Erkrankung eines Krankenpflegers an Coronaviruserkrankung

Eintritt der Genesung nach Erkrankung eines Krankenpflegers an Coronaviruserkrankung

Nun verhält es sich so, dass nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit die Frage in den Vordergrund rückt, ob hier nicht eine Verletztenrente seitens der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtpflege festzustellen ist im Anschluss an die Arbeitsunfähigkeitszeit.

Hierüber dürfte das Sozialgesetzbuch VII Aufschluss geben.

Nur müssen hier die Voraussetzungen nachgehalten werden, die durchaus für die Berufsgenossenschaften unliebsam sind.

Die Verletztenvollrente etwa beträgt 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes des genannten Krankenpflegers.

Anspruchsgrundlage können sein, ein Arbeitsunfall, also die arbeitsunfallartige Entstehung der Ansprüche oder eine Berufskrankheit etwa eine Infektionskrankheit.

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind von Amts wegen zu prüfen.

Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

PS: Bei Kontakt mit unserer Anwaltspraxis in diesen Fällen bitten wir um Verständnis, dass wir hier ein schriftliches Verfahren bevorzugen, und zwar wegen der Ansteckungsgefahr.

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Berufliche Erkrankung der Lendenwirbelsäule

Berufliche Erkrankung der Lendenwirbelsäule Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung eines Versicherten, der zuletzt als Betonbohrer tätig war.

Dem Erkrankten, der die gefährdende Tätigkeit einstellen mußte, begegneten im Laufe des Verfahrens die seltsamsten Beweisregeln, etwa das MDD-Modell mit der Anforderung einer Richtdosis von zunächst 25 MNh, die angeblich unterschritten sei, 20,4 MNh.

Obwohl die Sachverständige Prof. Dr. G. E. eine Berufskrankheit nach Ziff. 2108 feststellte mit einer MdE von 20 %, die rentenberechtigend ist, hielt die Berufsgenossenschaft im Gerichtsverfahren weiter dagegen.

Der Sachverständige Dr. V. erhob Einwendungen, weil ebenfalls Veränderungen an der Halswirbelsäule bestünden.

Dem konnte sich die Sachverständige Prof. Dr. G. E. beim besten Willen nicht anschließen.

Hierzu nun das negative Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen – L 4 U 51/07 – auf Seite 9 unten:

„Die von der Sachverständigen Prof. Dr. Elsner geäußerte Kritik an der Zusammensetzung der vom Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung HVBG eingerichteten interdisziplinären Arbeitsgruppe und hinsichtlich der Invalidität der von ihr entwickelten Konsensusempfehlungen teilt der Senat nicht. … Die von der Sachverständigen geäußerten Bedenken hinsichtlich der Zusammensetzung der Arbeitsgruppe und ihrer Beauftragung durch den Spitzenverband der Unfallversicherungsträger ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil dieser nicht etwa als Interessenvertreter, sondern in Erfüllung des in § 9 Abs. 8 SGB normierten gesetzlichen Auftrags tätig wird.“

Das Gegenteil ist richtig, wenn man den Gesetzeswortlaut von § 9 Abs. 8 SGB VII zur Kenntnis nimmt:

„Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch‑wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Zusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären.“

Dies betrifft nun deutlich also als Forschungsauftrag die Gewinnung neuer Erkenntnisse hinsichtlich neuer Berufserkrankungen.

Vorliegend geht es allerdings um die codifizierte Berufskrankheit Nr. 2108, also eine geltende Listenberufskrankheit.

Die Konsensusempfehlungen bedeuten in diesem Zusammenhang, daß der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Beweisregeln in Auftrag gibt, die geeignet sind, daß die Berufsgenossenschaften die geltende Listennummer gewissermaßen unterlaufen bzw. umschreiben.

Die Widerstände gegen die Verordnungsgebung sind also Legion.

Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaft konnte als privatrechtlicher Verein sicher nicht ohne Ermächtigungsgrundlage die Konsensusempfehlung in Auftrag geben.

Eine kritische Distanz wird sozialgerichtlich dann nicht mehr gewahrt, wenn die vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften aufgestellten Beweisregeln, etwa MDD-Modell, etwa Konsensusempfehlungen nun von der Sozialgerichtsbarkeit in deren Urteilen getragen werden, statt diese zu hinterfragen.

Was die Halswirbelsäulenveränderungen mit dem Bandscheibenschaden an der Lendenwirbelsäule zu tun haben sollen, ist beim besten Willen nicht ergründbar.

Auch werden hier die Regeln der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung in dem Sinne verletzt, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingungen quasi ausgeklammert wird.

Etwa das Urteil – L 4 U 51/07 – LSG NRW vom 19.03.2010 wird auch nicht den Auslegungsvorschriften gerecht, die etwa in § 2 Abs. 2 SGB I festgehalten sind, bei Auslegung der gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuches sicherzustellen, daß eine möglichst weitgehende Rechtsverwirklichung, hier des Betonbohrers, gewährleistet wird.

Das Gegenteil ist vorliegend in der Praxis der Fall.

Fachanwalt für Sozialrecht

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Multiple Sklerose der Röntgenschwester

Multiple Sklerose der Röntgenschwester, welche den Dosimeter unter der Bleischürze getragen hat

Obwohl es sich hierbei sogar um eine Listenberufskrankheit handelt, nämlich die Nr. 2402, Erkrankung durch ionisierende Strahlen, ist bislang der Zusammenhang einer derartigen Erkrankung mit der Bestrahlung einer Röntgenschwester bei ihrer Arbeit nicht in Zusammenhang gebracht worden von der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bzw. der zuständigen Berufsgenossenschaft.

