Überprüfungsantrag wegen eines Wegeunfalls

Überprüfungsantrag wegen berufsgenossenschaftlicher Ablehnung eines entschädigungspflichtigen Wegeunfalls;
hier: Blutalkoholkonzentration des Versicherten zum Unfallzeitpunkt 1,19 Promille

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten strafte durch Abbruch des Heilverfahrens und Ablehnung der Entschädigung den selbstständigen versicherten Gastwirt ab, und zwar unter strafrechtlicher Argumentation, daß der Versicherte beim Eintritt des Unfalls mit dem Motorroller absolut fahruntüchtig gewesen ist.

Damit in unüberbrückbarem Widerspruch steht die gesetzliche Vorgabe des § 7 SGB VII:

Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Verbotswidriges handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.“

Wie kommt also die Berufsgenossenschaft dazu, hier strafrechtlich abzuurteilen einen Fall, den diese Berufsgenossenschaft wiederum sozialrechtlich zu entschädigen hat.

Die Berufsgenossenschaft wendet im Ablehnungsbescheid bzgl. des Zugunstenbescheides ein, daß kein neuer Vortrag im Überprüfungsantrag erkennbar sei.

Damit wiederum wird das Recht des Betroffenen nach § 44 SGB X verkürzt, Überprüfung zu beantragen.

Es wird auf BSG – B 2 U 24/05 R – Bezug genommen, wo es heißt:

„Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X haben Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, ob bei Erlaß des bindend gewordenen Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt wurde.“

Daran fehlt es vorliegend nun deutlich im neuen Bescheid.

Wichtig ist überdies das Zitat des Leitsatzes 2 der genannten BSG-Entscheidung, wo es heißt:

„Solange ein bei der Arbeit unter Alkoholeinfluß stehender Versicherter mit der zum Unfall führenden Verrichtung ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt, kann der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nur verneint werden, wenn der Betreffende so alkoholisiert war, daß er nicht mehr zu einer dem Unternehmen dienenden zweckgerichtete Ausübung seiner Tätigkeit in der Lage war.“

Auch von daher war der Widerspruchsführer noch in der Lage, zweckgerichtet den Heimweg fortzusetzen, als dann der schwere Wegeunfall passierte.

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten schuldet also die Anerkennung in diesem Fall.

Tatsache aber ist, daß die Sozialgerichte die Berufsgenossenschaften darin bestätigen, wenn diese den Sozialrechtsfall strafrechtlich abstrafen gewissermaßen, statt das Sozialrecht wie zitiert anzuwenden.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenÜberprüfungsantrag wegen eines Wegeunfalls

Anwaltliche Checkliste auf BG-Fehler

Anwaltliche Checkliste auf BG-Fehler bei Arbeitsunfall, Wegeunfall (auch Familienheimfahrt), Berufskrankheit (auch Asbestkrebsfälle)

Im Rahmen der Fortbildung hat unsere Kanzlei die nachstehende anwaltliche Checkliste auf BG-Fehler, d.h. Berufsgenossenschaftsfehler, erarbeitet, deren Handhabung hilfreich sein soll für die Geschädigten.

  1. Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsschutz nicht aus, so ausdrücklich § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII.

Wir fragen uns immer noch, wie die Blutalkoholkonzentration beim Verkehrsteilnehmer dem Versicherten zum Nachteil gereicht, wo doch § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII eindeutig ist.

Nachstehend also die anwaltliche Checkliste auf BG-Fehler:

  1. Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsschutz nicht aus, so ausdrücklich § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII.
  2. Wurde der Katalog der versicherten Tätigkeiten geprüft, § 2 SGB VII, zum Beispiel auch Tätigkeit „wie ein Versicherter?“
  3. Achtung bei „gemischter Tätigkeit“! Wenn private Momente, etwa privater Haushalt, mitwirken, muss dies den Versicherungsschutz nicht ausschließen.
  4. Versicherter ist in dem körperlichen Zustand versichert, in welchem er sich befindet (bei privatem Vorschaden tritt der Arbeitsunfall um so eher auf).
  5. Wurde wesentliche Mitursächlichkeit beruflicher Art geprüft? (Der Unfall, die Berufskrankheit muss nicht die alleinige Ursache sein).
  6. Bitte auf den BG-Fehler einer monokausalen Betrachtung im Gutachten bzw. in den Gutachten der BG achten.
  7. Vorsicht bei dem Einwand der „der Gelegenheitsursache“, daß der Schaden bei jeder anderen Gelegenheit zum gleichen Zeitpunkt entstanden wäre, welche hypothetisch-reserveursächliche Einwendung die BG nicht beweisen kann, weshalb sich diese also von Rechts wegen in Beweisnot befindet.
  8. Selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Ursache beruflicher Art kann sehr wohl wesentlich sein, BSG in NJW 1964, 2222.
  9. Wurden „Beweisregeln“ angewandt („eine gesunde Sehne wäre bei dem Unfall nicht gerissen“)?
  10. Oder wurden antizipierte Parteigutachten, von den Berufsgenossenschaften beeinflusste Merkblätter in Bezug genommen?
  11. „Fehlende Mitwirkung“ enthebt die BG nicht von der Amtsermittlungspflicht.
  12. Hat die Berufsgenossenschaft das Verfahren mit rechtsbehelfsfähigem Bescheid gegenüber dem Versicherten abgeschlossen?
  13. Wurde von der BG dem Versichertenein Gutachterauswahlrecht angeboten (auch bei Obduktion!).
  14. Wurde nur ein Beratender Arzt gehört, Verstoß gegen § 200 Abs. 2 SGB VII.
  15. Dringend: Akteneinsicht nehmen wegen der Gutachten, die Überraschungen enthalten können (Ablehnungsbescheid trotz positivem Gutachten), Akteneinsicht nehmen auch wegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen bei einer Berufskrankheit. Ein Gutachterauswahlrecht dürfte dem Versicherten auch hinsichtlich der arbeitstechnischen Gutachten zustehen, § 200 Abs. 2 SGB VII.
  16. Beurteilungsfehler in der Kausalität ergeben sich immer wieder bei Anwendung des berufsgenossenschaftlichen Begriffes bzw. bei Unterstellung einer sogenannten „finalen Handlungstendenz“, welche die Berufsgenossenschaft gerne als eigenwirtschaftlich hinstellt, z. B. bei Reinigung der asbestkontaminierten Arbeitskleidung des Ehemannes durch die Ehefrau, mit der Folge eines tödlichen Pleuramesothelioms für Letztere.

Bitte achten Sie auf Fristen.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenAnwaltliche Checkliste auf BG-Fehler

Beweisantrag beim Gericht

Beweisantrag beim Gericht, d.h. beim Sozialgericht, dem Technischen Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft aufzugeben, einen Unfalluntersuchungsbericht zu erstellen im Todesfall, d.h. in einer tödlichen Arbeitsunfallsache.

Bei Stellung dieses Antrages durch den Verfasser am 03.03.2010 bekundete der Vorsitzende des 17. Senates LSG NRW:

„Es gibt keinen Technischen Aufsichtsdienst mehr.“

Der Anwalt blieb bei der Bezeichnung, weil die neue Bezeichnung „Prävention“ nur ein Euphemismus ist, welcher verdeckt, daß die Prävention nun gerade nicht funktioniert hat in dieser tödlichen Arbeitsunfallsache oder in den anderen Fällen, die in Rede stehen, etwa als Berufskrankheiten.

Der Technische Aufsichtsbeamte war früher die angesehenste Persönlichkeit bei den berufsgenossenschaftlichen Mitarbeitern.

Dieses Bild hat sich grundlegend geändert, nachdem nach erlebt, wie die Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaften in den Asbestlungen- oder Kehlkopfkrebsfällen die Asbestfaserjahre zählen und welche Faserwerte diese zugrundelegen.

