Pleuramesotheliom, im grenzüberschreitenden Verkehr

Berufskrankheit Nr. 4105 der Deutschen Liste, Pleuramesotheliom, im grenzüberschreitenden Verkehr;

hier: In Deutschland besteht ein Verdacht auf eine Berufskrankheit bei jedem
Mesotheliom, siehe amtliches Merkblatt des Bundesarbeitsministeriums zur
Berufskrankheit 4105, IV.

Auf Seite 2 weiter unten des Widerspruchsbescheides heißt es in einem Fall der Berufsgenossenschaft HM:

„Ihr Ehemann war in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Asbest exponiert.“

Es fragt sich, warum nicht dann bei Feststellung der Diagnose Asbestmesotheliom und bei einer stattgehabten Gefahrdung gegenüber Asbest in Deutschland die Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft festgestellt wird und diese in eine Entschädigung des vorliegenden Falles eines Niederländers eintritt.

Die Leistungen in der Bundesrepublik Deutschland sind in einem Berufskrankheitsfall beachtlich.

Zu Lebzeiten fällt eine Verletztenrente von 100 % MdE an, d.h. von 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes.

Die Witwenrente wiederum macht 40 % des Bruttojahresarbeitsverdienstes aus.

Stattdessen aber verweist die Berufsgenossenschaft auf die Niederlande.

Diesbezüglich ist es auch trotz des Widerspruchsbescheides der Berufsgenossenschaft Holz und Metall zweifelhaft, dass die Niederlande über ein Berufskrankheitenrecht verfügen, bzw. ein solches praktizieren würden.

Auch wenn also die letzte gefährdende Tätigkeit in den Niederlanden verrichtet wurde von Versicherten, bewendet es bei der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für den vorliegenden Fall.

Bereits wenige Tage einer Asbestexposition beruflicher Art genügen, ein Pleuramesotheliom, d.h. einen sehr schmerzhaften Asbestkrebs, zu verursachen.

Die Berufsgenossenschaft behauptet im angefochtenen Widerspruchsbescheid:

„Die Zuständigkeit eines bundesdeutschen Versicherungsträgers hingegen käme im Sinne eines „zweitletzten Expositionsstaates“ nur in Betracht, wenn in dem Land der letzten Exposition (Niederlande) das Mesotheliom als asbestinduzierte Erkrankung unbekannt oder zumindest eine wie auch immer geartete Entschädigung generell nicht vorgesehen wäre.“

Vorsorglich sollte sich ein Geschädigter in jedem Fall an den deutschen Träger halten, d.h. die Berufsgenossenschaft, weil die Eintrittspflicht der Berufsgenossenschaft nicht zu übersehen ist.

Vorsorglich sollte ein Betroffener, bzw. die Witwe und die Waisen, aber auch versuchen, zusätzliche Leistungen in den Niederlanden zu erreichen, weil der Schaden bedingt durch ein Pleuramesotheliom durch Asbest irreparabel ist, was den Sachschaden anbetrifft und das Schmerzensgeld.

In der Verletztenrente der Berufsgenossenschaft soll ein Schmerzensgeldanteil enthalten sein, was so nicht erkennbar zu sein scheint.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenPleuramesotheliom, im grenzüberschreitenden Verkehr

Lärmschwerhörigkeit aus dem Orchestergraben

Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit Nr. 2301 der Deutschen Liste aus dem Orchestergraben

Der Londoner Bratscher Jonathan Goldscheider gewann offenbar in I. Instanz den Prozess um ein Schalltrauma mit Hörverlust, welches in der Probe zu Wagners Walküre erlitten worden ist.

So berichtet es die Rheinische Post am 06.04.2018.

Ein deutscher Musiker bräuchte in einem solchen Fall nicht den Arbeitgeber bzw. das Opernhaus zu verklagen.

Zuständig wäre in einem solchen Fall in Deutschland vielmehr die deutsche Berufsgenossenschaft, die das Vorliegen einer beruflichen Lärmschwerhörigkeit, Berufskrankheit Nr. 2301 zu prüfen hätte und ob eine Entschädigung zu leisten ist.

Leistungen wären insbesondere die Verletztenrente, die unabhängig vom Verdienstausfall gewährt wird und die Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten.

