Sozialgericht Speyer in Auftrag gegebenen Gutachten vom 17.08.2005 bestätigte der Sachverständige, Prof. Dr. Ha., eine unfallbedingte MdE in dieser Höhe. Es folgte eine „beratungsärztliche nervenärztliche Stellungnahme des Dr. Schi. vom 27.09.2005, in der den Ausführungen des Sachverständigen zu den Unfallfolgen nicht zugestimmt wurde.“

Den Antrag des Klägers vom 25.10.2005, die beratungsärztliche Stellungnahme wegen eines Verstoßes gegen § 200 Abs. 2 SGB VII aus den Akten zu entfernen, hat das Sozialgericht Speyer mit Beschluß vom 13.12.2005 zurückgewiesen.

Es folgte eine ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. Ha. vom 22.11.2005, der an seiner bisherigen Bewertung der Unfallfolgen und MdE-Einschätzung festhielt.

Mit Urteil vom 27.07.2006 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte zwar zur Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 30 %.

Die Beklagte holte zu vorgenanntem Urteil aber eine beratende fachärztliche Stellungnahme bei dem Chirurgen Dr. Ho. vom 27.08.2006 ein, der zur Einschätzung gelangte, daß der abgegebenen Kausalitätsbeurteilung und MdE-Einschätzung nicht gefolgt werden könne.

Die Beklagte legte daraufhin Berufung beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen – L 2 U 209/06 – ein.

Im weiteren Verlauf holte die Beklagte offenbar noch weitere fachärztliche beratende Stellungnahmen ein.

Dieses ist nicht etwa ein Einzelfall, sondern der Regelfall.

Auf diese Art und Weise gewinnen die Berufsgenossenschaften ansonsten die Oberhoheit über die gerichtlich eingeholten Gutachten, weil diese von den beratenden Ärzten gewissermaßen zerpflückt werden und gewissermaßen auch zerpflückt werden sollen.

Den berufsgenossenschaftlich gesäten Zweifeln halten die Sozialgerichte nicht stand, etwa unter Bezugnahme auf die gerichtlich eingeholten Gutachten.

Vielmehr werden die Anforderungen erweitert, nunmehr die beratungsärztlichen Stellungnahmen zu entkräften, welche eigentlich nur ein Ziel verfolgen, nämlich den Prozeßerfolg der Berufsgenossenschaft zu gewährleisten, während der Rechtsuchende am Ende leer ausgeht.

Nachdem das Bundessozialgericht die beratenden Ärzte von einer Anwendung des § 200 Abs. 2 SGB VII ausgenommen hat gewissermaßen, diese wären nicht dritte, jedenfalls dann nicht, wenn sie entsprechend vertraglich gebunden sind, haben die Berufsgenossenschaften die Beraterarztverträge gewissermaßen aus dem Boden gestampft.

Nunmehr ist kein Rechtstreit mehr gefeit davor, daß die Berufsgenossenschaften mit ihren beratenden Ärzten dazwischen fahren.

Der Mißstand ist gewaltig, bedenkt man, daß die beratenden Ärzte nahezu ausnahmslos negative Stellungnahmen abgeben und nicht etwa abwägende Stellungnahmen.

Leidet etwa der Fliesenleger an einer primären Meniskopathie, sät der beratenden Arzt den Zweifel, ob es sich nicht um eine sekundäre Meniskopathie handelt, als ob es nicht die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung in dem Sinne gäbe, daß wesentliche Mitursächlichkeit der Berufsarbeit vollkommen ausreichend ist für den Versicherungsschutz hier für die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2102, Meniskuserkrankung.

