Verletzung des Urlaubsanspruchs der Rechtsanwälte

Verletzung des Urlaubsanspruchs der Rechtsanwälte im Sozialgerichtsprozeß wegen Ablehnung der Terminsverlegung bei Urlaubsabwesenheit, bei Gefahr einer Gebührendoppelung für den sozialrechtlichen Anspruchsteller

Ein Fall beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz – L 2 U 197/07 – gibt Anlaß zur Anmerkung.

Während die Anwälte bereits im Urlaub befindlich waren, und zwar am 13. August 2009, als diese eine Ladung des Landessozialgerichts vom 11.08.2009 zum 27.08.2009 in Mainz erreichte, mußte anwaltlich, fernmündlich, ein Verlegungsantrag verfügt werden, wegen Urlaubsabwesenheit der Anwälte im August.

Das Gericht forderte die Buchungsbelege an, um sodann aber den Verlegungsantrag zu verwerfen.

Fazit: Der Anwalt verliert sein Recht auf Urlaub, weil er den Urlaub nicht antreten kann, ohne daß ihn unnötig kurzfristig angesetzte Termine bzw. Ladungen erreichen.

Der Rechtsuchende wiederum verliert das Recht auf Vertretung durch den Anwalt seiner Wahl.

Ein Vertreter war bestellt.

Nur war dieser Vertreter nicht der Sachbearbeiter des vorliegenden Falles.

Deshalb wäre dessen Einschaltung kostenpflichtig geworden, und zwar im Sinne einer Berufungsgebühr.

Das Berufungsgericht streifte nicht mit einem Wort die Frage dessen, daß nunmehr eine Kostendoppelung dem Grunde nach provoziert werden würde, wenn ein Vertreter entsandt werden müßte.

Für die Absetzung des Urteils, am 27.08.2009 verkündet, brauchte eben dieses Berufungsgericht, das keine Verlegungsgründe anerkennen wollte, bis zum 22.12.2009, bei einer Sollfrist von einem Monat etwa.

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Fachanwalt für Sozialrecht

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Urlaubsanspruch des Rechtsanwalts

Urlaubsanspruch des Rechtsanwalts im Sozialgerichtsprozeß;
hier: Verlegungsanträge

Für den Anwalt im Sozialgerichtsprozeß wird es immer schwieriger, in den Urlaub zu gehen.

So wird bei Stellung eines Verlegungsantrages etwa vom 2. Senat des Landessozialgerichts NRW eingewandt, es gäbe doch den allgemeinen Vertreter.

Dies ist schon richtig, daß es einen allgemeinen Vertreter gibt, der dann für unaufschiebbare Dinge Sorge tragen kann.

Der allgemeine Vertreter muß allerdings nicht der Sachbearbeiter des vorliegenden Falles sein und ist dies auch nicht.

Mithin würde dessen Beauftragung im Notfall eine zusätzliche Gebühr kosten.

Abgesehen davon ist damit auch nicht das Recht des Rechtsuchenden gewahrt, durch den Anwalt seiner Wahl vertreten zu werden.

„Schön“ war seinerzeit auch, als bei Stellung eines Verlegungsantrages aus Urlaubsgründen seitens des Anwalts der zuständige Richter des 2. Senates erwiderte, der Anwalt müsse einen Vertreter haben.

Dazu haben wir dann Stellung genommen und abschließende Entscheidung erbeten.

Als diese ausblieb, riefen wir bei der Geschäftsstelle an.

Dort sagte uns die Geschäftsstellenangestellte, eine abschließende Entscheidung sei gegenwärtig nicht möglich, der Richter sei nämlich jetzt in Urlaub.

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