Die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung

Die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung, s. BSG NJW 1964, 2222 in Sachen BK 2108 der Lendenwirbelsäule.

Während die Berufsgenossenschaft mit dem Mainz-Dortmunder Dosismodell arbeitet, arbeiten wir, d. h. unsere Kanzlei mit der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung in dem Sinne, dass wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist.

Die Kausalitätsnorm greift insbesondere dann, wenn der Berufskrankheitsfolgezustand einer Berufskrankheit Nr. 2108 der Lendenwirbelsäule etwa realiter nicht teilbar ist.

In einer Berufskrankheitssache der Lendenwirbelsäule BK Nr. 2108 der Berufskrankheitenliste hatte der betroffene Versicherte vom 01.04.1971 bis zum 30.06.1994 bei seiner Tätigkeit auf der Lloyd-Werft in Bremerhaven eine Gesamtbelastungsdosis von 19,9 MNh davongetragen.

Dem wurde entgegengehalten, der hälftige Orientierungswert nach dem BSG-Urteil vom 30.10.2007 in Höhe von 12,5 MNh werde unterschritten.

Tatsächlich aber bestand bereits ab 1954 eine berufliche Tätigkeit mit einer entsprechenden Belastung offenbar.

Vor die Frage gestellt, ob das MDD-Modell Anwendung findet oder ob nicht hier die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung greift, entscheidet sich der Verfasser dieser Zeilen für Letzteres.

Das Bundessozialgericht hat am angegebenen Ort von einer Kausalitätsnorm gesprochen, was nicht anders zu verstehen ist, als dass es sich hier um ein Gesetz im materiellen Sinne handelt, welches der Berufskrankheitenverordnung vorgeht.

Erst recht geht die Kausalitätsnorm berufsgenossenschaftlichen Beweisregeln vor, welche die Berufsgenossenschaften entwickeln unter Beteiligung geneigter Experten.

Was sich auf diesem Feld an Experten tummelt zugunsten der Berufsgenossenschaften, ist nicht nachvollziehbar.

Jedenfalls genügt der Hinweis einer wesentlichen Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen, um den Versicherungsschutz auszulösen, d. h. die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2108 und deren Entschädigung insbesondere in Form der Verletztenrente und der Übergangsleistungen.

Auch ein Dosiswert von 8 MNh kann also wesentlich mitursächlich sein für die Berufskrankheit.

Es entscheidet der individuelle Fall und die individuelle Beurteilung.

Ließen sich die Folgezustände realiter teilen, bedürfte es der Kausalitätsnorm wie bezeichnet nicht.

Der Versicherte darf sich darin nicht täuschen lassen, dass das MDD-Modelll keine Rechtsverordnung ist, sondern vielmehr ein berufsgenossenschaftliches Schema, ohne dass die Berechnung der Berufsgenossenschaften zu verifizieren wäre.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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