Pleuramesotheliom Berufskrankheit Nr. 4105 der deutschen Berufskrankheitenliste; hier: Internetauftritt von Wikipedia zum Pleuramesotheliom
Der wichtigste Hinweis fehlt, nämlich der Hinweis auf das Merkblatt des Bundesarbeitsministeriums wo es heißt:
„Ein Verdacht auf eine Berufskrankheit der Nr. 4105 ist bereits bei jedem Mesotheliom begründet.“
D.h. in anderen Worten, jeder deutsche Arzt ist bei Diagnose eines Mesothelioms bzw. eines Pleuramesothelioms verpflichtet, den Fall der Berufsgenossenschaft zu melden.
Es darf also nicht dem Zufall überlassen bleiben, ob ein Pleuramesotheliom nun der Berufsgenossenschaft gemeldet wird oder nicht.
Bei verspäteter Meldung handelt der Arzt, der die Diagnose erkannt hat, im Pflichtenkreis der Berufsgenossenschaft, so daß diese nicht etwa Lebezeitenansprüche ablehnen kann, mit der Begründung, das Pleuramesotheliom wäre zu Lebzeiten nicht gemeldet worden.
In jedem Fall eines Pleuramesothelioms wird zu Lebzeiten die Verletztenvollrente geschuldet gegenüber dem Berufskranken.
Die Spekulation bei Wikipedia über anderweitige Ursachen erscheint als wenig zielführend.
Auch ist es nicht richtig, wenn es bei Wikipedia zum Pleuramesotheliom heißt, in etwa der Hälfte der Fälle sei Asbest als Ursache anzunehmen.
Selbst unserer Kanzlei ist noch kein Pleuramesotheliomfall bekannt geworden, bei dem keine Asbestexposition vorgelegen hätte.
Zur Richtigstellung wird weiter zitiert aus dem Merkblatt des Bundesarbeitsministeriums zur Berufskrankheit-Nr. 4105 zu IV:
„Obwohl die meisten Erkrankungen bei beruflich asbestgefährdeten Personen auftreten, sind indirekte Gefährdungen wie der frühere Haushaltskontakt mit der Arbeitskleidung von Asbestarbeitern oder in der Nachbarschaft ehemalig asbestverarbeitender Betriebe zu beachten.“
Diese Fälle von Hausfrauen etwa, die durch die Reinigung asbestkontaminierten Arbeitskleidung der Ehemänner mesotheliomkrank geworden sind, bedürfen ebenfalls der berufsgenossenschaftlichen Entschädigung, aufgrund einer Tätigkeit wie ein Versicherter, § 2 Abs. 2 SGB VII, § 539 Abs. 2 RVO alter Fassung.
Rechtsanwalt Fachanwalt für Sozialrecht
Tödliches Pleuramesotheliom der deutschen Hausfrau, welche über 9 Jahre die asbestkontaminierte Arbeitskleidung ihres Mannes gereinigt hatte wie ein Versicherter; hier: „Sozialbarock“
Da diese Art Fälle bis heute nicht gelöst sind in Deutschland, sei daran erinnert, wie der erste Fall dieser Reihe von Fällen verlief, den wir zur berufsgenossenschaftlichen Entschädigungspflicht angemeldet hatten.
In II. Instanz beim Landessozialgericht NRW obsiegte die Hausfrau, welche „wie ein Versicherter“ die Arbeitskleidung ihres Mannes gereinigt hatte und davon tödlich erkrankte.
Dies ließ die Berufsgenossenschaft allerdings nicht ruhen, deren Verwaltung in Revision ging.
Das Bundessozialgericht mochte bei Anwendung der Lehre von der finalen Handlungstendenz, einer berufsgenossenschaftlichen Lehre, keinen gewerblichen Aspekt erkennen, sondern nur private Momente.
Dem Bundesverfassungsgericht war die Angelegenheit nur einen Zweizeiler wert, mit welchem die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde.
Dieser Beschluß trug die Unterschrift des späteren Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland.
Die Zeiten waren vorbei, als man beim Bundesverfassungsgericht noch dafür hielt, den Versicherungsschutz des Naciturus, d.h. der Leibesfrucht, in der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewährleisten.
Statt dessen kursierte in Richterkreisen das Wort des Präsidenten bzw. Verfassungsrichters, die Zeiten des Sozialbarocks seien vorbei.
Mehr Verständnis, jedenfalls was die Überlänge des Verfahrens anbetraf, zeigte der Europäische Gerichtshof, der eine Verzugsentschädigung von 10.000,00 DM zusprach, womit eine gewisse Linderung verbunden war.
Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einem Pleuramesotheliom; hier: Eintritt der MdE aufgrund der Diagnosestellung mit dem Zeitpunkt der Diagnosestellung oder mit dem Eintritt der Beschwerden
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg – L 10 U 1173/08 – stellt zwar einerseits im Urteil fest, „Beschwerden wegen des Pleuramesothelioms sind erstmalig aufgrund der Untersuchung durch den Allgemeinarzt P. am 29.07.2004 dokumentiert, bei der der Versicherte das Auftreten von Beschwerden in Form zunehmender Belastungsdyspnoe mit einigen Tagen vor dem 29.07.2004 angab.
Mithin war vor der Krankschreibung der Beginn der Beschwerden, so daß die MdE mit 100 % = Rentensatz von 100 %, einige Tage vor der Krankschreibung auftrat.
Also hätte zunächst die Verletztenrente einsetzen müssen und sodann mit der Krankschreibung bzw. dem Ende der Lohnfortzahlung das Verletztengeld.
Statt dessen hebt das Berufungsgericht im konkreten Fall auf das Zufallsdatum der Diagnosestellung ab, statt auf den Beginn der Beschwerden.
Wenn dann die Revision nicht zugelassen wird, sollte sich das Bundessozialgericht wohl kaum für diese Fragestellung weiter interessieren, die im Tatsächlichen wurzelt.
Den Schaden haben die Hinterbliebenen, also die Witwe als Sonderrechtsnachfolgerin im konkreten Fall, eben weil der zweifelsfreie Eintritt der MdE vor der Krankschreibung, was mit Sicherheit so gesagt werden kann, nicht ausschlaggebend ist für die Feststellung der MdE, sondern das Datum der Diagnose.
Nach §§ 202 SGG, 287 ZPO analog hätte das Gericht in freier Überzeugungsbildung entscheiden müssen, wann der Schaden aufgetreten ist und in welcher Höhe.
Diese Abschätzung erfolgt nicht.
Vielmehr wird im Strengbeweis eingewandt, daß es auf das Datum der Diagnosestellung ankommt.
Die Folgen für die Berufsgenossenschaft wären gravierend, wenn die freie Überzeugungsbildung platzgreifen würde, weil dann der mutmaßliche Beginn der Beschwerden der Versicherungsfall wäre und dies den Beginn der Verletztenrente vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen würde.
Gewerblich verursachter Schadensfall eines Rippenfellkrebses aus einem Familienhaushalt eines Dachdeckermeisters; hier: Pleuramesotheliom (Berufskrankheit Nr. 4105)
Betroffen die Tochter, die im Alter von 7 Jahren Handreichungen wie Reinigung der Arbeitskleidung von Asbest etc. leistete und Jahrzehnte später daran erkrankte.
Noch heute sind vergleichbare Fälle der Gefährdung von Familienangehörigen durch gewerbliche Belastungen schutzlos ausgeliefert.
Die Berufsgenossenschaften wollen sich Fälle dieser Art einfach nicht anziehen, obwohl die Unterlassung deutlich ist, dass keine Unfall- bzw. Berufskrankheitsverhütung stattfand seitens der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Einwand des sogenannten Vollbeweises in der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung
Pleuramesotheliom (Berufskrankheit Nummer 4105)
Nicht selten findet sich gerade bei der Gruppe der Pleuramesotheliome – einem tückischen Rippenfellkrebs – der Einwand des berufsgenossenschaftlichen Mitarbeiters, man könne nur die Obduktion abwarten, zu Lebzeiten sei der Beweisgrad des Vollbeweises nicht erfüllt.
Zu bedenken ist, dass im Merkblatt der Berufskrankheiten Nummer 4105 es heißt „Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht bei jedem Mesotheliom“.
Also kann zu Lebzeiten sehr wohl die Anerkennung eines Pleuramesothelioms erfolgen und die Entschädigung der Verletztenvollrente und der Hinterbliebenenleistungen.
In § 287 analog ZPO in Verbindung mit § 202 SGG ist geregelt:
„Die Frage, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden beläuft, beurteilt sich nach der freien richterlichen Überzeugungsbildung“.
Derzeit ist offenbar kein Kraut gewissermaßen dagegen gewachsen, dass die Berufsgenossen-schaft den Vollbeweis fordert, während es tatsächlich nur um die richterliche Überzeugungs-bildung geht, die freigestellt ist.
Für die betroffenen Familien geht es um viel.