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Amtsermittlung im Sozialgerichtsprozeß

Amtsermittlung im Sozialgerichtsprozeß;
hier: Unterlassung der Erhebung arbeitstechnischen Beweises unabhängiger Art im Falle einer Berufskrankheit Nr. 1317 (Polyneuropathie der Beine im vorliegenden Fall)

Im konkreten Fall ist sich der 17. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, hier der Berichterstatter, im Fall L 17 U 146/09 nicht zu schade, folgendes zu formulieren:

„Daß der Senat ohne konkrete Anhaltspunkte keine neuen Ermittlungen ins Blaue hinein vornimmt und auch nicht vornehmen muß. Hier sind die Ausführungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten schlüssig und gut nachvollziehbar.“

Der Antrag des Klägers hier, welcher als Schleifer im Bereich der mechanischen Fertigung tätig war und überdies Kühlschmierstoffen ausgesetzt war und Korrosionsschutzmitteln sowie Reinigungsmitteln, ging dahin:

Beweis für die Einwirkung organischer Lösungsmittel am Arbeitsplatz des Klägers bzw. durch Nachbararbeitsplätze:

Unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten

Indem der Berichterstatter des Senats, d.h. des 17. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen sich dahin äußerte, dem Kläger noch Kosten aufzuerlegen, § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG, wurde zum Schutze des Klägers die Klage zurückgenommen und zugleich Antrag zur Berufsgenossenschaft hin gestellt, einen Überprüfungsbescheid bzw. Zugunstenbescheid zu erteilen und einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu diesem Antrag.

Denn der Fall ist nach wie vor nicht unabhängig ausermittelt.

Das Ansinnen, einen unabhängigen arbeitstechnischen Beweis zu erheben, wie es in jedem fairen Gerichtsverfahren Usus sein sollte, wertet der 17. Senat des Landessozialgerichts NRW – wie bezeichnet – als „Ermittlungen ins Blaue hinein“.

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Gesetzliche Vermutung des Todesfallzusammenhangs

Gesetzliche Vermutung des Todesfallzusammenhangs bei anerkannter Berufskrankheit Nr. 4104 (Asbestlungenkrebs) mit einer MdE von 100 %;
hier: Berufsgenossenschaftlicher Versuch, der Witwe des berufskranken Ehemannes die Hinterbliebenenleistungen zu versagen

Der Ehemann der Klägerin, welche vor dem SG Köln klagte – S 18 U 267/06 – bezog zu seinen Lebzeiten eine Verletztenvollrente aufgrund einer Berufskrankheit Nr. 4104, Asbestlungenkrebs.

Ab 50 % MdE gilt in einem solchen Fall der Tod als Folge der Berufskrankheit, wenn nicht offenkundig das Gegenteil der Fall ist.

Offenbar ohne die Witwe darüber zu unterrichten, daß es diese gesetzliche Vermutung gibt, veranlaßte die beklagte Bau Berufsgenossenschaft, Wuppertal, ein Zusammenhangsgutachten seitens Prof. Tannapfel vom Mesotheliom-Register als Pathologin der Berufsgenossenschaften.

Die gesetzliche Vermutung ist in § 63 Abs. 2 SGB VII zwingend vorgesehen.

Die Beratungspflicht der Berufsgenossenschaft ergibt sich aus § 14 SGB I, wo es heißt:

„Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.“

Nicht einmal ein Gutachterauswahlrecht mochte die Beklagte Bau-Berufsgenossenschaft der Witwe anbieten, angeblich würde dies nicht gelten für den Todesfall.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde die Bau-Berufsgenossenschaft, die einen Vertreter von einer anderen Berufsgenossenschaft geschickt hatte, antragsgemäß verurteilt, die gesetzlichen Hinterbliebenenleistungen in Form von Witwenrente und Sterbegeld zu gewähren.

Seitens der Berufsgenossenschaft wurde dann zugleich Rechtsmittelverzicht erklärt.

Im Verfahren hatte sich herausgestellt, daß es Fälle gibt, wonach die Metastasen des bösartigen Lungentumors ein differentes Erscheinungsmuster aufweisen, ohne daß dies den Zusammenhang aufhebt, geschweige denn, daß die Berufsgenossenschaft den Offenkundigkeitsbeweis für das Gegenteil eines Zusammenhangs gegenüber der gesetzlichen Vermutung führen könnte.

