Berufsgenossenschaftliche Meldung an das Deutsche Mesotheliomregister

Berufsgenossenschaftliche Meldung aller Fälle, in denen der Verdacht auf eine asbestbedingte Lungenerkrankung besteht, an das Deutsche Mesotheliomregister

Der Fall eines Kraftfahrers und Schlossers im Werkstattbereich mit beruflicher Asbestbelastung, bei welchem eine Lungenkrebserkrankung aufgetreten ist, enthält den berufsgenosschaftlichen Hinweis:

„Dabei ist zu beachten, dass alle Unfallversicherungsträger gehalten sind, in Fällen, in denen der Verdacht auf eine asbestbedingte Lungenerkrankung besteht, entnommenes Gewebe an das Deutsche Mesotheliomregister zu enstprechenden Untersuchungen und Auswertungen zu übersenden.“

So steht es in dem Widerspruchsbescheid vom 03.08.2016 der Berufsgenossenschaft Verkehr zu lesen.

Bedenkt man, dass das Mesotheliomregister der Berufsgenossenschaften eine Parteieinrichtung ist, bleibt nichts Gutes zu erwarten als Ergebnis dieser Regeluntersuchung durch das Deutsche Mesotheliomregister.

Dabei macht sich das Deutsche Mesotheliomregister offenbar stark dafür, der berufene Gutachter in allen asbestbedingten Lungenerkrankungsfällen zu sein, Berufskrankheiten-Nr. 4103, 4104, 4105, Berufskrankheiten nach neuer Erkenntnis im Einzelfall.

Also alle Asbestosen und asbestbedingten Lungenkrebserkrankungen sowie alle Mesotheliomerkrankungen unterliegen einer Eingangskontrolle durch das Deutsche Mesotheliomregister.

Dabei versteht man etwa beim Deutschen Mesotheliomregister etwas anderes unter einer Minimalasbestose als in der Arbeitsmedizin.

Die Berufsgenossenschaft bestreitet am angegebenen Ort überdies auch, dass es sich um ein medizinisches Gutachten im Sinne von § 200 SGB VII handelt, und zwar bei der eingholten fachpathologischen Stellungnahme, es handele sich lediglich um die Auswertung einer im dortigen Institut durchgeführten „technischen Untersuchung“ (Lungenstaubanalyse).

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Fachanwalt für Sozialrecht

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Anerkennung einer Lungenkrebserkrankung als Berufskrankheit Nr. 4103

Anerkennung einer Lungenkrebserkrankung als Berufskrankheit Nr. 4103, weil Asbeststaublungenerkrankung, so wie die Asbestose definiert ist in der Nr. 4103 (abstrakt generelle Regelung)

In einem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg findet sich im einschlägigen Fall, SG Duisburg – S 1 U 142/14, Gerichtsbescheid Seite 10, der Satz:

„Die Auffassung, daß durch die BK 4103 allgemein Lungenerkrankungen von Versicherten, die asbestexponiert gearbeitet haben, entschädigt werden sollen, „

der den Anwälten in dieser Sache entgegengehalten wird bzw. in den Mund gelegt wird.

Anwaltlich legt man Wert auf die Feststellung unsererseits, daß wir von einem Asbestlungenkrebs reden nach beruflicher Asbesteinwirkung und nicht allgemein von einer Lungenerkrankung, gleich welcher Art.

Daß der Richter sodann der armen Witwe Verschuldenskosten auferlegt, hat gewissermaßen Methode, so wie diese hier auch zum Ausdruck kommt.

Nicht hinnehmbar ist aber, daß eine sozialrechtliche Kausalität in einen derartigen Sozialgerichtsprozeß – wie zitiert – gerät, nämlich, daß das Gericht zu einem Aliud entscheidet, was so nicht geltend gemacht ist, statt konkret zur Klageforderung, die auf Entschädigung eines Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung gerichtet ist, und zwar als Asbeststaublungenerkrankung bei Vorliegen von mindestens 10 Asbestfaserjahren, Fall der Berufskrankheit Nr. 4103.

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