Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung

Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, die zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommend ausreichend ist;
hier:    Bandscheibenvorfall LWS L4/L5 eines 1957 geborenen Klägers, der Rand- und
Pflastersteine verlegte und andere Belastungen seiner Wirbelsäule beruflicher Art auf    zuweisen hat

In einem Rechtstreit – B 2 U 16/08 R – Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.10.2009 zitiert das Bundessozialgericht zwar den Vortrag des Klägers, der sich dahin einläßt:

„Rügt der Kläger die Verletzung der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung. Dieser Kausalitätsnorm, der aufgrund Gewohnheitsrechtes Gesetzeskraft zukomme, werde allein das Gutachten von Prof. Dr. Elsner gerecht. Die Arbeitsbelastungen im Sinne der BK-Nrn 2108 und 2110 lägen offen und gerichtskundig vor. Es widerspreche den Denkgesetzen, wenn das LSG, gestützt auf ein Parteigutachten eines Parteibeamten der Berufsgenossenschaft den jeweiligen Belastungen die Erheblichkeit und Kausalität abspreche. Mit den Regeln eines fairen Verfahrens nach Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention sei es nicht vereinbar, daß ein privatrechtlicher Verein, dem die Beklagte angehöre, Beweisregeln und Beweisregelwerke erarbeite.“

Damit ist der Klägervortrag allerdings nicht ausreichend wiedergegeben.

Denn ausweislich der Revision dort Seite 4 war auch der Inhalt dieser Kausalitätsnorm bezeichnet worden:

„Daß dabei die zitierte Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingungen vollkommen ausreichend ist, gemäß BSG in NJW 1964, 2222 gewahrt sein könnte, ergibt sich bei diesen Regelwerken nicht.“

Leider erkennt das BSG hierbei nicht, d.h. in diesem Rechtstreit, daß es sich bei der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist um eine Rechtsnorm materieller Art des Bundesrechts handelt.

Tatsächlich wurde nur das Gutachten von Prof. Dr. Elsner dieser Kausalitätsnorm gerecht, während die anderen Gutachten auf Regelwerken beruhten, welche nicht einmal sicherstellen, daß die Frage der wesentlichen Mitursächlichkeit beruflicher Art überhaupt angedacht wird.

So wird in dem Urteil des BSG vom 27.10.2009 auch nicht mit einem Wort die Frage der wesentlichen Mitursächlichkeit gestreift, deren Verneinung nun deutlich gegen die Denkgesetze verstößt.

Es hat den Anschein, als ob hier zwei Sprachen gesprochen werden, einmal die berufsgenossenschaftliche Sprache der Regelwerke, MDD-Modell, Konsensusempfehlungen und zum anderen die Sprache der Kausalitätsnorm in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist BSG in NJW 1964, 2222, wo der Hinweis sogar gegeben wird, daß selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann.

Daran nun operieren das MDD-Modell und die Konsensusempfehlungen, herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, nun deutlich und wirksam vorbei.

Wenn sich das BSG an diese Regelwerke gebunden fühlt, in Wahrheit werden diese Regelwerke als antizipierte Sachverständigengutachten vom BSG praktiziert, kommt der Einzellfall naturgemäß nicht mehr zu seinem Recht.

Dieser Einzelfall wird dann mit den Regelwerken gewissermaßen aus dem Blick gerückt.

Mit dem Urteil vom 27.10.2009 hat das BSG die Chance vertan schlicht und einfach auf wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Belastung zu erkennen, die nicht zu übersehen war, wenn man nicht an Regelwerken festhält, welche die Berufsgenossenschaften aufgestellt haben.

Daß für die Kausalitätsnorm keine Paragraphen-Nr. vergeben worden ist, ändert nichts an deren Charakter als materielle Norm des Bundesrechts.

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Vorsicht, wenn die Berufsgenossenschaft …

Vorsicht, wenn die Berufsgenossenschaft in ihren Formularen nur die Gefahrstelle 100 und 900 ausweist, also die Bau-Berufsgenossenschaft

Es können zusätzliche Gefahrtarifstellen in Betracht kommen, die mit einem geringeren Beitrag verbunden sind, also eine geringere Gefahrklasse aufweisen.

Möglicherweise ist ihre Veranlagung unvollständig deren Korrektur Sie begehren sollten und auch das Formular des Lohnnachweises.

Hier steht viel Geld auf dem Spiel.

