Gewerblich verursachter Schadensfall eines Rippenfellkrebses

Gewerblich verursachter Schadensfall eines Rippenfellkrebses aus einem Familienhaushalt eines Dachdeckermeisters;
hier: Pleuramesotheliom (Berufskrankheit Nr. 4105)

Betroffen die Tochter, die im Alter von 7 Jahren Handreichungen wie Reinigung der Arbeitskleidung von Asbest etc. leistete und Jahrzehnte später daran erkrankte.

Noch heute sind vergleichbare Fälle der Gefährdung von Familienangehörigen durch gewerbliche Belastungen schutzlos ausgeliefert.

Die Berufsgenossenschaften wollen sich Fälle dieser Art einfach nicht anziehen, obwohl die Unterlassung deutlich ist, dass keine Unfall- bzw. Berufskrankheitsverhütung stattfand seitens der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Erfolgreiches Widerspruchsverfahren bezüglich der Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 4105, Pleuramesotheliom

Erfolgreiches Widerspruchsverfahren bezüglich der Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 4105, Pleuramesotheliom

Aufgrund des erhobenen Widerspruchs hat die Berufsgenossenschaft ihre Entscheidung, eine Ablehnung, überprüft und erneut den Präventionsdienst der Berufsgenossenschaft beauftragt. Dieser hat vor Ort in der Trinkhalle ermittelt und Proben genommen. Diese Proben wurden im Institut für Arbeitsschutz IFA in St. Augustin untersucht und es wurde Asbest in diesen Proben festgestellt. Sie waren somit bei den durchgeführten Renovierungsarbeiten asbesthaltigen Stäuben ausgesetzt, wie die Berufsgenossenschaft im Abhilfebescheid festhält.

Da medizinisch ein Pleuramesotheliom gesichert wurde, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Ziffer 4105 der Anlage zur BKV damit erfüllt und dem Widerspruch ist abzuhelfen.

Dem Ausführungsbescheid, der noch ergehen muss, wird noch entgegengesehen.

Es geht um die Gewährung insbesondere der Verletztenvollrente an den Versicherten.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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