Das Pleuramesotheliom als Signaltumor einer beruflichen Asbestbelastung

Das Pleuramesotheliom als Signaltumor einer beruflichen Asbestbelastung

In der Fachliteratur wird das Pleuramesotheliom als Signaltumor einer beruflichen Asbesteinwirkung verstanden.

Das gleiche dürfte gelten für das Mesotheliom des Bauchfells oder des Pericards.

Eine andere Ursache als der Asbest ist für das Mesotheliom also insbesondere das Pleuramesotheliom nicht bekannt.

Deshalb darf man es auch der Berufsgenossenschaft nicht durchgehen lassen, wenn diese auf eine unbekannte Ursache abhebt statt den Zusammenhang zu bestätigen mit der Berufsarbeit des Versicherten.

Die Lebzeitenentschädigung gipfelt in einer Verletztenvollrente gleich 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes des Versicherten.

 

 

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Passivrauchen am Arbeitsplatz

Passivrauchen am Arbeitsplatz;
hier: Gefährdung durch aromatische Amine, welche im Zigarettenrauch enthalten sind

Der Versicherte, welcher an einem Blasenkrebs im Sinne der Nr. 1301 der Anlage der Berufskrankheitenverordnung leidet, machte geltend, daß nicht nur die chemische Belastung bis zum 31.01.1970 bei B. in Leverkusen stattgefunden hatte, sondern die Gefährdung bis 1999 angehalten habe, weil seinerzeit auf der Meßwarte die Kollegen rauchten.

Hierzu stellt die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie zum Aktenzeichen 4B4/1663687/03 fest:

„Es sich beim Passivrauchen nicht um eine betriebliche Tätigkeit handelt, die unter Versicherungsschutz steht.“

Passivrauchen stelle keine gefährdende Tätigkeit im Sinne der Listennummer 1301 der Anlage der Berufskrankheitenverordnung dar.

Im Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid muß darauf hingewiesen werden, daß dies auch keiner behauptet hat, wonach Passivrauchen eine betriebliche Tätigkeit sei.

Vielmehr handelt es sich dabei um eine Gefährdung am Arbeitsplatz des Versicherten, der seiner Berufsarbeit nachging, als er dem Passivrauchen ausgesetzt war.

Bei einer Lärmschwerhörigkeit ist auch nicht der Lärm die versicherte Tätigkeit, sondern das Ausgesetztsein des Arbeiters gegenüber Lärm.

Dabei kann es sich um den Betriebsschreiber handeln, der etwa lärmexponiert tätig ist in der Fabrikhalle.

Normalerweise verhält es sich so, daß der Mitarbeiter die berufliche Belastung betont, während die Berufsgenossenschaft beim Blasenkrebs die private Rauchgewohnheiten einwendet oder sich dahingehend einläßt, der Versicherte habe täglich mehrere Tassen Kaffee zu sich genommen.

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Tierversuch und Menschenversuch im deutschen Berufskrankheitenrecht

Tierversuch und Menschenversuch im deutschen Berufskrankheitenrecht
Der Onkologe und Krebsforscher Prof. F. Pott von der Universität Düsseldorf konnte im Tierversuch die Bildung von Mesotheliomerkrankungen nachweisen, die durch Asbest verursacht werden.

Bei den Pleuramesotheliomen ergab dies aber auch schlagend dann der „Menschenversuch“, indem Versicherte – Männer oder Frauen – über Jahrzehnte bis in die Gegenwart hinein ungeschützt der Asbestbelastung beruflicher Art ausgesetzt waren oder dadurch, daß die Arbeiter, etwa die Asbestisolierer, ihre asbestkontaminierte Arbeitskleidung mit nach Hause nahmen, wo die Hausfrauen diese ausbürsteten, und zwar im Beisein der Kinder.

So konnten also, wie der „Menschenversuch“ erweist, auch die Hausfrauen an einem Pleuramesotheliom erkranken und ebenso die Kinder von Asbestwerkern.

Die Schädigung der sog. Bystander wäre kein berufsgenossenschaftliches Problem, wollen die Berufsgenossenschaften Glauben machen.

Man nehme nur einmal die Karte der Umgebungsmesotheliome in Hamburg-Bergedorf zur Hand, um zu ergründen, was hier passiert ist.

Selbstverständlich sind auch Schadensfälle, die „wie ein Versicherter“ erlitten werden, berufsgenossenschaftlich entschädigungspflichtig, § 2 Abs. 2 SGB VII, vormals § 539 Abs. 2 RVO.

Aber zurück zum Tierversuch, wenn nunmehr Ratten Quarzstaub appliziert wird und diese dann den Krebs entwickeln, wie eine Doktorarbeit ausweist.

Natürlich erhält die Ratte keine Entschädigung, aber auch nicht derjenige Versicherte, der im vergleichbaren Fall einen Lungenkrebs erleidet, ausgenommen die Fälle des Schwielenkarzinoms 4101 oder Fall BK 4112.

Dies ist schon bitter.

Denn es gilt die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist.

Auf BSG in NJW 1964, 2222 wird Bezug genommen, wo die Rede ist von eben dieser Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, daß selbst verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingungen beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein können.

Im Bereich der Berufskrankheitenliste interessiert dies weniger, weil hier nicht kausal gedacht wird, sondern nach Liste.

Wird die Erweiterung der Liste sozialpolitisch verhindert, geht der Geschädigte leer aus.

Die Anforderungen einer Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, die bis zur Verordnungsreife gediehen sein muß, um Anerkennung zu finden, kann der Normalsterbliche nicht erfüllen.

Dabei handelt es sich um den höchsten Beweisgrad, der bekannt ist, nämlich die Verordnungsreife im Sinne der Berufskrankheitenverordnung.

So werden nicht einmal bei einem Marmorschleifer, der dies über die Jahrzehnte getan hat, trotz ärztlicher Zusammenhangsdiagnose neue Erkenntnisse dahingehend anerkannt, daß dieser Betroffene seine COPD, d.h. sein obstruktives Asthmabronchiale, durch die schlimme Berufsarbeit erlitten hat mit der Folge schwerer Atemnot.

Die Leistung, welche die Berufsgenossenschaft bei Anerkennung schulden würde, könnte die Verletztenvollrente sein und ein Pflegegeld sowie die Heilbehandlung.

Erinnert sei an das Referat des amerikanischen Pathologen Prof. Suzuki vom Mount Sinaihospital in New York, welches in Bochum gehalten wurde, wo der Sachverständige berichtete, Asbest in Ratten injiziert zu haben, mit der unbestreitbaren Folge, daß die Asbestfasern auf alle Organe einwirkten bzw. diese erreichten.

Demgegenüber ist bei den Asbesterkrankungen der Entschädigungsansatz für den Menschen partiell ausgelegt, mag es sich um die Lunge oder Pleura handeln.

Eine Erkrankung des Blutes wiederum wird nicht als Asbestfolge anerkannt.

Hier käme die Berufskrankheit Nr. 1303 ins Spiel, die Benzolerkrankung.

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