Der vorliegende Fall erinnert bzw. gemahnt an die Versuche, einen unbekannten Primärtumor ins Feld zu führen, als ob dies bei einer Obduktion überhaupt naheläge.

Jedenfalls wich das Mesotheliom-Register der Berufsgenossenschaften nicht von dem Weg ab, Zusammenhänge in Zweifel zu ziehen.

Ohne den Rechtstreit vor dem Sozialgericht Köln würde die Witwe keine Rente der Berufsgenossenschaft für den Tod ihres Ehemannes erhalten, welche 40 % des Brutto-Jahresarbeitsverdienstes ausmacht.

Anmerkung:

Der 17. Senat des Landessozialgerichts NRW verneint eine Pflicht der Berufsgenossenschaft, die Witwe oder Waisen etwa über die gesetzliche Vermutung des § 63 Abs. 2 SGB VII zu informieren bzw. aufzuklären, obwohl die Vorschriften des § 63 Abs. 2 SGB VII und des § 14 Sozialgesetzbuch 1 keinen Zweifel daran lassen, daß die Berufsgenossenschaft als Leistungsträger beratungspflichtig ist, bevor eine Obduktion veranlaßt wird.

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Tödliches Pleuramesotheliom der Hausfrau

Tödliches Pleuramesotheliom der deutschen Hausfrau, welche über 9 Jahre die asbestkontaminierte Arbeitskleidung ihres Mannes gereinigt hatte wie ein Versicherter;
hier: „Sozialbarock“

Da diese Art Fälle bis heute nicht gelöst sind in Deutschland, sei daran erinnert, wie der erste Fall dieser Reihe von Fällen verlief, den wir zur berufsgenossenschaftlichen Entschädigungspflicht angemeldet hatten.

In II. Instanz beim Landessozialgericht NRW obsiegte die Hausfrau, welche „wie ein Versicherter“ die Arbeitskleidung ihres Mannes gereinigt hatte und davon tödlich erkrankte.

Dies ließ die Berufsgenossenschaft allerdings nicht ruhen, deren Verwaltung in Revision ging.

Das Bundessozialgericht mochte bei Anwendung der Lehre von der finalen Handlungstendenz, einer berufsgenossenschaftlichen Lehre, keinen gewerblichen Aspekt erkennen, sondern nur private Momente.

Dem Bundesverfassungsgericht war die Angelegenheit nur einen Zweizeiler wert, mit welchem die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde.

Dieser Beschluß trug die Unterschrift des späteren Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland.

Die Zeiten waren vorbei, als man beim Bundesverfassungsgericht noch dafür hielt, den Versicherungsschutz des Naciturus, d.h. der Leibesfrucht, in der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewährleisten.

Statt dessen kursierte in Richterkreisen das Wort des Präsidenten bzw. Verfassungsrichters, die Zeiten des Sozialbarocks seien vorbei.

Mehr Verständnis, jedenfalls was die Überlänge des Verfahrens anbetraf, zeigte der Europäische Gerichtshof, der eine Verzugsentschädigung von 10.000,00 DM zusprach, womit eine gewisse Linderung verbunden war.

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Tierversuch und Menschenversuch im deutschen Berufskrankheitenrecht

Tierversuch und Menschenversuch im deutschen Berufskrankheitenrecht
Der Onkologe und Krebsforscher Prof. F. Pott von der Universität Düsseldorf konnte im Tierversuch die Bildung von Mesotheliomerkrankungen nachweisen, die durch Asbest verursacht werden.