Ganz prosaisch wäre also der Orchestergraben im Opernhaus ein Lärmbetrieb, dessen Lärmquellen die Musiker während ihrer Arbeit gegenüber exponiert sind.

Im Sozialgerichtsprozess geht es dann auch nicht um eine Summe von 850.000 Euro Schadenersatz, sondern vielmehr darum, wie hoch abstrakt berechnet die MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) ausfällt.

Eine gering- bis mittelgradige Lärmschwerhörigkeit beruflicher Art ergibt einen Rentensatz von 20 % MdE, was etwa dem gleichen Prozentsatz des Nettoeinkommens entspräche.

Ohrgeräusche können den Rentensatz erhöhen.

Dies giltt insbesondere dann, wenn diese beim Einschlafen stören.

Dass ein Morbus Menière während der Probe zu Wagner Walküre schicksalhaft ausgebrochen wäre, dieser Argumentation des Opernhauses mochte die Richterin in England nicht folgen.

Der Einwand des Opernhauses in England auf zufälligen Ausbruch der Krankheit in der Probe ist der Einwand der berühmten Gelegenheitsursache, die aber meistens nicht zu beweisen ist, weil es sich dabei um eine hypothetisch-reserveursächliche Einwendung handelt.

Der Beweis ist einfach nicht zu führen, dass zum selben Zeitpunkt auch ohne die Lärmbelastung der Schaden ausgebrochen wäre.

Allerdings müssen auch hier in Deutschland die Musiker um ihre Entschädigung im Sinne der beruflichen Lärmschwerhörigkeit kämpfen.

Von alleine oder von Amts wegen werden diese Leistungen leider nicht festgestellt.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenLärmschwerhörigkeit aus dem Orchestergraben

Gefahren für die Atemwege durch Dieselmotor-Emissionen

hier: Berufsgenossenschaftliche Entschädigungspraxis in den Berufskrankheitsfällen der Liste bzw. in den Berufskrankheitsfällen der neuen Erkenntnis im Einzelfall

Unter dem Stichwort Dieselmotor-Emissionen verweist Schönberger/Mehr- tens/Valtentin Arbeitsunfall und Berufskrankheiten 9. Auflage auf Seite 1147.

Dort heißt es:

„Die insbesondere lokal krebserzeugende Wirkung dieser Gemische wird maßgeblich auf den PAH-Gehalt zurückgeführt. Sie ist deshalb auch bei anderen PAH-haltigen Gemischen zu erwarten. Gehalt und Bedeutung anderer krebserzeugender Inhaltsstoffe wurden bisher nur begrenzt untersucht. So enthalten Dieselmotor-Emissionen auch krebserzeugende PAH, in ihrem Fall sind aber wahrscheinlich die Rußpartikeln für den kanzerogenen Effekt ausschlaggebend.

Er wurde in Tierversuchen nachgewiesen und Dieselmotor-Emissionen wurden deswegen nach Kategorie 2 eingestuft.“

Ein Hinweis ist dies nicht, unter welcher Nummer der Berufskrankheitenliste hier Erkrankungen durch Diesel entschädigungspflichtig werden können.

Ob neue Erkenntnisse im Einzelfall vorliegen, für die Kanzerogenität von Dieselmotor-Emissionen, bestimmt sich nach § 9 Abs. 2 SGB VII.

Eine nennenswerte Entschädigungspraxis hierzu berufsgenossenschaftlicher Art ist nicht erkennbar.

Wenn die Belastung der Bevölkerung durch Dieselmotor-Emissionen als gravierender empfunden wird, als diejenige von einschlägig belasteten Arbeitsnehmern in der Industrie, müssen die Verhältnisse genauer geprüft werden.

Es kann nicht sein, dass allgemeine Belastungen zur Reaktion der Regierungsstelle führt, nicht aber die Unterlassung einer Entschädigungspraxis zu Gunsten der Arbeiter, die exponiert sind, d.h. erheblich exponiert sind.

Anspruchsgrundlage für die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit könnten etwa sein die Berufskrankheiten Nrn. 4113, 4114 und überdies die Berufskrankheiten Nr. 5102.

Die Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall sind in § 9 Abs. 2 SGB VII geregelt.

