Keine Unfalluntersuchung

Keine Unfalluntersuchung durch den eigenen Technischen Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft, obwohl es sich um einen Todesfall handelte, Hirnschlag erlitten am 15.10.2004 offenbar bei Schwerstarbeit, Todesfolge am 26.10.2004.

Die Standards in den Unfallversicherungssachen gehen berufsgenossenschaftlich immer weiter zurück wie es scheint.

Nur stellte sich im Weiteren heraus im vorliegenden Fall, daß der Versicherte als Staplerfahrer in der Papierfabrik sehr wohl Schwerstarbeit zu verrichten hatte, etwa beim Entfernen eines Zopfes etc..

Von Anfang an, aber erst recht im weiteren Verlauf ergab sich die Notwendigkeit, daß der Technische Aufsichtsdienst wie in jedem anderen Todesfalls das Unfallunternehmen aufsuchte bzw. aufgesucht hätte, um die Zusammenhänge im Einzelnen zu ergründen, die zu diesem Todesfall geführt haben.

Aber weder die Berufsgenossenschaft noch das Landessozialgereicht NRW etwa hielten dafür, eine derartige Unfalluntersuchung zu veranlassen bzw. zur Voraussetzung zu machen.

Dem Bundessozialgericht -B 2 U 173/10 B- war die Frage der unterlassenen amtlichen Unfalluntersuchung durch den Technischen Aufsichtsdienst es nicht wert, die Revision zuzulassen.

Beweisthema war deutlich der Zusammenhang des Hirnschlages mit der versicherten Tätigkeit in einer Unfallversicherungssache mit Todesfolge.

Dabei handelte es sich nicht um einen Beweisantrag im Sinne der Zivilprozeßordnung, sondern um die Amtsermittlungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Was bleibt, ist das Verfahren nach § 44 SGB X auf einen Zugunstenbescheid, um dann im weiteren Verfahren doch noch die Unfalluntersuchung durch den eigenen Technischen Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft herbeizuführen.

Was offenbar als Ausforschungsbeweis mißverstanden wird, ist die Ermittlungshoheit des Technischen Aufsichtsdienstes in einem Mitgliedsunternehmen, erst recht dann, wenn ein Todesfall zu beklagen ist.

Das Verfahren hat bislang also keinen vollständigen Abschluß gefunden.

Es würde überdies auch interessieren, die Betriebsakte beizuziehen, welche bei der beklagten Berufsgenossenschaft durch deren Technischen Aufsichtsdienst geführt wird.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Print Friendly, PDF & Email