Es hat nicht den Anschein, daß nach dem neuen Gefahrtarif ab 01.01.2006 verfahren wird, nachdem jeder einzelne Arbeitnehmer nach seinem überwiegenden Tätigkeitsfeld beitragsmäßig zu berücksichtigen ist, II Nr. 5 Abs. 2 Gefahrtarif der Bau-Berufsgenossenschaft.

Die Tarifstelle 100 betrifft das Errichten von Bauwerken des Hoch- und Tiefbaues und weist die hohe Gefahrklasse 16,1 aus.

Ist allerdings ein Arbeitnehmer des Mitgliedsunternehmens der Berufsgenossenschaft überwiegend im Bauausbau tätig, ist die Gefahrklasse 7,3 bzw. Gefahrtarifstelle 200 zugrunde zu legen.

Die Nr. 900 des Gefahrtarifs bzw. der Gefahrtarifstellen bezeichnet den Büroteil des Unternehmens, Gefahrklasse 1,0.

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Weg, der kurzfristig unterbrochen wird

Wegeunfall auf einem Weg, der kurzfristig unterbrochen wird, um Tempotaschentücher, Cola, Zigaretten zu kaufen

Als sich der Versicherte wieder auf dem unmittelbaren Wege befand, auf der Straße, neben dem Auto, wurde er von einem anderen Pkw angefahren, als er nach den Autoschlüsseln suchte.

Die Berufsgenossenschaft behauptet, dies gehörte zur Unterbrechung.

Der Versicherte ist der Auffassung, daß hier keine wesentliche Unterbrechung des Weges vorliege und überdies der unmittelbare Weg wieder erreicht war und die Fortsetzung des Weges stattfand.

Wie heute die Wegeunfallvorschriften ausgelegt werden, von Berufsgenossenschaft, aber auch von der Sozialgerichtsbarkeit, einschl. des Bundessozialgerichts, ist in keiner Weise in Einklang zu bringen mit der zwingenden Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB 1.

Danach ist bei Auslegung der Vorschrift des Sozialgesetzbuches VII etwa also der Vorschriften der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung sicher zu stellen, daß die sozialen Rechte der Anspruchsteller möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Neuerdings werden Unterbrechungstatbestände und Lösungstatbestände gradezu konstruiert, um die Anwendung des Gesetzes zu vermeiden.

Für die Betroffenen geht es um viel.

Im vorliegenden Fall geht es z.B. um die Entschädigung von 1993 bis 2009 etwa bzw. laufend, weil der Fall zwar damals gemeldet worden ist, aber bescheidmäßig erst in 2009 abgeschlossen wurde.

Aber auch in Todesfällen werden offenkundige Ansprüche der Versicherten oftmals verneint, eben weil die Sozialgerichtsbarkeit die kritische Distanz zu den Berufsgenossenschaftsentscheidungen nicht findet.

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Berufskrankheitslast von Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft

Berufskrankheitslast von Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft in den Asbesterkrankungsfällen

Ein deutsches Asbestisolierunternehmen brachte es in den vergangenen Jahrzehnten bei einer Durchschnittsbelegschaft von 50 Mitarbeitern auf mehrere Hundert berufsgenossenschaftlich anerkannter Todesfälle.

Dabei handelte es sich um Asbestosen, die zum Tode führten, Asbestlungenkrebsfälle, Asbestkehlkopfkrebsfälle, Pleuramesotheliome etwa.

Nicht gerechnet sind bei dieser Zahl die angehörigen Ehefrauen der Asbestwerker und etwa der Sohn, der als Kind seinen Vater am Arbeitsplatz in der Asbestfirma besuchte.

Die Hausfrauen hatten die Arbeitskleidung ihres Mannes zu Hause vom Asbeststaub befreit und erkrankten Jahrzehnte später an einem Pleuramesotheliom.

Die Asbestkrebsfälle der Familienangehörigen aus diesem Unternehmen herrührend werden vom Bundessozialgericht und vorausgehend von der Berufsgenossenschaft als Privatsache der Familienangehörigen angesehen, obwohl die Ehefrauen sehr wohl „wie ein Versicherter“ gemäß § 539 Abs. 2 RVO bzw. gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII tätig und gefährdet worden sind.

Hätte allerdings der Technische Aufsichtsdienst bzw. die Prävention der Berufsgenossenschaft funktioniert, wären diese Fälle erst gar nicht entstanden.

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Zählung der Asbestkrebsfälle durch Bild online

Im Juli 2010 zählt Bild online 996 Fälle des Mesothelioms durch Asbest pro Jahr.