Statt 500 Fasern pro cm3 10 Fasern pro cm3 Atemluft, wie wir im Fall des Ausschüttens von Asbestsäcken, ungeschützt, erleben können, welche Zählung bis heute aufrechterhalten ist seitens der betreffenden Berufsgenossenschaft, obwohl 10 Fasern pro cm3 den Umgang mit einem leeren Sack voraussetzen und nicht mit dem Ausschütten eines vollen Asbestsackes zu verwechseln sind.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenBeweisantrag beim Gericht

Sturz beim Aussteigen aus der Dusche

Sturz beim Aussteigen aus der Dusche während stationärer Behandlung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII

Beim Aussteigen aus der Krankenhausdusche stürzte die Patientin, weil keine Haltegriffe an der Dusche vorgesehen waren, und zwar mit der Folge eines Oberschenkelbruchs rechts.

Das Krankenhaus selbst nahm zu der Beschwerde der Patientin wie folgt Stellung:

„Ihre Kritik bezüglich der Schutzvorrichtungen im Sanitärbereich der Station besteht zu Recht.“

Nur die zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft bestreitet:

„Das Vorhandensein von Haltegriffen in einer Dusche ist bei den durchschnittlichen häuslichen Gegebenheiten eher die Ausnahme denn die Regel. Vielmehr stellen Haltegriffe in einer Dusche ein zusätzliches, behindertengerechtes Hilfsmittel dar. Das Fehlen solcher zusätzlichen Hilfsmittel reicht aber eben für die Annahme einer besonderen, krankenhaustypischen Gefahrenquelle nicht aus.“

Die eigenen Verhältnisse der Patientin zuhause interessieren die Berufsgenossenschaft dabei nicht.

Urteilen Sie selbst, ob die Patientin den Unfall erlitten hat, weil sie in stationärer Behandlung war oder ob die stationäre Behandlung lediglich „Gelegenheitsursache“ gewesen ist.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenSturz beim Aussteigen aus der Dusche

Arbeitsunfall Gabelstapler

Ein Arbeiter einer Papierfabrik, der an Bluthochdruck leidet, wird kniend neben dem Gabelstapler in der Rohstoffhalle angetroffen, als er nicht mehr ansprechbar ist aufgrund einer gerade erlittenen Hirnblutung

Indizien für einen Arbeitsunfall sind hier die Tatsache, daß der Schaden auf der Betriebsstätte und während der Arbeitszeit aufgetreten ist.

Für den inneren Zusammenhang ist die Frage von Bedeutung, ob das Bewegen eines 500 kg bis 1.000 kg schweren Zopfes im Pulper und das Bewegen eines 1.000 kg schweren Altpapierballens hier zuviel waren für den Versicherten.

Versäumnisse der Berufsgenossenschaft bestehen darin, daß trotz dieses schweren Falles einer Hirnblutung auf der Arbeitsstätte gleichwohl der Technische Aufsichtsdienst keine Unfalluntersuchung vorgenommen hat und keinen Unfalluntersuchungsbericht gefertigt hat.

Außerdem wurde weder berufsgenossenschaftlich noch sozialgerichtlich ein Gutachten eingeholt, und zwar bis zur mündlichen Verhandlung am 03.03.2010.

Der Vorsitzende Richter meinte in der mündlichen Verhandlung, es wäre seitens der Klägerin leichtfertig, von einer schweren Arbeit am Unfalltage auszugehen, obwohl sich der Ehemann selbst immer wieder über die schwere Arbeit beklagte.

Jedenfalls war diese Arbeit am Unfalltag zuviel für den Versicherten, dem bereits die Hirnblutung drohte.

Droht einem bluthochdruckkranken Versicherten die konkrete Gefahr einer Hirnblutung, ist eine schwere Arbeit, also auch die letzte Schicht, contraindiziert, so daß sich hieraus die wesentliche Mitursächlichkeit ergeben kann, ohne daß eine Lebenszeitverkürzung um 1 Jahr nachzuweisen wäre.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenArbeitsunfall Gabelstapler

Asbestoserente gestützt von nur 10 % MdE

Bildung einer Stütz-MdE, Rentensatz, bei einer Asbestoserente, Asbestoserente gestützt von nur 10 % MdE

Früher wurde berufsgenossenschaftlich die Auffassung vertreten, bei einer beruflichen Atemwegserkrankung, sei es eine Asbestose hier eines Maschinenschlossers oder sei es bei einer Silikose des Bergmannes oder Sandstrahlers, es könne eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 20 % nicht ausgemessen werden.

