Wie würden Sie entscheiden?

Einem 1951 geborenen Bau- und Tiefbauarbeiter wird im Falle zweier Bandscheibenvorfälle der Lendenwirbelsäule bezüglich der Berufskrankheit nr. 2108 vom Gutachter und Sozialgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen S 16 U 279/06 attestiert, diese Bandscheibenvorfälle stünden deshalb nicht mit seinem Beruf im Zusammenhang, weil er auch Schäden an der Halswirbelsäule habe, so daß es an einer Akzentuierung des Lendenwirbelsäulenschadens fehle.

Erschwerend kommt bei dem Versicherten hinzu, daß er beim Anheben einer 100 kg schweren Rüttelplatte am 26.10.2001 einen Bandscheibenvorfall erlitt.

Hierzu äußern der Gutachter und das Sozialgericht Düsseldorf, daß ein isolierter Bandscheibenvorfall keine traumatische Ursache hat.

Dabei handelt es sich um eine Beweisregel, die einen gesunden Versicherten voraussetzt und offenbar unterstellt, daß ein vorgeschädigter Versicherter nicht unter Versicherungsschutz steht.

Gerade aber bei einer degenerativen Schadenanlage aufgrund jahrzehntelanger Rückenbelastung im Beruf droht erst recht der Arbeitsunfall, der um so leichter auftreten kann, je vorgeschädigter der Betroffene ist.

Diese Erkenntnis paßt wiederum nicht in die berufsgenossenschaftliche Entschädigungspraxis, jedenfalls nicht nach der Vorstellung der Berufsgenossenschaften.

Es sei auf BSG in NJW 1964, 2222 hingewiesen, wo die Rede ist von einer Kausalitätsnorm, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit beruflicher Art ausreichend ist und der Hinweis gegeben wird, daß selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann.

Hier imponiert eine jahrzehntelange Belastung der Lendenwirbelsäule durch Tiefbauarbeit bei dann noch offenkundigem Arbeitsunfallereignis, in welchem diese Berufskrankheit kulminiert.

Die ganzen berufsgenossenschaftlichen Einwände beruhen auf den sogenannten Konsensusempfehlungen, herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaft, einem antizipierten Parteigutachten der Berufsgenossenschaften, welches den Blick für den Einzelfall verstellt und von dem Lebenssachverhalt abhebt.

Es kann nicht oft genug in Erinnerung gerufen werden, daß der Versicherte bei seiner Arbeit in dem körperlichen Zustand versichert ist, in welchem er sich befindet.

Wie ausgeführt, entsteht der Arbeitsunfall um so leichter, je vorgeschädigter der Betroffene ist.

Dies konnte man sogar im Fall des Berufsfußballspielers Lothar Mathäus erkennen, als dieser beim Überspringen einer Grätsche des Gegners einen Achillessehnenriß erlitt.

Selbstverständlich war die Achillessehne durch jahrzehntelange Belastung vorgeschädigt.

Aber um so eher mußte dann der Arbeitsunfall passieren können, nämlich das Reißen der Achillessehne bei sportlicher Belastung.

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Asbestbelastung

Asbestbelastung eines Elektrikers, Beleuchter am Stadttheater Saarbrücken, wo der Theatervorhang 1966 bis 1969 aus Asbest war

Mit 36 Jahren verstarb der Versicherte, ein Familienvater, Vater von zwei Kindern.

Die Witwe und die Waisen mußten das Verfahren – S 16 U 83/96 – Sozialgericht Köln wieder aufnehmen, nachdem bis zum heutigen Tag noch keine Entschädigung geleistet wird für den Fall des Lungenkrebs dieses Versicherten.

Vorliegend geht es um die Frage, Listenberufskrankheit Nr. 4104 oder Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall.

Ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten liegt bis heute nicht vor.

Nur die beteiligten Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft oder der Versicherungsträger gaben ihr Votum ab.

Die Asbestemission des Theatervorhanges aus Asbest ist nicht nachgestellt worden.