Dabei handelt es sich um bösartige Tumore im Rippen- oder Bauchfell bzw. etwa im Herzbeutelbereich.

Das Pleuramesotheliom ist grundsätzlich eine sehr seltene Erkrankung, weshalb die höhere Fallzahl für die Berufskrankheit Nr. 4105, Mesotheliom, überrascht, und zwar im Vergleich zum Lungen- oder Kehlkopfkrebs durch Asbest, wo insgesamt 765 pro Jahr von Bild online gezählt werden.

Zur niedrigeren Zahl 765 Fälle pro Jahr von Lungen- und Kehlkopfkrebs durch Asbest führt Bild online aus:

„Aufgrund dieser hohen Latenzzeit wird der Höhepunkt an asbestbedingten Lungenkrebsneuerkrankungen zwischen den Jahren 2015 und 2020 erwartet.

Aufgrund ihrer Monopolstellung haben die Berufsgenossenschaften aber den Höhepunkt an asbestbedingten Lungenkrebsneuerkrankungen bereits in den 90er Jahren eingefroren, in dem man einem berufsgenossenschaftlichen Gutachtermonopol nahezu alle einschlägigen Fälle zuführt.

Dieses Mesotheliom-Register wird auch in Lungenkrebsfällen gehört.

Normalerweise wäre zu erwarten, daß das Verhältnis Mesotheliom zu Lungen-, Kehlkopfkrebs durch Asbest 1 : 10 beträgt.

Auf die seltene Mesotheliom-Erkrankung kommen also die häufigeren Lungenkrebsfälle durch Asbest im Verhältnis 1 : 10, diesseitiger Auffassung nach.

Daß die Berufsgenossenschaften die Fallzahlen an Asbestlungenkrebs gewissermaßen eingefroren haben seit den 90er Jahren, irritiert auch die deutsche Arbeitsmedizin.

Wenn Bild online recht hat mit der Annahme, der Höhepunkt an asbestbedingten Lungenkrebsneuerkrankungen werde zwischen den Jahren 2015 und 2020 erwartet, dann kann die hier nicht hinreichende berufsgenossenschaftliche Entschädigungspraxis nicht mit der Entwicklung Schritt gehalten haben.

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Kürzung der Rentenversicherungsleistung in Form der Witwenrente

Kürzung der Rentenversicherungsleistung in Form der Witwenrente bei Zusammentreffen mit Leistungen der Berufsgenossenschaft wegen eines Pleuramesothelioms, BK Nr. 4105, obwohl der Versicherte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bzw. der Erkrankung bereits über 65 Lebensjahre alt war, vgl. dazu Urteil des BSG vom 29.11.1967

‑ 4 RJ 161/67

Das Begehren der Klägerin wurde zwar im Beschluß des Bundessozialgerichts – B 5 R 78/10 B – Seite 3 oben, durchaus deutlich, ohne daß allerdings das Bundessozialgericht eine grundsätzliche Bedeutung erkennen mochte in den Fragen der Kürzung der Witwenrente aus der Rentenversicherung um die Leistungen der Berufsgenossenschaft, welche für ein Pleuramesotheliom, Berufskrankheit Nr. 4105, fällig geworden sind.

Im Streit stand, daß die Deutsche Rentenversicherung die Lebzeitenleistungen, d.h. die Altersrente und die Hinterbliebenenleistungen um die Leistungen der Berufsgenossenschaft kürzte und Rückforderungen erhob.

Nicht zu übersehen war die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage wegen unzulässiger Rechtsausübung der Rentenversicherung hinsichtlich von der Rentenversicherung erwirkten Gesetzesänderungen.

Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der unzulässigen Rechtsausübung folgt diesseitiger Auffassung nach auch daraus, daß sich die Deutsche Rentenversicherung zuvor eine gesetzeswidrige Kürzungspraxis hatte angelegen sein lassen, ohne daß etwa das Gesetz in § 93 Abs. 5 SGB VI geändert gewesen wäre.

Eine grundsätzliche Bedeutung rührt auch daher, daß hier eine Günstigkeitsvorschrift zur Jahresarbeitsverdienstberechnung im Berufskrankheitenfalle in deren Gegenteil verwandelt wurde, und zwar rechts- und gesetzeswidrig von Anfang an.

Es erscheint überdies als unzulässig, und zwar in grundsätzlicher Bedeutung, eine in sich widersprüchliche Gesetzesvorschrift, wie § 93 Abs. 5 SGB VI in Ansehung der Einführung des letzten Tages der gefährdenden Tätigkeit anzuwenden.

