Fehlende Einsicht der Sozialrichterin – Asbestose

Fehlende Einsicht der Sozialrichterin bei Auslegung der Berufskrankheit Nr. 4103 I. Alternative Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)

Bei Auslegungsfragen versteht die Sozialgerichtsbarkeit offenbar keinen Spaß.

So wird eine Klägerin, deren Mann dahingerafft wurde, durch einen Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung, hier 4,6 Asbestfaserjahre, das Recht abgesprochen, im Überprüfungsverfahren den Anspruch weiterzuverfolgen, und zwar als Berufskrankheit im Sinne der Nr. 4103 I. Alternative, und zwar deshalb, weil die Asbestose als Asbeststaublungenerkrankung definiert ist und ein Lungenkrebs nach beruflicher Asbeststaubeinwirkung schon eine Asbeststaublungenerkrankung darstellt.

Diese Auslegung, die auf § 2 Abs. 2 SGB I gestützt wird, danach soll bei Auslegung der sozialrechtlichen Vorschriften sichergestellt werden, daß die sozialen Rechte des Anspruchstellers möglichst weitgehend verwirklicht werden, scheint etwa die 22. Kammer des Sozialgerichts Stade in deren Gerichtsbescheid S 22 U 90/14 gewissermaßen zu provozieren.

Man fordert sozialgerichtlich den Nachweis einer Lungenfibrose, obwohl in der Nummer 4103 davon mit keinem Wort die Rede ist und der Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung asbesttypisch ist.

Was verschlägt es dann hier, die Berufsgenossenschaft bereits auf dieser Basis zu verurteilen, Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung als Asbeststaublungenerkrankung im Sinne der I. Alternative Berufskrankheit Nr. 4103.

Nicht die Klägerin, die ihren Mann durch einen Asbestkrebs verloren hat, verfügt über eine mangelnde Einsicht, sondern die Richterin, die derlei behauptet, obwohl die Anspruchskonkurrenz der Berufskrankheiten-Nrn. 4103, 4104 nicht zu übersehen ist.

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Fehlende Mitwirkung der Witwe und minderjährigen Waise

Fehlende Mitwirkung der Witwe und minderjährigen Waise im berufsgenossenschaftlichen Feststellungsverfahren eines Lungenkrebs, etwa Berufskrankheit Nr. 4104

Unsere Kanzlei stellte unter dem 02.06.2008 bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Entschädigungsantrag wegen des verstorbenen Familienvaters B. K., geb. 27.12.1958, verst. 30.10.2007.

Der Entschädigungsantrag wurde für die Witwe und die Waisen gestellt.

Es wurde auch der letzte Arbeitgeber, nämlich das Bauunternehmen V. K. bezeichnet, wo auch Abbrüche gemacht wurden.

Außerdem erfolgte Hinweis darauf, daß der Versicherte offenbar Gefahrguttransporte bewerkstelligen und Schwarzes für den Straßenbau fahren mußte.

Die Tatsache, daß die Witwe die Formulare der Berufsgenossenschaft nicht ausfüllte, und zwar trotz Erinnerung nicht, nahm die Berufsgenossenschaft zum Anlaß, Leistungen zu versagen, und zwar wegen fehlender Mitwirkung.

Der Tenor im Bescheid der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft vom 24. Oktober 2008 geht dahin:

„Sehr geehrte Frau K.,

die Gewährung von Sozialleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird wegen fehlender Mitwirkung versagt.“

Den Einwänden des Anwalts entsprach die Berufsgenossenschaft nicht, daß auch anderweitig, d.h. ohne Erhebung von Formularen ein Sachverhalt ermittelt werden kann.

Den Hinweis, daß ein Außendienstmitarbeiter der Berufsgenossenschaft die Klägerin aufsuchen solle, und zwar wegen der Informationen, welche die Berufsgenossenschaft benötige, nahm die Berufsgenossenschaft lediglich zum Anlaß, die Telefonnummer ihres Mitarbeiters bekanntzugeben, den die Witwe anrufen möge.

Daß dies ein Grund sein soll, eine mögliche Anspruchsprüfung zu unterlassen, zu Lasten der Witwe, aber auch zu Lasten der 15jährigen Waise, erscheint als nicht mehr nachvollziehbar.

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Das Sozialgericht Freiburg befand im Gerichtsbescheid vom 16.02.2010 das Verhalten der Berufsgenossenschaft als großzügig, den Besuch ihres Mitarbeiters anzubieten, ohne daß dieser sich aber bei der Witwe meldete, andererseits aber das Verhalten der Klägerseite als „schlicht dreist“, und zwar mit den Worten:

„Der beklagten Berufsgenossenschaft vorzuhalten, der Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft hätte von sich aus bei der Klägerin anrufen müssen, ist  vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht der Klägerin und ihrer vollständigen Passivität … schlicht dreist.“

Wohlgemerkt, dem Sozialgericht war mitgeteilt worden, daß der Anwalt gelegentlich der gewährten Akteneinsicht bei der Klägerin angerufen hat und dort nur den 15jährigen Sohn erreichte, diesem aber ausgerichtet hat, worum es geht.

Anmerkung:

Die Krankenkassen beklagen, und zwar in den Fällen, in welchen die Krankenkassen Erstattungsansprüche an die Berufsgenossenschaft haben können, daß es Methode habe, wenn die Berufsgenossenschaft wegen fehlender Mitwirkung die Akte schließt.

Fehlende Mitwirkung kann dabei auch sein, daß der Berufskrebserkrankte verstorben ist.

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