Beweisprobleme in den Berufskrebsfällen durch Asbest

Beweisprobleme in den Berufskrebsfällen durch Asbest, s. Berufskrankheiten Nr. 4103, 4104, 4105

Insbesondere in den Berufskrebsfällen durch Asbest wenden die Berufsgenossenschaften immer wieder Beweisprobleme ein, welche der Versicherung entgegenstünden.

So wird im Todesfall durch Asbest des Asbestwerkers der Vollbeweis angewandt bzw. der Strengbeweis, als ob dies zulässig wäre.

Die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung, dass wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Ursache ausreichend ist, wird dagegen nicht beachtet in der Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaft und in der Sozialgerichtsbarkeit.

Nach § 202 SGG, § 287 I ZPO analog, ist die Frage, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden beläuft, der freien richterlichen Überzeugungsbildung unterworfen.

Diese gesetzliche Erleichterung wird den hinterbliebenen Versicherten nicht zu Teil.

Es ist ein gewaltiger Unterschied, ob eine freie richterliche Überzeugungsbildung praktiziert wird oder ein sogenannter Strengbeweis dagegen.

An dieser Frage scheitern ungezählte Versicherte und deren Hinterbliebene.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Zufallsdatum

Zufallsdatum der Diagnose bei Eintritt eines Asbestlungenkrebs aus Anlaß der beruflichen Tätigkeit;

hier: Verspäteter Rentenbeginn erst ab Stellung der Diagnose der Berufskrankheit
Nr. 4104

In einem Rechtsstreit vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – L 10 U 694/16 – war die Frage zu entscheiden, ob die bewilligte Verletztenrente auf unbestimmte Zeit am 10.10.2012 zu beginnen hatte mit der Diagnose einer MdE von 100 %, d.h. ab dem Zeitpunkt der Diagnose also, oder ob nicht maßgeblich war der mutmaßliche Beginn der Erkrankung, hier an einem Lungenkrebs des Versicherten.

Nach § 202 SGG in Verbindung mit § 287 I ZPO analog beurteilt sich die Frage, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden beläuft, nach freier richterlicher Überzeugungsbildung.

Von einer freien richterlichen Überzeugungsbildung kann dann keine Rede sein, wenn hier formal auf die Stellung der Diagnose abgestellt wird, statt den Sachverhalt auszuermitteln.

Hätte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen § 286 ZPO beachtet, wäre die Vorverlegung des Erkrankungsbeginns an einem Asbestlungenkrebs nicht abgelehnt worden.

Das Gericht hat nämlich unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten sei.

In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fälle gebunden.

Im vorliegenden Fall indizierte die Tatsache eines Tumors der Größe 12 x 9 x 5 cm schon vor Oktober 2012 die Tatsache und Schlussfolgerung, dass dieser Tumor schon länger gewachsen war.

In freier Überzeugungsbildung hätte also das Landessozialgericht nunmehr den mutmaßlichen Beginn des Tumors bestimmen müssen.

Dazu und zu der Vorverlegung des Beginns der Verletztenrente kam es allerdings nicht.

Vielmehr verwahrte sich das Berufungsgericht gegen eine solche Schlussfolgerung, siehe Seite 7 des betreffenden Urteils.

Ein Kernsatz dieses Urteils ist:

„Wird kein Arzt aufgesucht, spricht vielmehr alles dagegen, dass eine ärztliche Behandlung objektiv erforderlich gewesen wäre.“

Ein unzweifelhaft vorher vorliegender Asbesttumor soll also objektiv nicht ärztlich behandlungsbedürftig sein.

Dieser Leitsatz führt in die Irre gewissermaßen.

Der an die Beklagte gerichtete Vorwurf der Klägerin, die beklagte Berufsgenossenschaft habe den Versicherten, d.h. den asbestkrebserkrankten Ehemann der Klägerin nicht ausreichend engmaschig überwacht, was dazu geführt habe, dass dieser nach April 2011 zunächst keinen Arzt mehr aufgesucht habe, liege neben der Sache, so das Landessozialgericht.

Denn die Berufsgenossenschaft hätte den Versicherten in regelmäßigen Abständen von ca. 2 Jahren gutachterlich untersuchen lassen.

Dass das bei einem Asbestkrebsfall nicht genügt und diesem auch nicht vorbeugt, kann nicht verwundern.

Vergeben wird bei einem zu langen Nachuntersuchungsintervall auch die Möglichkeit der Prävention.

Nicht eben höflich, wie zitiert, verneint das Landessozialgericht in diesem Fall eine engmaschigere Betreuung der Versicherten.

Es hat den Anschein, dass sozialgerichtlich eine Abstimmung unter den Richtern stattfindet, die Vorverlegung des Versicherungsfalls bei einem Asbestlungenkrebs etwa abzulehnen, mit der Begründung, man könne nicht auf die anatomische Historie des zugrundeliegenden Leidens mit Tumorgrößen und anderen Parametern abstellen, sondern allein auf die auf einem Leiden resultierende konkrete Funktionsbeeinträchtigung.

Demgegenüber heißt es an maßgeblicher Stelle des Gesetzes, § 56 Abs. 2 SGB VII:

„Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Erwerbsarbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.“

Der Tumor kann noch so groß sein, wird er nicht bemerkt, entfaltet er angeblich keine Minderung der Erwerbsfähigkeit, obwohl der Versicherte bereits wie Hund gewissermaßen gelitten haben mag.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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