Im Berufskrankheitsfall hier hat es den Anschein, als ob die berufsgenossenschaftliche Versicherung nur eine theoretische ist gewissermaßen, ohne eine Entsprechung der Arbeitsverhältnisse in der Entschädigungspraxis.

Die Bundesregierung möge den Berufsgenossenschaften aufgeben, einmal die Verhältnisse an den Arbeitsplätzen darzulegen und in eine vergleichende Betrachtung einzutreten dieserhalb.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenGefahren für die Atemwege durch Dieselmotor-Emissionen

Verhältnis der Berufskrankheiten Nr. 4103 (Asbestose) und 4104 (Asbestlungenkrebs) zueinander

Verhältnis der Berufskrankheiten Nr. 4103 (Asbestose) und 4104 (Asbestlungenkrebs) zueinander

In einem Fall des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen – L 15 U 371/13 – findet sich auf Seite 12 des Berufungsurteils folgender Hinweis:

„Danach lag bei dem unstreitig an der Lungenkrebserkrankung verstorbenen Versicherten weder ein Mesotheliom (BK 4105) noch eine Asbestose oder Erkrankung der Pleura im Sinne der ersten beiden Alternativen der BK 4104 vor. Daher erübrigen sich weitere Überlegungen zu der von der früheren Klägerin ebenfalls thematisierten BK 4103 (Asbeststaublungenerkrankung), da dieses Krankheitsbild von der BK 4104 mit umfaßt wird, welche wiederum Brückenbefunde der BK 4103 voraussetzt (Konsumtion, vgl. Lauterbach, Unfallversicherung 4. Auflage 2013, § 9 Anhang IV Rn. 10).“

Wenn es sich um einen Lungenkrebs nach gebührender beruflicher Asbestexposition von mindestens 14,6 Asbestfaserjahren handelt, ist nicht von der Hand zu weisen, daß es sich dabei um eine Asbeststaublungenerkrankung handelt, im Sinne der Berufskrankheit Nr. 4103, weil dort die Asbestose als Asbeststaublungenerkrankung definiert ist und ein Lungenkrebs nach gebührender beruflicher Asbestexposition eine Asbeststaublungenerkrankung darstellt, im Wortsinne und im Sachsinne.

Da die Berufskrankheit Nr. 4103 eine eigenständige Berufskrankheitennummer ist, muß dem entschieden entgegengetreten werden, wenn das Landessozialgericht hier zu der Auffassung gelangt, die Berufskrankheit Nr. 4103 werde von der Berufskrankheit Nr. 4104 gewissermaßen konsumiert.

Das Gegenteil ist richtig.

Eine zu bejahende Anspruchsgrundlage, Berufskrankheit Nr. 4103, kann nicht durch einen Blick in die Berufskrankheitennummer 4104 gewissermaßen entfallen.

Die Ansprüche der Betroffenen sind offenkundig, etwa auf die Lebzeitenleistungen, Verletztenvollrente, Übergangsleistungen, Verletztengeld, Hinterbliebenenleistungen, wie die Witwenrente und die Waisenrenten.

Im Falle des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen – L 15 U 371/13 – entfällt aber offenbar die Beschwer, weil keine Erben mehr auffindbar waren.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenVerhältnis der Berufskrankheiten Nr. 4103 (Asbestose) und 4104 (Asbestlungenkrebs) zueinander

Staubmessungen bezüglich der Berufskrankheit der Bergleute

Staubmessungen bezüglich der Berufskrankheit der Bergleute Nr. 4111, Emphysembronchitis bzw. Bergarbeiter-Bronchitis

Nachdem die Berufsgenossenschaft in einem Fall Az. 04/004067 zunächst 65,6 Feinstaubjahre, Berechnungsmodell Prof. Dr. Ing. Bauer, ermittelte, sollen es nach der Arbeitgeberauskunft der Deutschen Steinkohle AG nur noch 19,47 Feinstaubjahre gewesen sein, bezogen auf die konkreten Verhältnisse.

Dieser Arbeitgeberauskunft folgt die Bergbau-Berufsgenossenschaft bzw. Berufsgenossenschaft RCI lieber als dem Berechnungsmodell von Prof. Dr. Ing. Bauer.

Was aber tatsächlich unter Tage stattfand, beschrieb der erkrankte Bergmann so:

„Er habe die letzten 10 Jahre seines Berufslebens als Staubmesser unter Tage gearbeitet.

