Corona-Virus als Arbeitsunfall

Das Corona-Virus kann Sie als Arbeitsunfall bzw. in Form des Arbeitsunfalls treffen, mit der Folge dass die Berufsgenossenschaft Verletztengeld zu zahlen hat für 78 Wochen sowie eine Verletztenrente in Höhe von bis zu 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes.

Verläuft der Arbeitsunfall tödlich, sind für eine Witwe und zwei Waisen 80% des Bruttojahresarbeitsverdienstes zu entschädigen.

Vorausgesetzt ist, dass der Arbeitsunfall bzw. die Einwirkung des Corona-Virus plötzlich erfolgt, d. h. zeitlich begrenzt auf eine Arbeitsschicht etwa, wobei die Einwirkung von außen kommt etwa durch die Umgebungsluft im Krankenhaus für den Krankenpfleger und es muss die Einwirkung körperlich schädigend sein sowie in einem inneren Zusammenhang stehen mit der versicherten Tätigkeit, wobei Indizien sind, dass das Virus auf der Arbeitsstätte auftritt und während der Arbeitszeit.

Letztere Voraussetzung darf nicht eng gesehen werden.

Auf die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I wird Bezug genommen wonach bei Auslegung der sozialrechtlichen Vorschriften sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte der Anspruchsteller möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Zum geschädigten Personenkreis können gehören die Krankenschwester, der Krankenpfleger, der Krankenhausarzt etc..

Wie diese Personen einer Exposition gegenüber dem Corona-Virus entgehen sollen, fragt sich.

Während der Corona-Krise entstehen gewissermaßen massenhaft Arbeitsunfälle des behandelnden Personals der Krankenhäuser, die zu entschädigen sind.

Die Anmeldung eines Arbeitsunfalls durch Corona-Virus kann schriftlich erfolgen, und zwar an die Berufsgenossenschaft, die dann Ermittlungen anstrengen muss und einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen hat.

Im Falle der Ablehnung eines berufsgenossenschaftlichen Versicherungsfalles kann Widerspruch erhoben werden und Klage, und zwar ohne besondere Umstände.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einem Pleuramesotheliom

Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einem Pleuramesotheliom;
hier: Eintritt der MdE aufgrund der Diagnosestellung mit dem Zeitpunkt der Diagnosestellung oder mit dem Eintritt der Beschwerden

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg – L 10 U 1173/08 – stellt zwar einerseits im Urteil fest, „Beschwerden wegen des Pleuramesothelioms sind erstmalig aufgrund der Untersuchung durch den Allgemeinarzt P. am 29.07.2004 dokumentiert, bei der der Versicherte das Auftreten von Beschwerden in Form zunehmender Belastungsdyspnoe mit einigen Tagen vor dem 29.07.2004 angab.

Mithin war vor der Krankschreibung der Beginn der Beschwerden, so daß die MdE mit 100 % = Rentensatz von 100 %, einige Tage vor der Krankschreibung auftrat.

Also hätte zunächst die Verletztenrente einsetzen müssen und sodann mit der Krankschreibung bzw. dem Ende der Lohnfortzahlung das Verletztengeld.

Statt dessen hebt das Berufungsgericht im konkreten Fall auf das Zufallsdatum der Diagnosestellung ab, statt auf den Beginn der Beschwerden.

Wenn dann die Revision nicht zugelassen wird, sollte sich das Bundessozialgericht wohl kaum für diese Fragestellung weiter interessieren, die im Tatsächlichen wurzelt.

Den Schaden haben die Hinterbliebenen, also die Witwe als Sonderrechtsnachfolgerin im konkreten Fall, eben weil der zweifelsfreie Eintritt der MdE vor der Krankschreibung, was mit Sicherheit so gesagt werden kann, nicht ausschlaggebend ist für die Feststellung der MdE, sondern das Datum der Diagnose.

Nach §§ 202 SGG, 287 ZPO analog hätte das Gericht in freier Überzeugungsbildung entscheiden müssen, wann der Schaden aufgetreten ist und in welcher Höhe.

Diese Abschätzung erfolgt nicht.

Vielmehr wird im Strengbeweis eingewandt, daß es auf das Datum der Diagnosestellung ankommt.

Die Folgen für die Berufsgenossenschaft wären gravierend, wenn die freie Überzeugungsbildung platzgreifen würde, weil dann der mutmaßliche Beginn der Beschwerden der Versicherungsfall wäre und dies den Beginn der Verletztenrente vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen würde.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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