Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften

Doppelter Verstoß gegen § 200 Abs. 2 SGB VII
Wenn Technischer Aufsichtsbeamter das arbeitstechnische Gutachten macht und der Beratende Arzt das Zusammenhangsvotum abgibt im Fall des Non Hodgkin-Lymphoms, Berufskrankheit Nr. 1303/1318

Die Methode in der Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften ist anfechtbar.

Vorliegend war der Betroffene einer jahrzehntelangen Belastung durch Benzol ausgesetzt, an seinem Arbeitsplatz als Labormitarbeiter und zuvor überdies als Maler und Anstreicher.

Seit dem 09.03.2009 ist der Versicherte arbeitsunfähig, was den Verletztengeldanspruch zunächst auslöst.

Nach der Aussteuerung dürfte eine Verletztenrente berufsgenossenschaftlich zu gewähren sein.

Bisher sind 5,66 ppm-Jahre ermittelt.

Ein unabhängiges arbeitstechnisches Gutachten kann einen ganz anderen Wert ergeben.

Denn dann braucht der Gutachter nicht die Frage zu beantworten, ob der eigene Fehler in der Berufskrankheitsverhütung nun berufsgenossenschaftlich zu entschädigen ist.

Schließlich ist ein unabhängiger Sachverständiger nicht in dem Interessenkonflikt eines Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft befangen, nunmehr entschädigen zu sollen, was der eigene Technische Aufsichtsdienst nicht verhütet hat.

Man kann es also dem Technischen Aufsichtsbeamten nicht überlassen zu urteilen, ob die fehlgeschlagene Berufskrankheitsverhütung des Technischen Aufsichtsdienstes nunmehr entschädigungspflichtig ist.

Welches Ergebnis will man denn da erwarten?

Noch darf man dem Beratenden Arzt das Zusammenhangsvotum überlassen in der Kurzform, wobei der Beratende Arzt dann eine Zusammenhangsbeurteilung gutachtlich nicht für erforderlich hält.

Von sechs Labormitarbeitern, die seit 1970 im Labor 1 tätig waren, sind zwischenzeitlich drei an Krebs erkrankt, zwei am Non Hodgkin-Lymphom.

Unverzichtbar erscheint auch, wegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen, sofern die Mitursächlichkeit bestritten wird, die Betriebsakte beizuziehen, welche der Technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft über das betreffende Mitgliedsunternehmen führt.

Die Benzolbelastung des Versicherten setzte mit dem 01.04.1962 ein, Berufsausbildung als Maler und Anstreicher.

Die Labortätigkeit bestand ab Januar 1968.

Bis 1985 waren die Bitumenprodukte lösemittelhaltig.

Fälle dieser Art enden zumeist im Rechtsstreit, wobei die Anforderungen derart hochgeschraubt wurden in der Vergangenheit, daß etwa der 17. Senat LSG NRW den Nachweis von 200 bis 400 ppm-Jahren forderte.

Die Experten sehen dies anders.

Bereits wenige ppm-Jahre können wesentlich mitursächlich werden, und zwar im Rahmen der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, die zu beachten ist, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit vollkommen ausreichend ist.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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