Beweisantrag beim Gericht

Beweisantrag beim Gericht, d.h. beim Sozialgericht, dem Technischen Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft aufzugeben, einen Unfalluntersuchungsbericht zu erstellen im Todesfall, d.h. in einer tödlichen Arbeitsunfallsache.

Bei Stellung dieses Antrages durch den Verfasser am 03.03.2010 bekundete der Vorsitzende des 17. Senates LSG NRW:

„Es gibt keinen Technischen Aufsichtsdienst mehr.“

Der Anwalt blieb bei der Bezeichnung, weil die neue Bezeichnung „Prävention“ nur ein Euphemismus ist, welcher verdeckt, daß die Prävention nun gerade nicht funktioniert hat in dieser tödlichen Arbeitsunfallsache oder in den anderen Fällen, die in Rede stehen, etwa als Berufskrankheiten.

Der Technische Aufsichtsbeamte war früher die angesehenste Persönlichkeit bei den berufsgenossenschaftlichen Mitarbeitern.

Dieses Bild hat sich grundlegend geändert, nachdem nach erlebt, wie die Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaften in den Asbestlungen- oder Kehlkopfkrebsfällen die Asbestfaserjahre zählen und welche Faserwerte diese zugrundelegen.

Statt 500 Fasern pro cm3 10 Fasern pro cm3 Atemluft, wie wir im Fall des Ausschüttens von Asbestsäcken, ungeschützt, erleben können, welche Zählung bis heute aufrechterhalten ist seitens der betreffenden Berufsgenossenschaft, obwohl 10 Fasern pro cm3 den Umgang mit einem leeren Sack voraussetzen und nicht mit dem Ausschütten eines vollen Asbestsackes zu verwechseln sind.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Medizinische Begutachtung von Berufskrankheiten

31. Internationaler Kongreß für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2009 in Düsseldorf, Messegelände;

Medizinische Begutachtung von Berufskrankheiten

Bei der Diskussion der entstehenden Probleme wurde folgender Wortbeitrag (sinngemäß) der Anwälte Battenstein & Battenstein erforderlich.

Nehmen Sie den Fall eines Asbestwerkers, der Säcke mit purem Asbest in die Maschine schüttet, ungeschützt.

Hierfür errechnete die Berufsgenossenschaft durch ihren Technischen Aufsichtsbeamten 10 Fasern pro Kubikzentimeter Asbestbelastung, und zwar nach dem BK-Report Faserjahre beim Asbestlungenkrebs und beim Asbestkehlkopfkrebs.

Worauf wir aufmerksam machen möchten, ist der Umstand, daß Sie es gleich mit zwei Parteigutachten zu tun haben.

Zunächst erstellt der eigene Beamte der Versicherung, welche die Berufskrankheit hätte verhindern müssen, das Parteigutachten in Ansehung der Belastung.

Zugleich wird ein generelles = antizipiertes Parteigutachten bemüht, nämlich der BK-Report Asbestfaserjahre.

Durch Querverweise in diesen Werken kam die Berufsgenossenschaft eben auf die genannten 10 Asbestfasern pro Kubikzentimeter, wobei dann im Ergebnis der Wert zugrunde gelegt wird, der für das Handhaben bzw. Hantieren mit leeren Asbestsäcken angesetzt ist im Asbestfaserjahrreport.

Deshalb können Parteigutachten nicht hingenommen werden, sondern es bedarf unabhängiger arbeitstechnischer Expertisen.

Der tatsächliche Faserwert beim Ausschütten von Säcken mit purem Asbest ungeschützt macht ein Vielfaches der von der Berufsgenossenschaft ermittelten Zahl aus.

Aufgrund des Parteigutachtens des Technischen Aufsichtsbeamten und des antizipierten Sachverständigengutachtens Asbestfaserjahrreport verfiel der Fall hier der Ablehnung und befindet sich jetzt im Rechtsstreit.

Zu fordern ist ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten.

Was im berufsgenossenschaftlichen Feststellungsverfahren auch zu erreichen ist, nämlich durch ein zwingendes Angebot eines Gutachterauswahlrechts auch beim arbeitstechnischen Sachverständigengutachten, § 200 Abs. II SGB VII.

Gesetzlich gilt die Vorgabe des Angebotes eines Gutachterauswahlrechtes nicht nur für die medizinischen Gutachten, sondern überhaupt für Gutachten.

Es ist davor zu warnen, daß die berufsgenossenschaftlich aufgestellten Beweisregeln respektive antizipierten Sachverständigengutachten bzw. berufsgenossenschaftlichen Merkblätter im Ergebnis sich wie ein BG-Kartell auswirken.

Jedenfalls entwickelt der Verband der Berufsgenossenschaften diese antizipierten Sachverständigengutachten als privatrechtlicher Verein, und ohne staatliche Aufsicht, d.h. ohne der staatlichen Aufsicht zu unterliegen.

Für die Richtlinien, welche die Gutachter in Berufskrankheitsfällen zu beachten haben und für die dahingehenden Grundsätze fordert die Rechtsanwaltskanzlei Battenstein & Battenstein die Aufnahme des Grundsatzes, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Belastung vollkommen ausreichend ist für die Anerkennung der Berufskrankheit.

Bisher nämlich wird ein monokausaler Ansatz seitens der BG-Gutachter gepflegt, sehr zum Schaden der Betroffenen, die eben nicht nur geraucht haben, sondern auch Asbest inhalierten auf der Arbeit.

Es wäre zu wünschen, daß die Referate und die Diskussion auf dem 31. Internationalen Kongreß für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zum Thema der medizinischen Begutachtung von Berufskrankheiten veröffentlicht würden.

Hinsichtlich des demnächst erscheinenden Falkensteiner Merkblattes zur Begutachtung von Asbestosen befürchtet die Anwaltskanzlei Battenstein & Battenstein das Schlimmste.

Denn der Nestor der Deutschen Asbestforschung und Arbeitsmedizin, Prof. Hans-Joachim Woitowitz, Justus-Liebig-Universität Gießen, ist nicht mehr an Bord, was die Redation des Falkensteiner Merkblattes anbetrifft.

Rechtsanwalt Battenstein

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