Rechtliche Probleme bei der Berufskrankheit Nr. 4101 Silikose

Rechtliche Probleme bei der Berufskrankheit Nr. 4101 Silikose.

Der am 11.01.1955 geborene Kläger war von 1976 bis 2003 als Hauer unter Tage im Bergwerk tätig.

Dies nahm die Berufsgenossenschaft RCI zum Anlass, die Rauchgewohnheiten des Versicherten zu diskutieren, als ob nicht der Schaden längst entstanden ist durch die Quarzstaubbelastung beruflicher Art.

Diese wäre nach der Nr. 4101 zu entschädigen.

Einer der Gutachter hielt im anschließenden Rechtsstreit fest:

Bei Ausschluss anderer Ursachen für die Veränderungen der Lymphknoten sei seiner Auffassung nach allerdings nach wie vor als ausreichend sicher anzunehmen, dass die sich in der Größe progredient verändernden Lymphknoten und die einsetzende Verkalkung radiomorphologisch das Bild einer Lymphknoten-Antrakosilikose seien.

Dieses sei als eine eingetretene Veränderung durch den beruflichen Schadstoff Siliciumdioxid anzusehen und diese Folgen seien in der BK-Nr. 4101 zu subsumieren.

Der Versicherungsfall einer BK Nr. 4101 sei als ausreichend sicher anzunehmen.

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Versicherungsschutz wie ein Versicherter

hier:    Die Asbestose der Hausfrau, welche die Arbeitskleidung ihres über 15 Jahre bei
der Spritzasbest-Gesellschaft in Frankfurt asbeststaubexponiert tätig gewesenen
Ehemannes in der gleichen Zeit reinigte, Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Gießen
-S 1 U 7/08 –

Der Vorsitzende der 1. Kammer des Sozialgerichts Gießen ließ sich nicht davon beeindrucken, daß die angesehenen Arbeitsmediziner der Justus-Liebig-Universität Gießen sich in der Zeitschrift Die Sozialgerichtsbarkeit 1994, S. 557 ff., gewissermaßen gegen die unzutreffende Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit verwahrten, welche den Hausfrauen in den gleichgelagerten Fällen den Versicherungsschutz gegen Asbestose, gegen Asbestlungenkrebs und gegen Pleuramesotheliom verweigern, obwohl der gewerbliche Zusammenhang augenfällig ist.

Während beim Arbeitsunfall die einmalige Handreichung eines Passanten bei der Erstellung eines Baugerüstes dazu führt, daß Versicherungsschutz wie ein Versicherter anerkannt wird, sind es die tausendfachen Handreichungen einer Ehefrau bei Reinigung der gefährlich kontaminierten Arbeitskleidung des Ehemannes nicht wert, selbst wenn diese über 15 Jahre anhalten, den dann entstandenen gewerblichen Schaden aus einer Tätigkeit „wie ein Versicherter“ zu bestätigen.

Der Vorsitzende des Sozialgerichts, G., beschränkt sich mehr oder weniger in einer Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 13.10.1993 – 2 AU 53/92 -, was heute noch so unzutreffend ist wie damals, als es gefällt wurde.

Der Betrachter kann sich selbst ein Bild davon machen, wie die Rechtslage zu verstehen ist.

Die Berufskrankheitenverordnung gewährt etwa in der Nr. 4103 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung Versicherungsschutz für das Erleiden einer Asbestose, hier der Asbestose der Klägerin.

Wenn diese nicht ausdrücklich für den Arbeitgeber des Mannes arbeitete, schließt dies den Versicherungsschutz deshalb nicht aus, weil es die Vorschrift des § 2 Abs. 2 SGB VII gibt:

„Ferner sind Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden“.

Die Ehefrau wurde in den Fällen, wo sie die Reinigung der asbestkontaminierten Arbeitskleidung vornahm, in der Sphäre des Asbestunternehmens tätig, das ansonsten die gefährlich kontaminierte Arbeitskleidung durch ein Fachunternehmen hätte reinigen lassen müssen, wo dann Fachkräfte diese Reinigung hätten sachgerecht vornehmen können.

Daß die Klägerin hier zugleich mit ihrem Ehemann verheiratet war, also eine gemischte Tätigkeit vornahm, steht dem Versicherungsschutz deshalb nicht entgegen, weil es genügt, daß die Tätigkeit wie ein Versicherter wesentlich mitursächlich war.

Generell gilt, was man der Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaft vorwerfen muß und auch der Rechtsprechung, daß nicht verhütet wird, was nicht entschädigt wird.

Wie es dann weitergeht, kann man sich lebhaft vorstellen.