Meßwerte gäbe es angeblich nicht für Asbestvorhänge.

Selbst wenn eine Asbestbelastung von 3,5 Asbestfaserjahren vorgelegen hätte, müßte multipliziert werden beim Raucher, dessen zehnfaches Lungenkrebsrisiko durch die Asbestbelastung um mehr als das 5-fache gesteigert wurde.

Dies ergibt sich aus einer Studie von Hammond.

Was es bedeutet, daß früher Theatervorhänge aus Asbest waren, mag den unabhängigen Betrachter erschüttern, nicht aber den Sozialrichter, der wegen Geringfügigkeit bzw. angeblicher Geringfügigkeit der Exposition die Klage abwies.

Dabei ist das Lebensalter des Versicherten Beweis dafür bzw. Indiz dafür, daß nicht nur geraucht wurde, sondern auch Asbest inhaliert worden ist, was zu einer Multiplikation der Schadstoffauswirkungen in synergistischer Weise führte.

Starb nicht überdies der Dirigent Leonhard Bernstein an Asbestkrebs?

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Bremsbelaghersteller

Bremsbelaghersteller Firma T. ;
hier: Berufskrankheitslast des Unternehmens

Die Fälle der Firma T.  beschäftigen immer wieder die Gerichte, und zwar die Sozialgerichtsbarkeit, weil die Berufsgenossenschaft RCI als zuständiger Träger ihrer Entschädigigungspflicht nicht nachkommt.

So jedenfalls verhält es sich in einem Fall eines Arbeiters der Firma T.  , der von 1980 bis 1991 asbestgefährdet war, und zwar in der Mischerei und der Presserei der Firma T.  .

Obwohl der Technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft versagte, was die Asbest-Lungenkrebs-Fälle anbetrifft, die im Zusammenhang mit dieser Firma erlitten wurden, ist es der Technische Aufsichtsdienst, der durch seine Technischen Aufsichtsbeamten die Expertise macht, ob eine Asbestbelastung vorgelegen hat.

Unabhängige arbeitstechnische Sachverständigengutachten werden dieserhalb also im Sozialgerichtsverfahren nicht eingeholt, auch nicht in dem Sozialgerichtsprozeß – S 2 U 193/09 – Sozialgericht Koblenz.

Mithin läßt man es der Berufsgenossenschaft durchgehen, wenn diese nur 17,8 Faserjahre errechnet und den Asbestzusammenhang dann leugnet.

25 Asbestfaserjahre müßten es sein und sind es tatsächlich auch, wenn man die tatsächlichen Gegebenheiten der Firma T. in Rechnung stellt, also wie es in Presserei und Mischerei in der damaligen Zeit ausgesehen hat.

In der genau gleichen Zeit der 80iger Jahre feuerte die Firma T.  damals gewissermaßen ihren Chemie-Ingenieur., weil dieser es gewagt hatte, sich in der Presserei umzusehen und dem Meister gegenüber äußerte:

„Wisst ihr eigenlich, was ihr hier macht, das ist doch Mord“.

Der Chemie-Ingenieur wurde wie ein Verbrecher von der Arbeitsstelle geführt und bedurfte zu seiner Rehabilitation des Arbeitsgerichtes.

Gleichwohl geht offenbar das Sozialgericht Koblenz von geordneten Verhältnissen aus, was die Arbeitsbedingungen bei der Firma T. in der fraglichen Zeit anbetrifft.

Ansonsten hätte weiterer Beweis erhoben werden müssen in Form des unabhängigen arbeitstechnischen Sachverständigengutachtens, in Form der Beiziehung der Betriebsakte des Technischen Aufsichtsdienstes über das Mitgliedsunternehmen T. , in Form der Beiziehung der Überwachungsuntersuchungsbögen aus der fraglichen Zeit, welch letzteren Antrag das Sozialgericht Koblenz ausdrücklich als „Ausforchungsbeweis“ wertet, als ob man sich so sozialgerichtlich der Amtermittlung entziehen könnte.