Bei den Pleuramesotheliomen ergab dies aber auch schlagend dann der „Menschenversuch“, indem Versicherte – Männer oder Frauen – über Jahrzehnte bis in die Gegenwart hinein ungeschützt der Asbestbelastung beruflicher Art ausgesetzt waren oder dadurch, daß die Arbeiter, etwa die Asbestisolierer, ihre asbestkontaminierte Arbeitskleidung mit nach Hause nahmen, wo die Hausfrauen diese ausbürsteten, und zwar im Beisein der Kinder.

So konnten also, wie der „Menschenversuch“ erweist, auch die Hausfrauen an einem Pleuramesotheliom erkranken und ebenso die Kinder von Asbestwerkern.

Die Schädigung der sog. Bystander wäre kein berufsgenossenschaftliches Problem, wollen die Berufsgenossenschaften Glauben machen.

Man nehme nur einmal die Karte der Umgebungsmesotheliome in Hamburg-Bergedorf zur Hand, um zu ergründen, was hier passiert ist.

Selbstverständlich sind auch Schadensfälle, die „wie ein Versicherter“ erlitten werden, berufsgenossenschaftlich entschädigungspflichtig, § 2 Abs. 2 SGB VII, vormals § 539 Abs. 2 RVO.

Aber zurück zum Tierversuch, wenn nunmehr Ratten Quarzstaub appliziert wird und diese dann den Krebs entwickeln, wie eine Doktorarbeit ausweist.

Natürlich erhält die Ratte keine Entschädigung, aber auch nicht derjenige Versicherte, der im vergleichbaren Fall einen Lungenkrebs erleidet, ausgenommen die Fälle des Schwielenkarzinoms 4101 oder Fall BK 4112.

Dies ist schon bitter.

Denn es gilt die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist.

Auf BSG in NJW 1964, 2222 wird Bezug genommen, wo die Rede ist von eben dieser Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, daß selbst verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingungen beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein können.

Im Bereich der Berufskrankheitenliste interessiert dies weniger, weil hier nicht kausal gedacht wird, sondern nach Liste.

Wird die Erweiterung der Liste sozialpolitisch verhindert, geht der Geschädigte leer aus.

Die Anforderungen einer Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, die bis zur Verordnungsreife gediehen sein muß, um Anerkennung zu finden, kann der Normalsterbliche nicht erfüllen.

Dabei handelt es sich um den höchsten Beweisgrad, der bekannt ist, nämlich die Verordnungsreife im Sinne der Berufskrankheitenverordnung.

So werden nicht einmal bei einem Marmorschleifer, der dies über die Jahrzehnte getan hat, trotz ärztlicher Zusammenhangsdiagnose neue Erkenntnisse dahingehend anerkannt, daß dieser Betroffene seine COPD, d.h. sein obstruktives Asthmabronchiale, durch die schlimme Berufsarbeit erlitten hat mit der Folge schwerer Atemnot.

Die Leistung, welche die Berufsgenossenschaft bei Anerkennung schulden würde, könnte die Verletztenvollrente sein und ein Pflegegeld sowie die Heilbehandlung.

Erinnert sei an das Referat des amerikanischen Pathologen Prof. Suzuki vom Mount Sinaihospital in New York, welches in Bochum gehalten wurde, wo der Sachverständige berichtete, Asbest in Ratten injiziert zu haben, mit der unbestreitbaren Folge, daß die Asbestfasern auf alle Organe einwirkten bzw. diese erreichten.

Demgegenüber ist bei den Asbesterkrankungen der Entschädigungsansatz für den Menschen partiell ausgelegt, mag es sich um die Lunge oder Pleura handeln.

Eine Erkrankung des Blutes wiederum wird nicht als Asbestfolge anerkannt.

Hier käme die Berufskrankheit Nr. 1303 ins Spiel, die Benzolerkrankung.

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Gleichzeitige berufliche Asbestbelastung und private Rauchgewohnheit

Die Multiplikation des Effektes durch gleichzeitige berufliche Asbestbelastung und private Rauchgewohnheit;
hier: Hammond

Der amerikanische Forscher Hammond ermittelte folgendes interessante Verhältnis.