Diese Probleme mochte sich das Bundessozialgericht gewissermaßen nicht anziehen.

Unzulässig war, daß sich die Rentenversicherung angeblich deklaratorisch das Gesetz hatte ändern lassen, um gewissermaßen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auszuweichen, bzw. diese zu unterlaufen.

Rechtssystematisch ist es deutlich verfehlt, die Leistungen der Rentenversicherung zu kürzen, die aufgrund der Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber erbracht werden.

Statt dessen könnte es sich dabei letztlich nur um eine Frage der Schadensberechnung der Berufsgenossenschaft handeln, wofür allerdings das Sozialgesetzbuch VII keine Handhabe bietet.

Insofern ist diesseitiger Auffassung nach der Anrechnungspraxis der Rentenversicherung entschieden zu widersprechen.

Allerdings macht sich die Rentenversicherung zunutze, daß die Probleme derart kompliziert werden, daß am Ende kein Sachbearbeiter mehr der Rentenversicherung und der Berufsgenossenschaft die Übersicht über die Entschädigungspraxis behält.

Das Übersehen der Grundsatzprobleme, welche das Bundessozialgericht beim besten Willen ebensowenig wie die Divergenz übersehen konnte, gibt zu Bedenken Anlaß im vorliegenden Fall.

Der Ehemann der Klägerin und Beschwerdeführerin B. B., geb. 16.01.1938, verst. 04.07.2007, befand sich bereits in einem Lebensalter von über 65 Jahren und im Ruhestand, als er an einer Berufskrankheit im Sinne des Pleuramesothelioms, Berufskrankheit Nr. 4105, mit Versicherungsfall vom 01.09.2003 erkrankte.

Insofern konnte der Rentenversicherung gar kein Schaden entstehen, welcher diese zur Kürzung sachlich berechtigen könnte.

Daß auch nach früherer Entschädigungspraxis die Witwenrente gewährt wurde anrechnungsfrei aus der Rentenversicherung, wenn der Versicherte über 65 Lebensjahre alt war, möchte das Bundessozialgericht offenbar nicht gelten lassen, weil es nunmehr heißt „Sozialgesetzbuch“ und nicht mehr Reichsversicherungsordnung, ohne aber daß die Vorschriften dieserhalb sich sachlich geändert hätten.

Insofern beansprucht das Urteil vom 29.11.1967 – BSG 4 RJ 161/67 – noch immer Gültigkeit.

„Die Witwenrente aus der Arbeiterrentenversicherung ruht trotz Zusammentreffens mit einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung jedenfalls dann nicht, wenn die Leistung aus der Unfallversicherung wegen eines Unfalls gewährt wird, der sich ereignete, nachdem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hatte.“

Arbeitsunfall und Berufskrankheit wurden seinerzeit gleichbehandelt.

Im Ergebnis kann es also so sein, daß die Witwe trotz der berufsgenossenschaftlichen Ansprüche, die überdies Schmerzensgeldanteile enthalten, deshalb in Not gerät, weil ihre Witwenrente aus der Rentenversicherung gewissermaßen zusammengestrichen wird.

Dies kann im Ernstfall darauf hinauslaufen, daß nur noch 1/20 der Witwenrente aus der Rentenversicherung gewährt wird oder nur noch 1/10 dessen.

Deutlichere Eigentumsverletzungen im Sinne der Verfassung sind kaum denkbar.

Gleichwohl gehen die Rechtsuchenden derzeit leer aus, welche sich gegen die Kürzungspraxis verwahren.

Anzuregen wäre, daß einmal im Rahmen einer Doktorarbeit die Probleme abgehandelt werden, die sich aus den gesetzlichen Vorschriften und deren sachwidrige Änderungen ergeben haben, bis hin zu der rechtssystematisch verfehlten Kürzungspraxis hinsichtlich der Rentenversicherungsleistungen.

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Keine Unfalluntersuchung

Keine Unfalluntersuchung durch den eigenen Technischen Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft, obwohl es sich um einen Todesfall handelte, Hirnschlag erlitten am 15.10.2004 offenbar bei Schwerstarbeit, Todesfolge am 26.10.2004.

Die Standards in den Unfallversicherungssachen gehen berufsgenossenschaftlich immer weiter zurück wie es scheint.

Nur stellte sich im Weiteren heraus im vorliegenden Fall, daß der Versicherte als Staplerfahrer in der Papierfabrik sehr wohl Schwerstarbeit zu verrichten hatte, etwa beim Entfernen eines Zopfes etc..

