Abblocken

„Abblocken“ des Instanzenzuges im Falle der tödlich erkrankten Hausfrau, die an einem sogenannten Hausfrauenmesotheliom verstorben ist, weil sie die asbestkontaminierte Arbeitskleidung ihres Mannes über Jahre gereinigt hatte, Tätigkeit wie ein Versicherter nach § 2 Abs. 2 SGB VII, zuvor § 539 II RVO, Berufskrankheit Nr. 4105 (Asbestmesotheliom)

Die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 14.02.2012 – L 3 U 118/09 – sieht das Bundessozialgericht in der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde B 2 U 22/12 C dem LSG nach, obwohl die Grundsätzlichkeit des angesprochenen Falles gerichtskundig ist und offenkundig, weshalb es gewissermaßen unverzeihlich ist, daß das Bundessozialgericht trotz Beweis des ersten Anscheines für die grundsätzliche Bedeutung einer solchen Rechtssache den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung verwirft.

Mit dem Verwerfen blieb dieser Fall den ehrenamtlichen Richtern beim Bundessozialgericht vorenthalten.

Statt praktischer Sachkunde und Lebenserfahrung eingebracht durch die ehrenamtlichen Richter, so ist der Gedanke, also ein Ablehnungs- bzw. Verwerfungsbeschluß des Bundessozialgerichts, an welchem Sie den zitierten Lebenssachverhalt einer tödlich krebserkrankten Hausfrau durch Asbeststaub ausgehend von einem Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft nicht entfernt erahnen können.

Wie würden Sie entscheiden?

Können die Asbestkrebsfälle im Sinne der Berufskrankheit Nr. 4105 entsprechend geschädigter Hausfrauen von Asbestwerkern sich selbst überlassen bleiben, sogar ohne nachgehende Untersuchung bzw. Vorsorgeuntersuchung, wie diese den Asbestwerkern selbst etwa zuteil wird.

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Ist der Lungenkrebs durch Asbest eine Asbeststaublungenerkrankung?

Ist der Lungenkrebs durch Asbest eine Asbeststaublungenerkrankung? Wenn ja? Anwendung hier bereits der Berufskrankheiten-Nr. 4103, wo der Begriff Asbeststaublungenerkrankung die Legaldefinition ist

Ein Fall aus Bremen macht es einmal mehr deutlich, darüber nachzudenken, was denn eine Asbeststaublungenerkrankung ist, von der in der Berufskrankheiten-Nr. 4103 der Deutschen Berufskrankheitenliste die Rede ist.

Hat der Versicherte mit dem Trennschleifer Asbestzementplatten bearbeitet über Jahre, kann nach den Gesetzen der Naturwissenschaft unmöglich geleugnet werden, daß ein entstandener Lungenkrebs eine Asbeststaublungenerkrankung im Wortsinne und im medizinischen Sinne ist.

Wenn aber der Lungenkrebs eine Lungenerkrankung ist, verursacht durch Asbeststaub, findet konkurrierend bereits die Berufskrankheiten-Nr. 4103 von ihrem Wortlaut und Inhalt her Anwendung.

Dazu zwingt überdies auch § 2 Abs. 2 SGB I, Auslegungsvorschrift, der zu Folge bei der Auslegung der gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuches sicher zu stellen ist, daß eine möglichst weitgehende Rechtsverwirklichung zu Gunsten der Betroffenen stattfindet.

Im übrigen wäre die Anwendung der Nr. 4103 bei einem Lungenkrebs, ohne Brückensymptome, aber verursacht durch Asbeststaub, verfassungskonform.

Der Mann aus Bremen hat aber nicht nur einen Lungenkrebs, sondern leidet auch unter einer Pleurakarzinose.

Mithin konkurrieren hier bereits die Berufskrankheiten-Nrn. 4103 und 4105, letztere für das Pleuramesotheliom.

Angeblich hätte der Versicherte nur 6 Asbestfaserjahre zurückgelegt, wendet die Berufsgenossenschaft ein, allerdings ohne die Werte für das Trennschleifen von Asbestzement zugrunde zu legen, die bis zu 500 Fasern pro cm3 ausmachen können.

Asbestbedingt hat es der Mann aus Bremen von allem, einen Lungenkrebs, eine Pleurakarzinose nur angeblich keine Brückensymptome wie eine Minimalasbestose oder Pleuraasbestose.

Eine Pleurakarzinose gilt nicht als Brückensymptom, obgleich ungleich gefährlicher und ebenfalls asbestbedingt.

Man kann es drehen und wenden wie man will, aus dem Tierversuch weiß man, daß die Gabe von Asbest an verschiedenen Stellen beim Versuchstier Krebs erzeugt, und zwar gleichzeitig.

94 % des in Deutschland verwendeten Asbest war Weißasbest, der später im Körper nicht mehr gefunden wird, obwohl die Pathologen noch heute danach suchen, selbst nach 30 Jahren Ende der Exposition des Versicherten gegenüber Weißasbest.

Man spricht von einem Fahrerfluchtphänomen des Weißasbest, der zwar Wirkung entfaltet, allerdings dann ohne Spuren.

Wenn man all dieses weiß, warum wendet man die Vorschrift der Nr. 4103 nicht bereits an, wenn ein Betroffener eine Asbestarbeit zurückgelegt hat erheblichster Art und sowohl an der Lunge als auch am Rippenfell krebskrank wird?

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Berufskrankheitslast von Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft

Berufskrankheitslast von Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft in den Asbesterkrankungsfällen

Ein deutsches Asbestisolierunternehmen brachte es in den vergangenen Jahrzehnten bei einer Durchschnittsbelegschaft von 50 Mitarbeitern auf mehrere Hundert berufsgenossenschaftlich anerkannter Todesfälle.

Dabei handelte es sich um Asbestosen, die zum Tode führten, Asbestlungenkrebsfälle, Asbestkehlkopfkrebsfälle, Pleuramesotheliome etwa.

Nicht gerechnet sind bei dieser Zahl die angehörigen Ehefrauen der Asbestwerker und etwa der Sohn, der als Kind seinen Vater am Arbeitsplatz in der Asbestfirma besuchte.

Die Hausfrauen hatten die Arbeitskleidung ihres Mannes zu Hause vom Asbeststaub befreit und erkrankten Jahrzehnte später an einem Pleuramesotheliom.

Die Asbestkrebsfälle der Familienangehörigen aus diesem Unternehmen herrührend werden vom Bundessozialgericht und vorausgehend von der Berufsgenossenschaft als Privatsache der Familienangehörigen angesehen, obwohl die Ehefrauen sehr wohl „wie ein Versicherter“ gemäß § 539 Abs. 2 RVO bzw. gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII tätig und gefährdet worden sind.

Hätte allerdings der Technische Aufsichtsdienst bzw. die Prävention der Berufsgenossenschaft funktioniert, wären diese Fälle erst gar nicht entstanden.

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