Die gesetzliche Vermutung im Berufskrankheitsfall (§ 9 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII)

Die gesetzliche Vermutung des § 9 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII im Berufskrankheitsfall;
hier: Aidsfall einer Ärztin, Fernsehbericht vom 12.11.2003

Der genannte Fall einer Ärztin, die beruflich an Aids erkrankte, gab die Hoffnung, dass nunmehr mit der gesetzlichen Vermutung bzw. mit deren Einführung die Probleme gemildert würden.

Allerdings stoßen sich die Versicherten und deren Hinterbliebene daran, dass die Gesetzliche Vermutung in kaum je einem Fall mehr Anwendung findet.

Die Berufsgenossenschaften mutmaßen Anhaltspunkte für eine anderweitige Verursachung etwa aus dem privaten Bereich.

Die prompte Folge ist der berufsgenossenschaftliche Ablehnungsbescheid, sehr zum Schaden der betroffenen Familien.

Insofern bietet sich eine Klarstellung der gesetzlichen Vermutung an, in dem Sinne:

Dass die gesetzliche Vermutung des § 9 Abs. 3 SGB VII nur dann nicht greift, wenn offenkundig das Gegenteil der Fall ist.“

Diesen Offenkundigkeitsbeweis zu führen, wird für die Berufsgenossenschaft zu Recht schwer, zu Recht deshalb, weil es die Berufsgenossenschaften sind, welche die Gefährdungen ihrer Versicherten nicht verhütet haben in der Vergangenheit.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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