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Rechtsstreit

Rechtsstreit zwischen Bergbau-Berufsgenossenschaft heute BG RCI und Bundesrepublik Deutschland, Bundesversicherungsamt, um die Bergarbeiteremphysemfälle, von denen viele bis heute noch eine Stichtagsproblematik aufweisen bzw. einen Stichtag als Leistungsausschluß entgegengehalten bekommen

In der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2003 beantragte unsere Kanzlei die Beiladung zweier geschädigter Bergleute zu diesem Rechtsstreit, weil diese davon unmittelbar berührt waren.

Dem Vernehmen nach hatte das Bundesversicherungamt per Aufsichtsverfügung die Berufsgenossenschaft angewiesen und aufgefordert, dahingehende Fälle von Bergarbeitern, die an einem Bergarbeiteremphysem leiden, zumindest im Wege des Schadenersatzes anzuerkennen wegen Amtspflichtverletzung.

Daß es bei der Aufsichtsverfügung des Bundesversicherungsamtes es genügt hätte, seitens des Bundesversicherungsamtes die Berufsgenossenschaft zur Beachtung von § 551 Abs. 2 RVO anzuhalten, Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall für die Zeit vor dem Stichtag, versuchte unsere Kanzlei anläßlich dieses Termines vergeblich zu vermitteln.

Die Beiladungsanträge der zwei geschädigten Bergleute wurden an diese Tag durch das Bundessozialgericht zurückgewiesen.

Genau so wurde schließlich die Revision der Bundesrepublik Deutshcland, vertreten durch das Bundesversicherungsamt, durch das BSG zurückgewiesen, obwohl es offensichtlich ist, daß der Einwand des Stichtages gemäß Berufskranheitenverordnung, gegenüber dem Anspruch nach § 551 Abs. 2 RVO nicht zieht bzw. durchgreift.

Insofern liegen heute noch Tausende Entscheidungsfälle von Bergarbeiteremphysemkranken
offen, die als Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall angemeldet wurden und im Feststellungsverfahren bis heute nicht beschieden worden sind, aus diesem Gesichtspunkt, sondern eben nur aus dem Gesichtspunkt der Berufskrankheit Nr. 4111.

Die Entscheidung zu § 551 Abs. 2 RVO ist offenbar in den meisten dieser Fälle überfällig.

Ausgenommen sind vielleicht die nachgemeldeten 400 Fälle.

Die beiden Bergleute, die wir vertreten haben, deren Beiladung beim BSG wir zu erreichen suchten, sind zwischenzeitlich in Entschädigung bzw. deren Bergarbeiteremphysem jeweils.

Wäre das BSG dem Rechtstreit der Bergbau-Berufsgenossenschaft gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesversicherungsamt auf den Grund gegangen, würde heute kein Bergmann beim Bergarbeiteremphysem leer ausgehen, während es so noch Tausende sind, die der Entschädigung harren.

Offen steht in den meisten Fällen also noch die Anwendung des § 551 Abs. 2 RVO, der Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, wobei es genügt, daß die neuen Erkenntnisse heute vorliegen.

Diese mußten nicht etwa zum Zeitpunkt der Erkrankung vorhanden sein, obwohl auch damals entsprechende Erkenntnisse vorgelegen haben müssen.

In den Fällen der Bergleute ist zu fordern, daß die Berufsgenossenschaft systematisch die Berufskrankheiten-Nrn. 4101, 4301/4302, 4111, 4112 etc. prüft genau so wie die Einzelfallvorschrift der Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall für die Fälle aus der Vorzeit einer Listenerweiterung.

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Überhöhte Veranlagung

Überhöhte Veranlagung durch die Bau-Berufsgenossenschaft Hannover in Sachen eines Abbruch- und Recycling-Unternehmens

Im Verlauf des Rechtstreits um die Korrektur der Veranlagung des Unternehmens
– S 14 U 81/09 – ist das klagende Bauunternehmen insolvent geworden.

Dem Vernehmen nach hatte die Bau-Berufsgenossenschaft eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt, welche das Unternehmen für einen größeren öffentlichen Auftrag benötigte.