Bei einem Lungenkrebsrisiko vom 5-fachen des Asbestwerkers und des 10-fachen beim Zigarettenraucher ergibt sich ein Lungenkrebsrisiko vom 53-fachen, wenn die berufliche Asbestbelastung und die private Rauchgewohnheit zusammentreffen.

Bei den berufsgenossenschaftlichen Entscheidungen zur Berufskrankheit Nr. 4104, Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs bei Vorliegen von 25 Asbestfaserjahren, spielt allerdings diese Feststellung des amerikanischen Forschers nicht die geringste Rolle bzw. beeindruckt dies nicht die Berufsgenossenschaft.

Auch wenn also Asbestbelastungen beruflicher Art und Rauchgewohnheit zusammenkamen, wird gewissermaßen monokausal das Vorliegen von 25 Asbestfaserjahren gefordert, obwohl bereits klar ist, daß selbst fünf Asbestfaserjahre oder sieben Asbestfaserjahre beim Raucher nicht bloße Gelegenheitsursache sein können, sondern eine wesentliche mitursächliche Bedingung darstellen, wenn dieser Versicherte dann später an einem Lungenkrebs oder einem Kehlkopfkrebs erkrankt.

Die Einschränkungen in der Berufskrankheitenliste verstoßen auch deutlich gegen die sog. Kausalitätsnorm, die zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist, also Gesetz im materiellen Sinne wurde, demzufolge wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist.

Nach wie vor fehlt es an einer kausalen Betrachtungsweise, etwa was die Asbestfälle anbetrifft mit deren multiplikativem Effekt, nämlich die Auswirkungen des Zigarettenrauchens um das 5-fache zu steigern.

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Fehlende Mitwirkung der Witwe und minderjährigen Waise

Fehlende Mitwirkung der Witwe und minderjährigen Waise im berufsgenossenschaftlichen Feststellungsverfahren eines Lungenkrebs, etwa Berufskrankheit Nr. 4104

Unsere Kanzlei stellte unter dem 02.06.2008 bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Entschädigungsantrag wegen des verstorbenen Familienvaters B. K., geb. 27.12.1958, verst. 30.10.2007.

Der Entschädigungsantrag wurde für die Witwe und die Waisen gestellt.

Es wurde auch der letzte Arbeitgeber, nämlich das Bauunternehmen V. K. bezeichnet, wo auch Abbrüche gemacht wurden.

Außerdem erfolgte Hinweis darauf, daß der Versicherte offenbar Gefahrguttransporte bewerkstelligen und Schwarzes für den Straßenbau fahren mußte.

Die Tatsache, daß die Witwe die Formulare der Berufsgenossenschaft nicht ausfüllte, und zwar trotz Erinnerung nicht, nahm die Berufsgenossenschaft zum Anlaß, Leistungen zu versagen, und zwar wegen fehlender Mitwirkung.

Der Tenor im Bescheid der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft vom 24. Oktober 2008 geht dahin:

„Sehr geehrte Frau K.,

die Gewährung von Sozialleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird wegen fehlender Mitwirkung versagt.“

Den Einwänden des Anwalts entsprach die Berufsgenossenschaft nicht, daß auch anderweitig, d.h. ohne Erhebung von Formularen ein Sachverhalt ermittelt werden kann.

Den Hinweis, daß ein Außendienstmitarbeiter der Berufsgenossenschaft die Klägerin aufsuchen solle, und zwar wegen der Informationen, welche die Berufsgenossenschaft benötige, nahm die Berufsgenossenschaft lediglich zum Anlaß, die Telefonnummer ihres Mitarbeiters bekanntzugeben, den die Witwe anrufen möge.

Daß dies ein Grund sein soll, eine mögliche Anspruchsprüfung zu unterlassen, zu Lasten der Witwe, aber auch zu Lasten der 15jährigen Waise, erscheint als nicht mehr nachvollziehbar.