Darum wurde seinerzeit auch bei einer Stützsituation, etwa ein anderer Arbeitsunfall unterhielt ebenfalls eine MdE von 10 oder 15 %, gleichwohl keine Verletztenrente gewährt.

Obwohl diese frühere Auffassung nicht haltbar war und ist, deutet dieser Umstand auf ein anderes Moment, nämlich auf die Regeln der abstrakten Schadensberechnung.

Wohlgemerkt, die Gewährung einer Verletztenrente bei einer Asbestose ist nicht davon abhängig, daß der Betroffene einen Verdienstausfall erleidet.

Vielmehr wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit, d.h. der Rentensatz abstrakt berechnet.

Man vergleicht die Erwerbsmöglichkeiten, die dem Betroffenen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuvor offenstanden, mit den danach verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Dieser Vergleich ergibt, wenn man etwa 9 Mio. inhalativ belasteter Arbeitsplätze alte Bundesländer zugrunde legt, Berechnung der IG-Metall seinerzeit, etwa einen Rentensatz von 30 % bzw. eine MdE von 30 %.

Hier wendet dann die Rechtsprechung ein, dieser Schaden abstrakter Art wäre nicht funktionsbezogen, sondern präventiv bedingt, weil die anderweitigen Belastungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus Gründen der Prävention gemieden werden müssen.

Dies hebt allerdings nicht die wesentliche Mitursächlichkeit im Sinne der abstrakten Schadensberechnung auf, vgl. nunmehr zwingend § 56 Abs. 2 SGB VII, wo die Grundsätze der abstrakten Schadensberechnung aufgeführt sind, und wo der Schaden nicht davon abhängig ist, bzw. nicht allein davon abhängig ist, wie gravierend der Funktionsausfall ist.

Abgesehen davon nimmt eine Asbestose einen rasanteren Verlauf, als die berufsgenossenschaftliche Entschädigungspraxis, die gewissermaßen den Schadenfällen hinterherhinkt bzw. diesen Schadenfällen gar nicht gerecht wird, wie die internationale Statistik der Kurven von Asbestosen etwa erweist.

Die Entschädigungszahlen erscheinen gegenwärtig als gewissermaßen eingefroren.

Die Spitze der Schadensfälle wird demgegenüber wiederum für 2015 erwartet.

Wegen der Nachuntersuchungen ist überdies sicherzustellen, daß solche in einjährigem Abstand stattfinden, nicht erst nach zwei Jahren jeweils.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenAsbestoserente gestützt von nur 10 % MdE

Handelt es sich um einen Arbeitsunfall

Handelt es sich um einen Arbeitsunfall, wenn der Verletzte im Unfallfragebogen der Berufsgenossenschaft angibt:

„Ich kniete vor einem Sofa und wollte es auf einen Rollwagen heben; dabei kam es im rechten Knie zu einem Knacken und einem starken Schmerz.“

In der Folgezeit kam es überdies zu einem Erguß und es wurde ein Meniskusriß festgestellt.

Die Berufsgenossenschaft verneint jeglichen Arbeitsunfall und wendet prompt den Einwand der Gelegenheitsursache ein, obwohl es sich dabei nicht um einen Rechtsbegriff handelt und in keiner Weise zu beweisen ist, daß der Verletzte zum gleichen Zeitpunkt auch ohne den Unfallhergang die Knieverletzung erlitten hätte.

In Wahrheit handelt es sich bei dem strapazierten Begriff der Gelegenheitsursache um eine unzulässige, weil hypothetisch reserveursächliche Einwendung, die im Schadenersatzrecht nichts zu suchen hat.

Zu dieser Klarstellung verstehen sich allerdings die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht.