In eine bedrohliche Lage geriet das Unternehmen auch durch die Anhebung der Beiträge um 50 % in der Vergangenheit.

Zu allem Überfluß nahm die Bau-Berufsgenossenschaft eine Betriebsprüfung, die wievielte auch immer, vor gelegentlich derer festgestellt wurde, daß die Gefahrtarifstelle Erd- und Straßenbau, Nr. 300, Gefahrklasse 7,3 in Betracht kommt genauso wie die Tarifstelle 210 Be- und Verarbeiten von Natur- und Kunststein (Recycling).

Gleichwohl sieht sich die Beklagte Bau-Berufsgenossenschaft nicht verpflichtet, die Beiträge rückwirkend zu reduzieren, was beantragt ist.

Das Sozialgericht Braunschweig fragt nunmehr, ob der Insolvenzverwalter am Verfahren beteiligt wird?

Es ist nicht auszuschließen, daß ohne die Beitragsschwierigkeiten mit der Bau-Berufsgenossenschaft das Unternehmen überlebt hätte.

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Vorsicht, wenn die Berufsgenossenschaft …

Vorsicht, wenn die Berufsgenossenschaft in ihren Formularen nur die Gefahrstelle 100 und 900 ausweist, also die Bau-Berufsgenossenschaft

Es können zusätzliche Gefahrtarifstellen in Betracht kommen, die mit einem geringeren Beitrag verbunden sind, also eine geringere Gefahrklasse aufweisen.

Möglicherweise ist ihre Veranlagung unvollständig deren Korrektur Sie begehren sollten und auch das Formular des Lohnnachweises.

Hier steht viel Geld auf dem Spiel.

Es hat nicht den Anschein, daß nach dem neuen Gefahrtarif ab 01.01.2006 verfahren wird, nachdem jeder einzelne Arbeitnehmer nach seinem überwiegenden Tätigkeitsfeld beitragsmäßig zu berücksichtigen ist, II Nr. 5 Abs. 2 Gefahrtarif der Bau-Berufsgenossenschaft.

Die Tarifstelle 100 betrifft das Errichten von Bauwerken des Hoch- und Tiefbaues und weist die hohe Gefahrklasse 16,1 aus.

Ist allerdings ein Arbeitnehmer des Mitgliedsunternehmens der Berufsgenossenschaft überwiegend im Bauausbau tätig, ist die Gefahrklasse 7,3 bzw. Gefahrtarifstelle 200 zugrunde zu legen.

Die Nr. 900 des Gefahrtarifs bzw. der Gefahrtarifstellen bezeichnet den Büroteil des Unternehmens, Gefahrklasse 1,0.

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Unfall bei „Wetten, daß ….?“ in Düsseldorf am 04.12.2010

hier: Fragen des Versicherungsschutzes für Artisten

Zum Sachverhalt:

„Ein 23-jähriger Wettkandidat wollte mit Sprungfedern an den Füßen über frontal auf ihn zufahrende Autos unterschiedlicher Größe jeweils springen.

Beim vierten Wagen mißglückte der Salto, mit der Folge einer schrecklichen Sturzverletzung bzw. eines schrecklichen Sturzes.

Bei der Frage nach dem Unfallversicherungsschutz findet sich im Sozialgesetzbuch VII zunächst nichts.

§ 539 Abs. 1 Nr. 3 der damals gültigen Reichsversicherungsordnung sah dagegen eine Pflichtversicherung vor für „Personen, die zur Schaustellung oder Vorführung künstlerischer oder artistischer Leistungen vertraglich verpflichtet sind“.

Diese Regelung des § 539 Abs. 1 Nr. 3 RVO galt bis zum 31.12.1996.

Die Aufrechterhaltung einer Versicherungspflicht kraft Gesetzes für diese Personen wurde vom Gesetzgeber für nicht mehr erforderlich gehalten, da die betreffenden Personen als Unternehmer kraft Satzung nach § 3 oder freiwillig nach § 6 Versicherungsschutz erlangen können.