Diese Staubmessungen seien immer nach vorheriger Anmeldung erfolgt.

Die Kumpel unter Tage hätten sich beschwert, dass bei Eintreffen der Staubmesser immer sehr viel Wasser zum Einsatz gekommen ist, damit die Staubentwicklung sich geringer darstellte, als sie tatsächlich war.

Die extreme Zugabe von Wasser führte dazu, dass die Kohle nicht richtig gefördert werden konnte, worüber sich die Kumpel beschwerten.

Die Kumpel sagten dann, wenn ihr Staubmesser wieder weg seid, wird das Wasser wieder entzogen und dann können wir unter Tage wieder nichts sehen.

Die Messungen hätten so oft wiederholt werden müssen, bis sie „stimmten“.

Wenn man bedenkt, was Feinstaub für die Lunge bedeutet, und wenn man bedenkt, dass die Berufsgenossenschaften regelmäßig 100 Feinstaubjahre fordern, sollte diesen Hinweisen eines Staubmessers nachgegangen werden.

Es kann nicht sein, dass hier geschönte Werte praktiziert werden, zu Lasten des betroffenen Bergmannes.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenStaubmessungen bezüglich der Berufskrankheit der Bergleute

Selbstausbeutung von Familienangehörigen im Familienbetrieb, Tätigkeit wie ein Versicherter

In der gesetzlichen Unfallversicherung hat man seinerzeit eine Vorschrift eingebracht, § 539 Abs. 2 RVO, die arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten von Familienangehörigen unter Versicherungsschutz stellte.

Ansonsten würden langjährig Beschäftige in einem Familienunternehmen bei Abeitsunfall oder Berufskrankheit leer ausgehen, etwa die Ehefrau oder die Kinder oder sonstige Verwandte.

Interessant ist diese Tätigkeit wie ein Versicherter im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit 1317, Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch die Einwirkung von organischen Lösungsmitteln.

Zunehmend aber erklären offenbar die Sozialgerichte diese Tätigkeiten von Familienangehörigen zu unternehmerischen Tätigkeiten, obwohl man in einem Reinigungsbetrieb sich nicht vorstellen kann, daß dort überhaupt unternehmerische Tätigkeiten stattfinden.

Bemerkenswert ist der Fall des Sozialgerichts Düsseldorf, S 6 U 522/13.

Dort hieß das Unternehmen des Ehemannes ausdrücklich Udo Reinigungscenter…

Gleichwohl erklärte das Sozialgericht die Ehefrau, die jahrzehntelang in diesem Unternehmen tätig war, zur Unternehmerin oder Mitunternehmerin.

Es entscheiden die tatsächlichen Verhältnisse und nicht, wie sich die Klägerin wohl möglicherweise unglücklich ausdrückt, indem sie etwa von unserem Betrieb spricht.

Eine solche Identifikation mit dem Unternehmen schließt die Versicherteneigenschaft allerdings keineswegs aus, wie andere Fälle zeigen.

Für die Ehefrau ist es eine Frage, ob nun ihre Berufskrankheit 1317, Polyneuropathie oder Enzephalopathie, entschädigt wird oder nicht.

Es gilt die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I, danach soll sichergestellt werden, und zwar zwingend, daß die sozialen Rechte des Betroffenen möglich weitgehend verwirklicht werden bei der Auslegung der sozialrechtlichen Vorschriften.

Die Erklärung zu Unternehmern in den Fällen des § 539 II RVO bzw. § 2 Abs. 2 SGB VII ist ein ernstzunehmender Mißstand.

Die Folge ist der Verlust des Versicherungsschutzes sowie auch zum Teil erhebliche Schäden, z. B. beim Pleuramesotheliom bzw. Rippenfellkrebs durch Asbest von Ehefrau und Kindern, die jahrelang die asbestverschmutze Arbeitskleidung des Familienvaters reinigten, welche dieser von der Arbeit mit nach Hause brachte.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenSelbstausbeutung von Familienangehörigen im Familienbetrieb, Tätigkeit wie ein Versicherter

Gonarthrose, neue Berufskrankheit 2112

Gonarthrose, neue Berufskrankheit 2112

Setzt eine kumulative Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden voraus.