Sie finden also in den Entscheidungsgründen eines Urteils zum Thema eines Arbeitsunfalls nicht, auch wenn sie diesbezüglich vortragen, ein Wort zum Charakter der Gelegenheitsursache, nämlich zu dem hypothetisch reserveursächlichen Charakter.

Dann würde das Urteil nicht mehr passen.

Dann würde auch nicht erkennbar, daß die Berufsgenossenschaft in Beweisnot ist, weil es sich hier unzweifelhaft um einen Arbeitsunfall handelt.

War der Verletzte vorgeschädigt, drittgradiger Knorpelschaden war eine der Diagnosen, konnte um so eher der Meniskus reißen mit der Folge der Ergußbildung.

Statt einer Anwendung der Kausalitätsnorm in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit vollkommen ausreichend ist und selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann, BSG in NJW 1964, 2222, statt also die Kausalitätsnorm wie bezeichnet anzuwenden, versucht man es berufsgenossenschaftlich und sozialgerichtlich mit dem Einwand von Beweisregeln, welche allesamt die Kausalitätsnorm wie bezeichnet verletzen, nämlich mit der Frage, welcher Unfallhergang erforderlich ist, um einen gesunden Meniskus zu schädigen.

Natürlich hatte der Verunglückte zuvor bereits kniebelastend gearbeitet, und zwar offenbar dauerhaft, weshalb überdies anzuraten ist, die Berufskrankheit Nr. 2102 in einem solchen Fall anzumelden und die Berufskrankheit der Gonarthrose bescheiden zu lassen, und zwar von der Berufsgenossenschaft, welche das Vorliegen der Berufskrankheiten von Amts wegen nicht prüft in einem solchen Fall, wie die Praxis lehrt.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenHandelt es sich um einen Arbeitsunfall

Lebenszeitverkürzung um ein Jahr

Lebenszeitverkürzung um ein Jahr;
hier:   Fall des Jägers, der wie ein versicherter Landwirt bei der Schlachtung eines Schweines
tätig wird und auf der Schlachtstätte einen Sekundenherztod erleidet

Berufsgenossenschaftlich wurde seinerzeit der Witwe entschiedener Widerstand entgegengebracht, etwa diesen Fall als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.

Eine wesentliche Mitursächlichkeit wurde in der verrichteten Arbeit nicht gesehen berufsgenossenschaftlich, also beim Setzen des Bolzenschutzes und dessen Mißglücken, so daß das Schwein sich heftig wehrte.

Mit letzter Not konnte der Jäger das Schwein noch erstechen, bevor ihn selbst das Schicksal ereilte.

Gerichtlich befand man überraschend in der II. Instanz, d.h. in der Berufungsverhandlung, und zwar nach Lektüre eines Kurzkommentars während der Verhandlung durch einen der beisitzenden Berufsrichter, daß in jedem Fall eine Lebenszeitverkürzung um ein Jahr festgestellt werden müßte, um den Versicherungsschutz zu gewähren.

Demgegenüber handelt es sich bei der Erwägung einer Lebenszeitverkürzung um ein Jahr um eine Hilfsüberlegung, die dann anzustellen ist, wenn anderweitig nicht eine wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung feststellbar ist.

Obwohl das Landessozialgericht die Revision nicht zuließ, ging der Fall nach Nichtzulassungsbeschwerde in die Revision, wo das Bundessozialgericht klarstellte, daß bei den Todesfällen nicht in jedem Fall eine Lebenszeitverkürzung um ein Jahr gefordert werden dürfe, sondern, daß es sich dabei um eine Hilfsüberlegung handelt.

Die Sache wurde an das Landessozialgericht NRW zurückverwiesen und endete in einer mündlichen Verhandlung, bei welcher ein Terminsachverständiger, ein Kardiologe, geladen war.

Nach langwierigem hin und her gestand der Kardiologe schließlich ein, daß bei dem mißglückten Vorgang der Schweineschlachtung der elektrische Betriebshaushalt des Versicherten zusammengebrochen sei, weshalb der eingetretene Tod als Arbeitsunfallfolge angesehen wurde und zur Entschädigung der Witwe führte.

