Verletzung des rechten Handgelenkes

Verletzung des rechten Handgelenkes eines Betonbohrers bei mißglücktem Arbeitsvorgang

Einem Betonbohrer, der sich am 13.08.2001 schwer am Handgelenk verletzte, wurde unter Androhung von angeblichen Verschuldenskosten die Rücknahme der Berufung abgerungen bei nachstehendem Sachverhalt.

Am 13.08.2001 verklemmte sich die Betonbohrmaschine und löste diese einen Schlag auf das Handgelenk aus, welches nach vorne gerissen und umgeschlagen worden ist.

Von daher kann die Berufskrankheit des langjährigen Betonbohrers, Berufskrankheit Nr. 2103, auch unfallartig erlitten worden sein.

Die Berufskrankheit Nr. 2103 wird wie folgt bezeichnet:

Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen.

Der rechte Unterarm des Betonbohrers ist aufgrund des Schadenfalls operiert worden und macht den Eindruck eines Brettes gewissermaßen.

Von daher resultiert eine hohe MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit).

Statt nun in die Entschädigung einzutreten berufsgenossenschaftlich, wird offenbar eingewandt, es wären allerdings keine Veränderungen an den Ellenbogen und Schultergelenken feststellbar, so daß die Verletzung des Handgelenkes nicht von der Arbeit als Betonbohrer herrühren könnte.

Die Logik dessen erschließt sich nicht.

Wie die Erschütterung wirkt, ist im Einzelfall zu prüfen und nicht durch generelle Beweisregeln zu bestimmen.

Allerdings sind die Beweisregeln Legion, welche man den Betroffenen in den Berufskrankheitsfällen berufsgenossenschaftlich einwendet, und zwar ohne daß die Sozialgerichtsbarkeit dem ein Ende setzt.

Der Betonbohrer kämpft weiterhin um sein Recht, und zwar im Neufeststellungsverfahren nach § 44 SGB X.

Für den Verfasser ist der berufliche Schadensfall offenkundig, für die Berufsgenossenschaft wiederum nicht.

Dabei beurteilt sich die Wesentlichkeit einer Mitursache nach der praktischen Lebenserfahrung, die allerdings hier außenvor gelassen wird.

Diesseitiger Auffassung nach verstößt es gegen die Denkgesetze, wenn die langjährige Arbeit des Betroffenen als Betonbohrer und dann die arbeitsunfallartige Entstehung der Berufskrankheit abgelehnt wird bzw. der Zusammenhang abgelehnt wird, wenn denn dann ein degenerativer Schaden in Erscheinung tritt.

Viele Degenerationen bei gewerblichen Arbeiten sind gerade Ausdruck der jeweiligen Berufskrankheit, ob hier der Berufskrankheit Nr. 2103 oder etwa bei den Meniskuserkrankungen, Berufskrankheit Nr. 2102 etc.

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Erreichung der Anerkennung als Arbeitsunfall

Trunk aus einer Red-Bull-Flasche, welche der Arbeitskollegen mit einem Desinfektionsmittel gefüllt hatte;
hier:  Erreichung der Anerkennung als Arbeitsunfall im Rechtsstreit

Am Neujahrstag des Jahres 2005 beschäftigten sich zwei Mitarbeiter damit, eine Gaststätte wieder in Ordnung zu bringen.

Der eine Arbeiter hatte eine Red-Bull-Flasche bei sich, in welcher ein Desinfektionsmittel abgefüllt war, was zur Reinigung benötigt wurde.

Der verunglückte Arbeitnehmer ahnte nicht, als er aus der Red-Bull-Flasche trank, deren Inhalt ihn interessierte und weil er durstig war, daß die Red-Bull-Flasche kein Erfrischungsgetränk enthielt, sondern ein Desinfektionsmittel.

Die Folge war die Verätzung von Magen und Speiseröhre mit der Indikation der vollständigen Entfernung des Magens etc.

Nachdem die Berufsgenossenschaft zunächst abgelehnt hatte, wurde Widerspruch und Klage sowie Berufung erforderlich.

Dann konnte die Anerkennung erreicht werden, weil ohne den Arbeitseinsatz vom 01.01.2005 der Schaden sich nicht ereignet hätte.

Zunächst setzte die Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente von 40 % an, die dann im Widerspruchsverfahren auf 70 bzw. 50 % angehoben werden mußte.

Fazit: Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsschutz nicht aus.

Dies ist ausdrücklich im Gesetz so festgehalten, siehe Sozialgesetzbuch VII.

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