Sind also die 13.000 Stunden erfüllt und kausal eine Gonarthrose feststellbar, muß die Berufsgenossenschaft entschädigen mit Verletztenrente nach einer MdE etwa von 20 % und Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten.

Dabei muß noch darauf geachtet werden, daß es sich bei den Knien um paarige Organe handelt mit der Folge, daß die jeweilige Verletzung des betreffenden Knies nicht mit einem gesunden anderen Knie kompensiert werden kann.

Dies führt zu einer Erhöhung der Gesamt-MdE.

Hat nun also ein Versicherter die Voraussetzung erfüllt, 13.000 Stunden arbeitstechnische Einwirkung und das Vorliegen einer Gonarthrose beidseits, passiert ihm folgendes.

Die Berufsgenossenschaft wendet ein:

„Es waren bis zum Erkrankungsbeginn lediglich ca. 4.400 Stunden kniebelastende Tätigkeit feststellbar.“

Damit folgt der Ablehnungsbescheid der Berufsgenossenschaft statt der Feststellung der Verletztenrente und der Übergangsleistungen.

Die Kausalitätsnorm läßt gewissermaßen grüßen, wird allerdings in der Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaft nicht praktiziert.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenGonarthrose, neue Berufskrankheit 2112

Lungenkrebs nach einer beruflichen Asbestbelastung

Muster einer Klage

Lungenkrebs nach einer beruflichen Asbestbelastung von 14,2 Asbestfaserjahren als Asbeststaublungenerkrankung im Sinne der Berufskrankheit Nr. 4103 I. Alternative, so wie die Asbestose in der Nr. 4103 definiert ist.

BATTENSTEIN & BATTENSTEIN

RECHTSANWÄLTE

RAe Battenstein & Battenstein Leostraße 21 40545 Düsseldorf

Sozialgericht Magdeburg

Justizzentrum „Eike von Repgow“

Breiter Weg 203-206

39104 Magdeburg

Per Fax und zusätzlich als einfacher Brief

Rolf W. Battenstein

Miriam G. Battenstein

40545 Düsseldorf (Oberkassel)

Leostraße 21

Tel. 0211-57 35 78

Fax 0211-55 10 27

E-Mail: kanzlei@battenstein.de

www.battenstein.com

den 10.03.2016 ba-te

K l a g e

In dem Rechtsstreit

des/der

-Kläger(in) –

Prozeßbevollmächtigte: RAe Battenstein u. Battenstein, Leostraße 21, 40545 Düsseldorf
( Oberkassel )

gegen

den/die Berufsgenossenschaft

-Beklagte(r) –

wegen Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 4103 des verstorbenen Ehemannes in Form des Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung als Asbeststaublungenerkrankung im Sinne der Berufskrankheit Nr. 4103 I. Alternative und wegen Entschädigung in Form der Lebzeitenleistungen und der Hinterbliebenenleistungen

erheben wir namens und in Vollmacht (beigefügt/folgt) des/der Kläger(in) gegen den Bescheid

vom 22.09.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 09.02.2016, Az: L 10.950.997.039

Klage

mit dem Antrag/ den Anträgen zu erkennen:

Unter Abänderung der bezeichneten Bescheide wird die Beklagte verurteilt, den Lungenkrebs des Ehemannes der Klägerin nach beruflicher Asbesteinwirkung als Asbeststaublungenerkrankung anzuerkennen, Nr. 4103 der BK-Liste I. Alternative und zu entschädigen in Form der Lebzeiten- und Hinterbliebenenleistungen.

Begründung:

In der I. Alternative der Berufskrankheiten Nr. 4103 ist die Asbestose definiert ausdrücklich als

Asbeststaublungenerkrankung.

Eine berufliche Asbeststaubbelastung in Höhe von 14,2 Asbestfaserjahren macht den hier vorliegenden Lungenkrebs des Versicherten zu einer Asbeststaublungenerkrankung, und zwar im Sinne der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung, dergestalt, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingungen vollkommen ausreichend ist.

Beweis für eine wesentliche Mitursächlichkeit der 14,2 Asbestfaserjahre für den vorliegenden Lungenkrebs:

Unabhängiges Sachverständigengutachten

Diesseitiger Auffassung nach ist der Beweis für eine Asbeststaublungenerkrankung vorliegend voll geführt.