Das unglückliche Hilfsinstrument einer Überlegung, ob die Lebenszeit um ein Jahr verkürzt worden ist, führt nicht nur in diesem Fall zum Mißverständnis sondern auch in vielen anderen Fällen, so daß dann im Ergebnis eine Entschädigung daran scheitert, weil die Lebenszeitverkürzung um ein Jahr nicht feststellbar ist.

Also größte Vorsicht bei diesem Einwand, daß die Lebzeiten des Versicherten nicht um ein Jahr verkürzt worden wären.

Anmerkung:

Die ursprüngliche Berufungsverhandlung beim Landessozialgericht verlief in außerordentlich feindseliger Atmosphäre gegenüber der rechtsuchenden Partei, was im Berufungsverfahren keineswegs hinnehmbar ist, gleichwohl aber hin und wieder passiert.

Die Mandantschaft muß sich eben nicht nur der Berufsgenossenschaft erwehren, sondern ggf. auch der Sozialgerichtsbarkeit.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenLebenszeitverkürzung um ein Jahr

Gutachterauswahlrecht gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII beim Arbeitsunfall

Gutachterauswahlrecht gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII beim Arbeitsunfall, Anzeigepflicht des Arztes in jedem Fall bei Vorliegen einer Berufskrankheit Nr. 4105, Mesotheliom bzw. Pleuramesotheliom

Es trifft nicht zu, was man bei einer Berufsgenossenschaft meint, daß das Auswahlrecht des Gutachters nach § 200 Abs. 2 SGB VII chefarztgebunden sei und man keinen Arzt der Abteilung bezeichnen kann.

Richtig ist vielmehr, daß konkret der betreffende Arzt als Gutachter bezeichnet werden kann, den man auswählt.

Ebensowenig ist es etwa chefarztgebunden, in jedem Fall einer Berufskrankheit Nr. 4105 Pleuramesotheliom eine ärztliche Anzeige der Berufskrankheit zu erstatten.

Vielmehr trifft die Pflicht der ärztlichen Anzeige konkret den Arzt, der den Verdacht erkennt, daß hier eine Berufskrankheit Nr. 4105 vorliegt.

Auf diesem Wege etwa entstandene Verspätungen bei der Anmeldung der Berufskrankheit zu Lebzeiten, welche also erst posthum gemeldet wird, darf die Berufsgenossenschaft gegenüber den Hinterbliebenen und Sonderrechtsnachfolgern nicht einwenden, und zwar nach höchstrichterliche Rechtsprechung.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenGutachterauswahlrecht gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII beim Arbeitsunfall

Arbeitsunfall bei einer Übung der Jugendfeuerwehr

Arbeitsunfall bei einer Übung der Jugendfeuerwehr vom 07.05.2006

Nach einer Humerusfraktur bzw. Oberarmfraktur mit der Folge einer Verdickung des Ellenbogengelenkes und einer Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenkes ist ein starker Schmerzzustand verblieben, der eine weitere Belastung des Ellenbogens ausschließt, etwa beim Tennisspielen.

Nicht die Funktionsbehinderung ist der gravierende Umstand, sondern die mit der Betätigung des Armes einhergehenden Unfallschmerzen, die plausibel sind.

Derartige Fälle werden vom Gutachter als unbeachtliche Funktionsbehinderung abgetan, statt daß die Schmerzen gewissermaßen aufgearbeitet werden vom Gutachter, eben weil diese die rentenberechtigende MdE begründen können durch Arbeitsunfall.

Ein derartiger Fall stand zur Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf – S 36 U 120/07 – wobei aber dann das Gutachten den Ausschlag gab und nicht etwa  die subjektiven Beschwerden der Klägerin und Rechtsuchenden.

Anzumerken ist, daß in den MdE-Tabellen bzw. Knochentaxen, wo die Rentensätze wiedergegeben werden, Schmerzen nicht mitberücksichtigt sind, wenn diese jedenfalls erheblich sind.

Daran sollte der Gutachter denken, statt allein auf die Funktionsbehinderung aktiv/passiv abzustellen.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenArbeitsunfall bei einer Übung der Jugendfeuerwehr