Sturz beim Aussteigen aus der Dusche

Sturz beim Aussteigen aus der Dusche während stationärer Behandlung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII

Beim Aussteigen aus der Krankenhausdusche stürzte die Patientin, weil keine Haltegriffe an der Dusche vorgesehen waren, und zwar mit der Folge eines Oberschenkelbruchs rechts.

Das Krankenhaus selbst nahm zu der Beschwerde der Patientin wie folgt Stellung:

„Ihre Kritik bezüglich der Schutzvorrichtungen im Sanitärbereich der Station besteht zu Recht.“

Nur die zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft bestreitet:

„Das Vorhandensein von Haltegriffen in einer Dusche ist bei den durchschnittlichen häuslichen Gegebenheiten eher die Ausnahme denn die Regel. Vielmehr stellen Haltegriffe in einer Dusche ein zusätzliches, behindertengerechtes Hilfsmittel dar. Das Fehlen solcher zusätzlichen Hilfsmittel reicht aber eben für die Annahme einer besonderen, krankenhaustypischen Gefahrenquelle nicht aus.“

Die eigenen Verhältnisse der Patientin zuhause interessieren die Berufsgenossenschaft dabei nicht.

Urteilen Sie selbst, ob die Patientin den Unfall erlitten hat, weil sie in stationärer Behandlung war oder ob die stationäre Behandlung lediglich „Gelegenheitsursache“ gewesen ist.

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Fachanwalt für Sozialrecht

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Hospitalismus

Hospitalismus, d.h. Berufskrankheit-Nr. 3101, Infektionskrankheit derjenigen Versicherten, die auf Kosten einer Krankenkasse etwa stationäre Behandlung zur medizinischen Rehabilitation erhalten;

hier: Tetraplegie eines frühgeborenen Mädchens, infiziert durch Pseudomonas aeruginosa

Es würde bereits der Hygiene in einem Krankhaus guttun, wenn ein solcher Fall aus dem Krankenhausbereich berufsgenossenschaftlich entschädigt würde hier etwa im Zuständigkeitsbereich der VBG, gleich Verwaltungsberufsgenossenschaft.

Das frühgeborene Mädchen wurde in stationäre Behandlung verbracht, und zwar auf die Intensivstation.

Wenngleich das Risiko der ärztlichen Behandlung nicht durch die Berufskrankheit Nr. 3101 abgedeckt ist, gilt das Aufenthaltsrisiko als ein versichertes Risiko, was die Berufskrankheit Nr. 3101 anbetrifft.

Nach gutachterlicher Feststellung war in dem betreffenden Krankenhaus einer Exposition gegenüber Pseudomonas aerginosa nicht zu entgehen bzw. auszuweichen.

Daß dann Berufsgenossenschaft und Sozialgerichtsbarkeit noch einen daraufsetzen gewissermaßen, in dem Sinne, daß der Aufenthalt des Patienten in der stationären Behandlung nicht genügen soll, obwohl er durch diese Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war wie das Personal, erscheint als überhaupt nicht mehr nachvollziehbar und als sinnwidrige Auslegung der gesetzlichen Vorschriften wie zitiert.

Mithin harren die Fälle entsprechender Infektion im Krankenhaus bei versicherten Patienten nach wie vor der Lösung im Rahmen der Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften, VBG oder BGW etwa.

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