Die Ehefrauen, die also jahrzehntelang asbestgefährdet tätig wurden bei der Reinigung der Arbeitskleidung ihrer Männer, nehmen nicht einmal an den berufsgenossenschaftlichen Überwachungsuntersuchungen Asbest teil und werden dort auch nicht zugelassen.

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Fachanwalt für Sozialrecht

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Gerichtliches Aktenzeichen

Reicht es aus, wenn im Berufungsverfahren das Aktenzeichen vom Gericht vergeben wird, d.h. hier vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, welches dann nur abgeändert wird, ohne daß das Gericht in eine Sachbearbeitung einsteigt und statt dessen nur Ausschlußfristen setzt, gem. § 106 a SGG und gem. § 109 SGG.

In dem Rechtsstreit L 4 (15) U 197/09 geht das Berufungsgericht den Beweisanträgen nicht nach, obwohl das Gutachten des Mesotheliomregisters, einer berufsgenossenschaftlichen Einrichtung unter Verletzung von § 200 Abs. 2 SGB VII berufsgenossenschaftlich eingeholt worden war.

Im Streit steht, ob die berufliche Asbestbelastung den Lungenkrebs des Versicherten hervorgerufen hat, wobei die Asbestbelastung über lange Jahre währte.

Der Befund der Lungenstaubanalyse von 20 bis 30 Asbestkörpern pro Kubikzentimeter Lungengewebe soll angeblich nicht ausreichend sein.

Im Berufungsverfahren verteidigt das Berufungsgericht gewissermaßen die Parteiergebnisse, nämlich das Expositionsgutachten des eigenen Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft sowie das Gutachten des Mesotheliomregisters von Prof. Tannapfel, ohne etwa die Betriebsakten beizuziehen, welche der Technische Aufsichtsdienst über das Mitgliedsunternehmen führt, wo der Versicherte lange Jahre asbestbelastet war.

Bei den arbeitsmedizinischen Untersuchungen war der Versicherte wegen Flecken auf der Lunge auffällig geworden.

Der Versicherte selbst schrieb an die Berufsgenossenschaft, daß er 22 Jahre im staubgefährdeten Betrieb tätig gewesen war.

Daß man seine Lungenasbestose bestreitet, erscheint der geschädigten Familie nicht mehr als nachvollziehbar.

Daß eine Bystanderexposition etwa nur mit 1/10 berechnet wird, geht deutlich an dem Charakter einer Asbestexposition und am Charakter der Asbestschwebestäube vorbei.

In erster Instanz war das Sozialgericht Gelsenkirchen S 13 U 161/08 der Auffassung, daß die Bewertungen der Berufsgenossenschaft als eher großzügig zu bewerten seien, obwohl die massiven Belastungen in der berufsgenossenschaftlichen Ermittlung nicht eben selten massiv bagatellisiert werden.

Artikel 6 der Menschenrechtskonvention sieht ein faires Gerichtsverfahren vor, auch also im Sozialgerichtsprozeß.

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Daumensattelgelenksarthrose

Beidseitige, porzellanprothetisch versorgte Daumensattelgelenksarthrose eines Bergmannes, der jahrzehntelang den Preßlufthammer bediente.

Die Bergbau-Berufsgenossenschaft bzw. heutige Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) will es ebensowenig wie die Sozialgerichtsbarkeit wahrhaben, daß eine solche Daumensattelgelenksarthrose durch die Arbeit mit dem Preßlufthammer bzw. mit Druckluftwerkzeugen unter Tage hervorgerufen wird, BK 2103.

Den Schaden hat der erkrankte ehemalige Bergmann, der jahrzehntelang entsprechend gefährdende Tätigkeiten ausübte.

Der klägerseitige Hinweis bzw. der anwaltliche Hinweis, daß es die geöffnete Daumengelenkshaltung ist, welche das ungeschützte Einwirken der Erschütterungen auf die Gelenke mit sich bringt, wurde ohne eigene Gerichtskunde etwa des Gerichts gewissermaßen abgetan.

Sachverständigenbeweis etwa physiotherapeutischer ergonomischer Art wurde dieserhalb nicht eingeholt.

Statt dessen wurden dem erkrankten Bergmann Verschuldenskosten auferlegt, weil dieser es wagte, den Rechtsstreit fortzusetzen und auf entsprechender Beweiserhebung zu bestehen, welche bis heute nicht erhoben ist.

Es macht einen entscheidenden Unterschied, ob die Erschütterungen auf ein offenes oder ein geschlossenes Gelenk einwirken.

Ein etwaiger Schuldvorwurf trifft allein das Gericht, das den entsprechenden Beweis nicht erhebt.

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