Von Anfang an, aber erst recht im weiteren Verlauf ergab sich die Notwendigkeit, daß der Technische Aufsichtsdienst wie in jedem anderen Todesfalls das Unfallunternehmen aufsuchte bzw. aufgesucht hätte, um die Zusammenhänge im Einzelnen zu ergründen, die zu diesem Todesfall geführt haben.

Aber weder die Berufsgenossenschaft noch das Landessozialgereicht NRW etwa hielten dafür, eine derartige Unfalluntersuchung zu veranlassen bzw. zur Voraussetzung zu machen.

Dem Bundessozialgericht -B 2 U 173/10 B- war die Frage der unterlassenen amtlichen Unfalluntersuchung durch den Technischen Aufsichtsdienst es nicht wert, die Revision zuzulassen.

Beweisthema war deutlich der Zusammenhang des Hirnschlages mit der versicherten Tätigkeit in einer Unfallversicherungssache mit Todesfolge.

Dabei handelte es sich nicht um einen Beweisantrag im Sinne der Zivilprozeßordnung, sondern um die Amtsermittlungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Was bleibt, ist das Verfahren nach § 44 SGB X auf einen Zugunstenbescheid, um dann im weiteren Verfahren doch noch die Unfalluntersuchung durch den eigenen Technischen Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft herbeizuführen.

Was offenbar als Ausforschungsbeweis mißverstanden wird, ist die Ermittlungshoheit des Technischen Aufsichtsdienstes in einem Mitgliedsunternehmen, erst recht dann, wenn ein Todesfall zu beklagen ist.

Das Verfahren hat bislang also keinen vollständigen Abschluß gefunden.

Es würde überdies auch interessieren, die Betriebsakte beizuziehen, welche bei der beklagten Berufsgenossenschaft durch deren Technischen Aufsichtsdienst geführt wird.

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Passivrauchen am Arbeitsplatz

Passivrauchen am Arbeitsplatz;
hier: Gefährdung durch aromatische Amine, welche im Zigarettenrauch enthalten sind

Der Versicherte, welcher an einem Blasenkrebs im Sinne der Nr. 1301 der Anlage der Berufskrankheitenverordnung leidet, machte geltend, daß nicht nur die chemische Belastung bis zum 31.01.1970 bei B. in Leverkusen stattgefunden hatte, sondern die Gefährdung bis 1999 angehalten habe, weil seinerzeit auf der Meßwarte die Kollegen rauchten.

Hierzu stellt die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie zum Aktenzeichen 4B4/1663687/03 fest:

„Es sich beim Passivrauchen nicht um eine betriebliche Tätigkeit handelt, die unter Versicherungsschutz steht.“

Passivrauchen stelle keine gefährdende Tätigkeit im Sinne der Listennummer 1301 der Anlage der Berufskrankheitenverordnung dar.

Im Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid muß darauf hingewiesen werden, daß dies auch keiner behauptet hat, wonach Passivrauchen eine betriebliche Tätigkeit sei.

Vielmehr handelt es sich dabei um eine Gefährdung am Arbeitsplatz des Versicherten, der seiner Berufsarbeit nachging, als er dem Passivrauchen ausgesetzt war.

Bei einer Lärmschwerhörigkeit ist auch nicht der Lärm die versicherte Tätigkeit, sondern das Ausgesetztsein des Arbeiters gegenüber Lärm.

Dabei kann es sich um den Betriebsschreiber handeln, der etwa lärmexponiert tätig ist in der Fabrikhalle.

Normalerweise verhält es sich so, daß der Mitarbeiter die berufliche Belastung betont, während die Berufsgenossenschaft beim Blasenkrebs die private Rauchgewohnheiten einwendet oder sich dahingehend einläßt, der Versicherte habe täglich mehrere Tassen Kaffee zu sich genommen.

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i.A.

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  • Beitrags-Kategorie:Allgemein

Seit an die 30 Jahre verwendet unsere Anwaltskanzlei Übersendungszettel, die auf Anwaltsbogen formularmäßig formuliert sind bzw. entsprechend formuliert werden, wo dann unten steht Rechtsanwalt.

Wenn der Anwalt unterschreibt, tut er dies ohne Zusatz.

Wenn das Sekretariat unterschreibt, wie anwaltlich verfügt, unterschreibt die betreffende Sekretärin mit dem Zusatz i.A..