– 2 –

Das Sozialgericht Freiburg befand im Gerichtsbescheid vom 16.02.2010 das Verhalten der Berufsgenossenschaft als großzügig, den Besuch ihres Mitarbeiters anzubieten, ohne daß dieser sich aber bei der Witwe meldete, andererseits aber das Verhalten der Klägerseite als „schlicht dreist“, und zwar mit den Worten:

„Der beklagten Berufsgenossenschaft vorzuhalten, der Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft hätte von sich aus bei der Klägerin anrufen müssen, ist  vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht der Klägerin und ihrer vollständigen Passivität … schlicht dreist.“

Wohlgemerkt, dem Sozialgericht war mitgeteilt worden, daß der Anwalt gelegentlich der gewährten Akteneinsicht bei der Klägerin angerufen hat und dort nur den 15jährigen Sohn erreichte, diesem aber ausgerichtet hat, worum es geht.

Anmerkung:

Die Krankenkassen beklagen, und zwar in den Fällen, in welchen die Krankenkassen Erstattungsansprüche an die Berufsgenossenschaft haben können, daß es Methode habe, wenn die Berufsgenossenschaft wegen fehlender Mitwirkung die Akte schließt.

Fehlende Mitwirkung kann dabei auch sein, daß der Berufskrebserkrankte verstorben ist.

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Einlassung der Berufsgenossenschaft

Einlassung der Berufsgenossenschaft, man würde ja gerne helfen, aber das Bundessozialgericht würde dies nicht zulassen.

Diesen Einwand bekommen immer wieder die Sozialpartner, also die Vertreter der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer in den Rentenausschüssen und der Widerspruchsstelle zu hören, ohne daß diese darin irgendeinen Widerspruch erkennen würden.

Tatsächlich aber verhält es sich so, daß es zu einer BSG-Entscheidung des Bundessozialgerichts nur dann kommt, wenn zuvor eine berufsgenossenschaftliche Ablehnung getätigt wurde und durch die Verfahren getrieben.

Mithin kommen die Einwände gegenüber den Versicherungsfällen nicht originär vom Bundessozialgericht, sondern zunächst von der Berufsgenossenschaft aus, welche etwa verschiedene Modelle in der Unfall- und Berufskrankheitenversicherung entwickelte.

Das Instrument der finalen Handlungstendenz, welches die Berufsgenossenschaften entwickelten, seinerzeit Dr. Watermann, wird heute vielfach benutzt, um Ansprüche von Versicherten mit dem Einwand abzulehnen, der Fall würde von der finalen Handlungstendenz des Versicherten zum Zeitpunkt des Erleidens des Arbeitsunfalls nicht gedeckt.

Forscht man also danach, wessen sich der Versicherte zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit bewußt war, ergibt sich meist das Ergebnis einer Fehlanzeige.

Statt dann aber den Versicherungsschutz zu verneinen sollte die Kausalitätslehre beachtet werden, die zu einer Kausalitätsnorm erstarkt ist, gewohnheitsrechtlich, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingungen vollkommen ausreichend ist, was den Versicherungsschutz anbetrifft.

Auf BSG in NJW 1964, 2222 sei Bezug genommen, wo die Rede ist von eben dieser Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, daß selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann.

Prüfen Sie bitte einmal die finale Handlungstendenz eines Sparkassenangestellten, der die Sparkassenschlüssel am Hosenbund trägt, in dessen Besitz sich die Delinquenten versetzen wollen, um die Bank auszurauben.

Geschieht der Überfall auf den Sparkassenangestellten am Samstag in der Nacht, als dieser die Notdurft verrichtet, würde von der finalen Handlungstendenz des Versicherten hergesehen der Versicherungsschutz entfallen.

Richtig ist demgegenüber die kausale Betrachtungsweise, der zurfolge hier ein wesentlicher Zusammenhang im Sinne der Mitursächlichkeit offenkundig ist.