Man kann nur beten im konkreten Fall, daß dieser Versicherungsschutz erreicht ist.

Statt nun aber den Arbeitsunfallversicherungsschutz immer weiter abzubauen durch Gesetzgeber und die Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaft, hätte es eben dem Gesetzgeber und den Berufsgenossenschaften wohl angestanden, das Schutzbedürfnis dieses Personenkreises durch entsprechende Pflichtversicherung aufrechtzuerhalten.

Bei einigermaßen gutem Willen des Unfallversicherungsträgers könnte allerdings folgende Regelung des § 2 Abs. 2 SGB VII gelten:

„Ferner sind Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.“

Dabei handelt es sich um eine Auffangklausel für ansonsten nicht versicherte Personen.

Leistungen der Berufsgenossenschaft etwa sind die Gewährung eines Verletztengeldes für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, etwa gleichbedeutend dem Krankengeld, eine Verletztenrente bei verbliebenem Dauerschaden, die bis zu 100 % bzw. bis zur Vollrente reichen kann = 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes bzw. der Versicherungssumme respektive des Mindestjahresverdienstes.

Außerdem sind Leistungen der Berufshilfe bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben etwa angezeigt, wie Wohnungshilfe und andere Erleichterungen.

Im Fall des verletzten Artisten kann man nur wünschen, daß dieser wieder auf die Beine kommt und erfolgreich die Rehabilitation durchläuft.

Daß Unglücke passieren können, ist das Eine.

Daß aber derartige Unfälle nicht versichert sein sollen, erscheint als nicht hinnehmbar.

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Berufskrankheitslast von Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft

Berufskrankheitslast von Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft in den Asbesterkrankungsfällen

Ein deutsches Asbestisolierunternehmen brachte es in den vergangenen Jahrzehnten bei einer Durchschnittsbelegschaft von 50 Mitarbeitern auf mehrere Hundert berufsgenossenschaftlich anerkannter Todesfälle.

Dabei handelte es sich um Asbestosen, die zum Tode führten, Asbestlungenkrebsfälle, Asbestkehlkopfkrebsfälle, Pleuramesotheliome etwa.

Nicht gerechnet sind bei dieser Zahl die angehörigen Ehefrauen der Asbestwerker und etwa der Sohn, der als Kind seinen Vater am Arbeitsplatz in der Asbestfirma besuchte.

Die Hausfrauen hatten die Arbeitskleidung ihres Mannes zu Hause vom Asbeststaub befreit und erkrankten Jahrzehnte später an einem Pleuramesotheliom.

Die Asbestkrebsfälle der Familienangehörigen aus diesem Unternehmen herrührend werden vom Bundessozialgericht und vorausgehend von der Berufsgenossenschaft als Privatsache der Familienangehörigen angesehen, obwohl die Ehefrauen sehr wohl „wie ein Versicherter“ gemäß § 539 Abs. 2 RVO bzw. gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII tätig und gefährdet worden sind.

Hätte allerdings der Technische Aufsichtsdienst bzw. die Prävention der Berufsgenossenschaft funktioniert, wären diese Fälle erst gar nicht entstanden.

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Zweierlei Maß

Zweierlei Maß bei Behandlung des anwaltlichen Verlegungsantrages wegen Urlaubsabwesenheit

Im September 2009 hatten die Anwälte durch den Erwerb von Flugtickets einen Urlaub für die zweite Hälfte April 2010 insbesondere gebucht.

Am 04.03.2010 erreichen uns zwei Ladungen des Sozialgerichts Düsseldorf – S 29 SB 93/08 – die eine Ladung für den 26.04.2010.

Den umgehend gestellten Verlegungsantrag unter Hinweis auf den Urlaub der Anwälte weist das Sozialgericht Düsseldorf schließlich zurück.

Im übrigen macht das Gericht ausdrücklich darauf aufmerksam, daß das persönliche Erscheinen des Klägers zum jeweiligen Termin angeordnet ist.