Die Tatsache, daß der Dosimeter offenbar noch heute unter der Bleischürze getragen wird, statt die wirkliche Strahlung zu erfassen, die den Kopf betrifft, ergibt Anlaß zu mehr als Zweifeln.

Hier paßt gewissermaßen die unterlassene Berufskrankheitverhütung mit dem Ablehnungsbescheid in Ansehung der Entschädigung zusammen, eben weil nicht verhütet wird, was zuvor nicht entschädigt worden ist.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Obduktion bei Berufskrankheiten

„Strengbeweis“ in Form der Obduktion bei Berufskrankheiten;
hier: Was aber, wenn der Berufserkrankte noch lebt?

Die Berufsgenossenschaften und dem folgend die Sozialgerichtsbarkeit fordern im Berufskrankheitsfall etwa, daß die Erkrankung mit Gewißheit, d.h. im sog. „Strengbeweis“ erwiesen sein muß.

Was bedeutet dies für den noch lebenden asbestkrebskranken Versicherten?

In einem Fall eines Asbestzementherstellers bedeutete dies, daß zu Lebzeiten keine Entscheidung getroffen worden ist hinsichtlich der Feststellung einer Berufskrankheit Nr. 4104, Asbestlungenkrebs in Verbindung mit einer Asbestose von Lunge oder Pleura.

Statt dessen wurde die Gemeindeverwaltung angeschrieben und gebeten, mitzuteilen, wenn der Betroffene verstorben ist.

Dann wollte man eine Obduktion durchführen.

Je nach Beweisgrad ergibt sich die Möglichkeit, zu Lebzeiten Feststellungen zu treffen oder aber auch nicht.

Geht man nach § 202 Sozialgerichtsgesetz, § 287 I ZPO, reicht für die Feststellung, ob ein Schaden, d.h. hier eine Berufskrankheit entstanden ist, die freie richterliche Überzeugungsbildung.

Wörtlich heißt es in § 287 ZPO analog:

„Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.“

Gemessen an der IAO-Liste lag nach 20jähriger Asbestbelastung des Erkrankten ein Asbestlungenkrebs nahe, gleich ob dieser mit einer Asbestose vergesellschaftet war oder nicht oder etwa mit den später hinzugekommenen 25 Asbestfaserjahren.

Man hätte also zu Lebzeiten den Fall entschädigen können und müssen, erst recht deshalb, weil es sich um einen Familienvater handelte, verheiratet, 7 Kinder.

Als nun die abgewartete Obduktion durchgeführt wurde, übersah der Pathologe die Brückenbefunde einer Minimalasbestose der Lunge oder Pleura.

Nachdem eine Arbeitgeberhaftung hilfsweise angegangen wurde anwaltlich, löste sich allerdings der Fall von da auf, und zwar in der Art und Weise, daß die Berufsgenossenschaft nun doch anerkannte.

Dem Pathologen, welcher die Brückenbefunde nicht gesehen hatte, wurde eine Fehleinschätzung nachgesagt.

Die Frage stellt sich nach wie vor, und zwar in den einschlägigen Berufskrebsfällen, ob man nun den Strengbeweis und die Obduktion fordert, obzwar der Versicherte noch lebt, oder aber einen Beweisgrad gem. § 287 Abs. 1 ZPO gelten läßt.

In letzterem Fall kann zu Lebzeiten anerkannt und entschädigt werden, mit dem Restrisiko, daß sich vielleicht der Fall bei Obduktion doch anders darstellt.

U.E. kann die Berufsgenossenschaft und muß die Berufsgenossenschaft mit diesem Restrisiko leben, eben weil § 202 SGG verbindlich ist, indem auf die ZPO analog verwiesen wird.

In die Falle des Pathologen laufen die Versicherten, ob nun Asbestosefälle oder Silikosekranke, weil als letzter Beweis berufsgenossenschaftlich der pathologische Beweis angestrebt wird.

Dieserhalb ist in der künftigen Entschädigungspraxis das Schlimmste zu erwarten.

Dabei ist die pathologische Beweiserhebung in Form der Obduktion sehr oft irreführend, eben weil durch Umbauvorgänge eine Minimalasbestose etwa längst ausgewaschen sein kann oder durch das Fahrerfluchtphänomen der Weißasbest in Fortfall gekommen ist.

Im Falle des Familienvaters mit Kindern bedeutete das Zuwarten der Berufsgenossenschaft, daß dieser verstarb, ohne seine Familie versorgt zu wissen, etwa durch berufsgenossenschaftliche Leistungen, die 80 % des Bruttojahresarbeitsverdienstes ausmachten, als diese nun später festgestellt werden mußten.

Die Verwaltungsberufsgenossenschaft ließ es sich in einem vergleichbaren Fall angelegen sein, den noch lebenden asbestkrebskranken Versicherten mit der Formularfrage zu kontaktieren, ob dieser nun seiner Obduktion künftig zustimmen würde, damit die Berufsgenossenschaft ihre Feststellungen treffen könne.

Aber auch in diesem Fall konnte unsere Kanzlei helfen, ohne daß der Versicherte auch nur obduziert wurde, selbst dann nicht, als er verstarb.

Was der oben zitierte „Strengbeweis“ im Sozialrecht zu suchen hat, erschließt sich nach diesen Erfahrungen erst recht nicht.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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