Gerade im Grenzfall führt die Anwendung einer sogenannten finalen Handlungstendenz bzw. die Anforderung einer solchen zum falschen Ergebnis, während man im einfachen Fall dieser komplizierten Begriffsbestimmung nicht bedarf.

Mit der Begründung einer angeblich entgegenstehenden finalen Handlungstendenz wies das Bundessozialgericht den Fall zurück, erkannte also auf Ablehnung des Versicherungsschutzes, in welchem die Hausfrau die gewerblich asbestkontaminierte Arbeitskleidung ihres Mannes gereinigt hatte und in Folge dessen an einem tödlichen Asbestmesotheliom, Pleuramesotheliom, erkrankte, Berufskrankheit Nr. 4105.

Dies ist die schlimmste Auswirkung, welche bisher aus Anlaß der Einführung des Begriffs der finalen Handlungstendenz in die Rechtsprechung resultiert, vom fatalen Fall hergesehen und falschen Ergebnis hergesehen.

Keineswegs würde die Berufsgenossenschaft hier gerne entschädigen, im Gegenteil.

Nicht das Bundessozialgericht tätigte die erste Ablehnung des Versicherungsschutzes sondern es war die zuständige Berufsgenossenschaft, die die Ansprüche der Hausfrau ablehnte, obwohl kein privates Moment bei der Reinigung der Arbeitskleidung des Ehemannes erkennbar ist, welche asbestkontaminiert war.

Es handelte sich eben nicht um den Hochzeitsanzug, welchen die geschädigte Ehefrau ausbürstete.

Mit den Stichtagseinwänden gegenüber den Berufskrankheiten Lungenkrebs bei Vorliegen von sogenannten 25 Asbestfaserjahren, 1.4.1988, gegenüber den Berufskrankheiten Nr. 2108, Wirbelsäulenerkrankung, Stichtag 1.4.1988 und mit den Stichtagen beim Bergarbeiteremphysem, Berufskrankheit Nr. 4111, Stichtag 1.1.1993, dürfte es sich ähnlich verhalten, daß die Berufsgenossenschaften nämlich auf den Einfall kamen, die Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall aus der Vorzeit nicht mehr zu prüfen und zu entschädigen.

Daß sich dann das Bundessozialgericht darauf verstanden hat in der Rechtsprechung, ist ein schlimmes Kapitel und bei weitem bis heute nicht behoben.

In den meisten Fällen wirkt der Stichtagseinwand fort, so daß also die betroffenen Asbestisolierer, Transportarbeiter, Bergleute bis heute leer ausgehen, und zwar wegen des Stichtagseinwandes und der unterlassenen Prüfung von § 551 II RVO Berufskrankheiten nach neuer Erkenntnis im Einzelfall.

Das Bundessozialgericht hat sich auch darauf eingelassen, daß die Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten eines Berufskrankheiten jedes Jahr um 1/5tel gekürzt werden, beginnend mit dem zweiten Laufjahr der Übergangsleistungen.

Dabei handelt es sich um eine freie Erfindung der Berufsgenossenschaften, die freiwillig keineswegs leisten, wenn es um Übergangsleistungen bei den Berufskrankheiten geht, deren Tatsache nicht selten verschwiegen wird gegenüber den Betroffenen.

Sowie es dann aber in der Gerichtspraxis passiert, hat es den Anschein, es müßte sich der Versicherte nicht nur der Berufskrankheit erwehren sondern auch der Sozialgerichtsbarkeit, welche die berufsgenossenschaftlichen Einwände viel zu oft mittragen, nicht ohne den Verletzten Verschulden vorzuwerfen, wenn diese den berufsgenossenschaftlichen Kontruktennicht zu folgen bereit sind.