Dies provoziert schon einigermaßen.

Denn nunmehr wird der jeweilige Kläger gezwungen, ohne den Anwalt seiner Wahl, vor Gericht erscheinen zu müssen.

Dem Gericht wird daraufhin mitgeteilt:

„Auf BSG – B 13 R 303/07 B – wird ausdrücklich hingewiesen, auf welche Vorschrift die Anwälte der Landessozialgerichtspräsident ausdrücklich aufmerksam gemacht hat, was die Tatsache kurzfristiger Ladungen anbetrifft“.

Das Bundessozialgericht sagt auf Seite 4 des ausgedruckten Urteils folgendes:

„Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör aber auch versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat. Das Gericht ist in einem solchen Fall verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen.“

In einer der beiden zitierten Sachen war zuvor ein Termin aufgehoben worden, weil der Vorsitzende Richter erkrankt war.

Hier wurde gerichtlich kein Vertretungszwang geltend gemacht, etwa durch einen anderen Richter, obwohl das Sozialgericht Düsseldorf über eine ganze Anzahl Richter verfügt.

Jedenfalls konnte der Anwalt sogar damit rechnen, und zwar bei Urlaubsantritt, daß in die Zeit seines Urlaubs hinein geladen wird von den Gerichten, ohne, daß die Notwendigkeit gesehen wird, etwa eine Verlegung vorzunehmen, wenn der Anwalt den erheblichen Grund des Urlaubs einwendet.

So muß man dann schließlich als Anwalt vom Urlaubsort aus sich während der Urlaubszeit mit dem Gericht wegen der Terminsverlegung auseinandersetzen.

Die Grenze des zumutbaren wird deutlich überschritten.

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Ausschluß der Verletztenrente im Fall der Berufskrankheit Nr. 4105

Ausschluß der Verletztenrente im Fall der Berufskrankheit Nr. 4105 (asbestbedingtes Pleuramesotheliom);

hier: Schmerzensgeldanteil in der Verletztenrente

Eine beliebte Übung ist es in den berufsgenossenschaftlichen Entschädigungsfällen, die Verletztenrente mit der Begründung zu verweigern, der Berufskrebserkrankte sei bereits vor Auftreten dieses Versicherungsfalles völlig erwerbsunfähig gewesen.

Diese Begründung erscheint nur vordergründig als plausibel, bedenkt man, daß nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in der berufsgenossenschaftlichen Verletztenrente ein Schmerzensgeldanteil enthalten ist.

Wo bleibt dieser Schmerzensgeldanteil, wenn die Verletztenvollrente im vorliegenden Fall vollends abgelehnt wird?

Die Antwort hierauf mochten weder das Bundessozialgericht geben, Zitat aus dem BSG-Beschluß zum Aktenzeichen – B 2 U 234/09 B:

„Das Gericht muß aber nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden.“

Noch wollte das Bundesverfassungsgericht der Angelegenheit nähertreten, Beschluß des Bundesverfassungsgerichts – 1 BvR 401/10.

Die Verfassungsrichter hielten das Anliegen der Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin für nicht zulässig, geklärt sehen zu wollen, wo denn der verfassungsgerichtlich bestätigte Schmerzensgeldanteil in der Verletztenrente bei ihrem Mann dann verbleibt, wenn völlige Erwerbsunfähigkeit gegenüber dem Grundanspruch eingewandt wird.

Dabei ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch gar nicht weit entwickelt, eben weil nicht einmal in den Blick gerückt ist, daß der Schmerzensgeldanteil enthalten in einer Verletztenrente aus Anlaß einer Berufskrankheit Nr. 4105, Pleuramesotheliom, zu 100 % mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit konkurriert.

Das Pleuramesotheliom ist die schmerzhafteste aller Berufskrebserkrankungen, welche bekannt sind.

Von daher überzeugt es nicht, wenn trotz Vortragen des Sachverhaltes das Bundesverfassungsgericht unanfechtbar entscheidet:

„Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.“

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