Im Jahre 2010 erreicht uns nun eine konzertierte Aktion des 2. Senates des Landessozialgericht NRW und des 17. Senates des Landessozialgerichts NRW, wo diese unsere anwaltliche Praxis beanstandet wird.

Der 17. Senat fragt an, „wer als Rechtsanwalt in dessen Auftrag den Schriftsatz vom 13.01.2010 unterzeichnet hat“, obwohl deutlich die Unterschrift ist i.A. mit unterschriebenem Namen der Sekretärin.

Mit dem Übersendungsschreiben vom 13.01.2010 hatten wir ein Schreiben des Klägers vom 17.12.2009, d.h. ein persönliches Schreiben des Klägers überreicht.

Es ist das gute Recht eines Klägers, auch selbst zu seinem Fall Stellung zu nehmen, und auch dazu, in welcher Höhe er die Verletztenrente aufgrund der Silikose anstrebt, hier auf 60-70 %.

Infolge der Silikose kann der Kläger nur noch 3 Stufen Treppensteigen, dann muß er stehenbleiben.

Für die Treppe zum 1. Stock, d.h. zu seiner Wohnung, benötigt der Kläger vier Pausen.

Daraus errechnet sich nach der medizinischen Leitlinie eine MdE von 70 – 80 %.

Statt die Schwere der Erkrankung weiter auszuermitteln, die Berufsgenossenschaft hatte nur auf 40 % angehoben, wird nunmehr allerdings weiter ermittelt, nicht ohne, daß es Streit darüber gab, ob das Gericht in dieser Weise mit dem Anwalt gewissermaßen rumspringen kann.

In einem Erörterungstermin äußerte der berichterstattende Richter, d.h. der sachbearbeitende Richter, er wisse ja gar nicht, ob die Anwälte den Brief des Klägers gelesen hätten.

Dies war eine Unterstellung, die es zurückzuweisen galt, als ob die Anwälte nicht die Eingangspost lesen würden.

Der 2. Senat hatte im Rahmen der konzertierten Aktion unter dem 06.01.2010 in einer Sache – L 2 KN 174/09 U – folgendes gerügt:

Weiterleseni.A.

Umgang mit Druckluftwerkzeugen

Berufskrankheit Nr. 2103 durch den Umgang mit Druckluftwerkzeugen eines Spritzmonteurs und Feuerungsmaurers;
hier: Ablehnung der Entschädigung einer Fingergelenksarthrose und einer Schultergelenksarthrose

Das Sozialgericht Augsburg – S 8 U 26/10 – verweigert die Anerkennung der Berufskrankheit, weil nicht auch das Handgelenk und die Ellenbogengelenke betroffen seien.

Diesbezüglich dürfte es sich um unzulässige Beweisregeln handeln, welche den Blick für den Einzelfall verstellen.

Diesseitig war der Zusammenhang der Fingergelenksarthrose damit begründet worden, daß mit geöffneten Gelenken der Griff des Druckluftwerkzeuges gehalten wird.

Dies wertet das Gericht als bloße Behauptung, ohne dem nachzugehen, etwa durch Veranlassung einer unabhängigen Sachverständigengutachtens arbeitstechnischer und arbeitsmedizinischer Art.

Das Amtsermittlungsprinzip der Sozialgerichtsbarkeit scheint hier in weite Ferne gerückt.

Auch wird plötzlich die verbundene Anfechtungs- und Leistungsklage für nicht mehr zulässig gehalten, obwohl diese jahrzehntelang die Praxis war.

Der Kläger dürfe nur die Anerkennung seiner Berufskrankheit bzw. deren Feststellung beantragen, nicht aber zugleich auch die Leistungen, als ob es um die Berufskrankheit als solche geht.

Das Interesse des Klägers besteht gerade darin, eine Verletztenrente zu erhalten und überdies auch wegen der Tätigkeitsaufgabe Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten.

Ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X bzw. ein Antrag auf Zugunstenbescheid erfordert eine erneute Überprüfung sachlich, rechtlich durch die Sozialgerichtsbarkeit, zuvor durch die Berufsgenossenschaft.

Eine kritische Beurteilung des berufsgenossenschaftlichen Ablehnungsstandpunktes ist insbesondere in den Berufskrankheitsfällen nicht gewährleistet, wie die Entschädigungspraxis der Berufskrankheiten erweist.

Der Weg zur Anerkennung einer Berufskrankheit ist durch entbehrliche und unzulässige Beweisregeln und Beweisregelwerke verstellt.

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