Wie oben ausgeführt, ist die Asbestose als Asbeststaublungenerkrankung definiert und nicht etwa als Lungenfibrose.

Die Berufsgenossenschaft kann nicht ernstlich behaupten, daß ein Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung von 14,2 Asbestfaserjahren keine Asbeststaublungenerkrankung wäre.

Die Beklagte möge ein Anerkenntnis aussprechen.

Auf den bisherigen Vortrag wird vollinhaltlich Bezug genommen.

Weiterer Vortrag bleibt der Klägerin ausdrücklich vorbehalten.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht

Member (RWB) of: International Bar Association (IBA) Union Internationale des Avocats (UIA)

Eurojuris (bis 2003) Pan-European Organisation of Personal Injury Lawyers (Peopil)

Arbeitsgemeinschaft Internationaler Rechtsverkehr Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht

Düsseldorfer Anwaltverein Deutscher Sozialrechtsverband Mitglied des DAV

WeiterlesenLungenkrebs nach einer beruflichen Asbestbelastung

Fehlende Einsicht der Sozialrichterin – Asbestose

Fehlende Einsicht der Sozialrichterin bei Auslegung der Berufskrankheit Nr. 4103 I. Alternative Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)

Bei Auslegungsfragen versteht die Sozialgerichtsbarkeit offenbar keinen Spaß.

So wird eine Klägerin, deren Mann dahingerafft wurde, durch einen Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung, hier 4,6 Asbestfaserjahre, das Recht abgesprochen, im Überprüfungsverfahren den Anspruch weiterzuverfolgen, und zwar als Berufskrankheit im Sinne der Nr. 4103 I. Alternative, und zwar deshalb, weil die Asbestose als Asbeststaublungenerkrankung definiert ist und ein Lungenkrebs nach beruflicher Asbeststaubeinwirkung schon eine Asbeststaublungenerkrankung darstellt.

Diese Auslegung, die auf § 2 Abs. 2 SGB I gestützt wird, danach soll bei Auslegung der sozialrechtlichen Vorschriften sichergestellt werden, daß die sozialen Rechte des Anspruchstellers möglichst weitgehend verwirklicht werden, scheint etwa die 22. Kammer des Sozialgerichts Stade in deren Gerichtsbescheid S 22 U 90/14 gewissermaßen zu provozieren.

Man fordert sozialgerichtlich den Nachweis einer Lungenfibrose, obwohl in der Nummer 4103 davon mit keinem Wort die Rede ist und der Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung asbesttypisch ist.

Was verschlägt es dann hier, die Berufsgenossenschaft bereits auf dieser Basis zu verurteilen, Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung als Asbeststaublungenerkrankung im Sinne der I. Alternative Berufskrankheit Nr. 4103.

Nicht die Klägerin, die ihren Mann durch einen Asbestkrebs verloren hat, verfügt über eine mangelnde Einsicht, sondern die Richterin, die derlei behauptet, obwohl die Anspruchskonkurrenz der Berufskrankheiten-Nrn. 4103, 4104 nicht zu übersehen ist.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenFehlende Einsicht der Sozialrichterin – Asbestose

Lärm im Orchestergraben

Lärm im Orchestergraben;
Hier: Berufliche Lärmschwerhörigkeit eines Mitgliedes des Orchesters

In einer Gerichtsverhandlung konnte erreicht werden, daß die gesetzliche Unfallversicherung, d.h. der entsprechende Unfallversicherungsträger, eine Berufskrankheit Nr. 2301, berufliche Lärmschwerhörigkeit, anerkannte, weil die Orchestermitglieder gehörschädigendem Lärm ausgesetzt sind.

Zu Beurteilung der konkreten Lärmeinwirkung wurde vom Technischen Aufsichtsdienst der gesetzlichen Unfallversicherung auf Ermittlungsergebnisse der Schweizer Unfallversicherungsanstalt SUVA zurückgegriffen, die im Rahmen einer Studie die Lärmbelastungen bei Orchestermusikern detailliert untersucht hat.

Grundsätzlich kann also davon ausgegangen werden, daß es sich bei einem Symphonieorchester gewissermaßen um einen Lärmbetrieb handelt, wobei ein Wochenlärmexpositionspegel von 93 dB(A) keine Seltenheit sein dürfte.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenLärm im Orchestergraben