Bei den Übergangsleistungen etwa gemäß § 3 Abs. 2 BKV für die Berufserkrankten oder diejenigen, denen eine Berufserkrankung droht, gilt § 2 Abs. 2 SGB I also, d.h. es muß sichergestellt werden bei Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches und bei Ausübung von Ermessen, daß die sozialen Rechte des Anspruchstellers möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Das Gegenteil ist der Fall, wenn schematisch und ohne Ausnahme gekürzt wird bei den Übergangsleistungen nach der 5tel Methode, so daß im fünften Laufjahr der Schaden nur noch zu 1/5tel entschädigt wird, obwohl er um 4/5tel höher ist.

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Lungenkrebserkrankung durch Strahlenbelastung im Uranbergbau

Lungenkrebserkrankung durch Strahlenbelastung im Uranbergbau;

hier:     Jacobigutachten etwa oder andere Werke

Es sei zitiert aus einem Sachverständigengutachten dort S. 11 für das Sozialgericht Chemnitz
– S 8 U 368/06 KN -, wo erklärt wird:

„eine Verursachungswahrscheinlichkeit von mindestens 50 % zu fordern, die sich auf die epidemiologisch ermittelte Verdoppelungsdosis für die zur Debatte stehende bösartige Erkrankung bezieht. Dabei wird die Verdoppelungsdosis VD allgemein definiert als die Dosis eines Schadfaktors, die im exponierten Kollektiv mindestens doppelt so viele Erkrankungsfälle im Vergleich mit einer nichtexponierten Kontrollpopulation induziert.“

Weiter heißt es:

„Die Verdoppelungsdosis VD entspricht einer Verursachungswahrscheinlichkeit VW von
50 %. „

Was ist hier passiert?

Man argumentiert hier, als gäbe es die Listenberufskrankheit Nr. 2402 für den vorliegenden Fall noch gar nicht.

Statt dessen stellt man in Frage, was der Verordnungsgeber durch Schaffung der Listennummer 2402 längst entschieden hat, nämlich die einfache Kausalität im Listenfall, die bis zur Mitursächlichkeit reichen darf.

Verletzt wird hier die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung und Berufskrankheitenversicherung in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingungen vollkommen ausreichend ist.

Auf BSG in NJW 1964, 2222 wird Bezug genommen, wo die Rede ist von dieser Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, daß selbst ein verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann.

Diese allgemein gültige Kausalitätsnorm, die zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist, wird in den Lungenkrebsfällen der Uranbergleute nun deutlich verletzt, wenn eine Verdoppelungsdosis gefordert wird, die nachzuweisen wäre.

Dies ist eine unzulässige Hürde, selbst sogar für die Frage der Listenerweiterung, d.h. der Erweiterung der Berufskrankheitenliste, wo ebensowenig eine Verdoppelungsdosis zu fordern ist.

Die rechtlich zu klärende Frage ist schlicht diejenige, ob die Belastung im Uranbergbau wesentlich mitursächlich ggf. verhältnismäßig niedriger zu bewertende Mitursache, wurde für den eingetretenen Lungenkrebs.

Es verstößt gegen die Denkgesetze, diesen Zusammenhang zu leugnen und es verstößt überdies gegen die Kausalitätsnorm wie bezeichnet, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit genügt.

Der Verdoppelungsdosis bzw. der dahingehenden Anforderung begegnen wir in gerichtlichen Beweisbeschlüssen nicht eben selten, wo gefragt wird, ob der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit annähernd gleichwertig durch die Berufsarbeit bedient wurde oder nicht.

Dies führt zu unzulässigen Berechnungen, sehr zum Schaden der Versicherten, die dann leer ausgehen, obwohl sie beruflich geschädigt worden sind, im Sinne der wesentlichen Mitursächlichkeit und dies hinreichend wahrscheinlich ist.

Plausibilität des Zusammenhangs genügt also rechtlich.

Das Jacobigutachten dürfte eine unzulässige Beweisregel sein, im Sinne des antizipierten Parteigutachtens, sofern dieses also vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften herausgegeben wird.

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