Belastbarkeit berufsgenossenschaftlich erhobener Beweise, Gutachten des Technischen Aufsichtsdienstes, der heute Präventionsdienst heißt, Betriebsakten des Technischen Aufsichtsdienstes über Mitgliedsunternehmen
Insbesondere bei den Berufskrankheitsfällen stellt sich die Frage nach einer Begutachtung, welche vom Technischen Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft, der heute Präventionsdienst heißt, dahingehend beantwortet wird, Zusammenhangsfragen könne auch der Technische Aufsichtsdienst sprich Präventionsdienst beantworten.
Wie sehr das Ergebnis variieren kann, je nachdem welcher Gutachter herangezogen wird, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. Interessanter ist die Frage konkret, ob bei einem Pleuramesotheliom Berufskrankheit Nr. 4105 die Berufsgenossenschaft gutachterlich einwenden darf, dass kein Asbest in der Vorgeschichte festzustellen wäre.
Die Glaubhaftigkeit einer solchen Feststellung des Technischen Aufsichtsdienstes sprich Präventionsdienst ist stark herabgesetzt, weil im Falle der Anerkennung eines Pleuramesothelioms die Berufsgenossenschaft Kostenträger ist des Schadens, der durch die Verursachung des Pleuramesothelioms entstanden ist.
Gleichwohl lassen sich die Gerichte in aller Regel davon leiten was der Technische Aufsichtsdienst sprich Präventionsdienst ausführt und legen die Sozialgerichte die technischen Expertisen des Technischen Aufsichtsdienstes sprich Präventionsdienst zugrunde.
Macht man sich die Mühe, die Betriebsakten beizuziehen, welche der Technische Aufsichtsdienst über das Mitgliedsunternehmen führt, stellt man überrascht fest, dass etwa die Meßergebnisse gar nicht mehr in der Akte befindlich sein mögen. Auch wenn die Berufsgenossenschaft die Messungen getätigt hat bzw. veranlasst.
Die Frage ist, ob man es der Berufsgenossenschaft nachsehen kann, dass entweder ganze Betriebsakten fehlen oder aber entscheidende Meßergebnisse, von deren Existenz man ausgehen muss.
Behauptet die Berufsgenossenschaft im Falle der Berufskrankheit Nr. 4105 Pleuramesotheliom, in der Vorgeschichte des gewerblich tätigen Versicherten lasse sich kein Asbest finden bzw. dingfest machen, dann ist dies extrem unglaubhaft, weil einem Asbestkontakt im gewerblichen Bereich der Vergangenheit nicht entgangen werden konnte.
Selbst bei Mesotheliomen lassen es Berufsgenossenschaften nicht gelten, dass vorgetragen wird, die Atemschutzmaske im Bergbau sei seinerzeit mit Asbest ausgestattet gewesen.
Dann kommt der berufsgenossenschaftliche Einwand mit Sicherheit, dass nicht mehr festgestellt werden könne, ob der Versicherte auch die Atemschutzmaske getragen habe.
BattensteinRechtsanwaltFachanwalt für Sozialrecht
Verdacht auf eine Infektion an Corona-Virus;
hier: Vorerkrankungen aus dem beruflichen Bereich etwa
Bei einer Infektion an Corona-Virus ist eine besondere Fürsorge angezeigt, wenn der Betroffene unter Vorerkrankungen leidet respektive gelitten hat.
Dies können insbesondere Vorerkrankungen aus dem beruflichen Bereich sein, für den dann die Berufsgenossenschaften regelmäßig zuständig sind, als da sind:
Auf die Berufskrankheiten-Liste Deutschlands sei verwiesen.
Berufskrankheiten etwa der Atemwege erzeugen bei deren Bestehen Entschädigungsansprüche wie ein Verletztengeld, eine Verletztenrente, Hinterbliebenenleistungen etc.
Die Berufsgenossenschaft muss also möglicherweise verschiedene Feststellungsverfahren durchführen, um die beruflichen Zusammenhänge abzuklären.
Bei der Einordnung des Gewichtes der in Rede stehenden Erkrankungen kann das Pleuramesotheliom für sich den Rang einnehmen, die schlimmste Berufskrankheit und schmerzhafteste Berufskrankheit zu sein.
Die medizinische und die versicherungsrechtliche Bewertung der Infektion an Corona-Virus steht demgegenüber noch aus.
Rolf Battenstein Fachanwalt für Sozialrecht
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Früherkennung von Asbestmesotheliomen beruflicher Art etwa der Asbestisolierer, aber auch der Asbestmesotheliome von Ehefrauen und Kindern von Asbestwerkern
Berufsgenossenschaftlich übersieht man offenbar die Gruppe der Familienangehörigen von Asbestwerkern, die durch den Haushaltskontakt mit dem Vater und Asbestisolierer selbst Jahrzehnte später an einem Asbestmesotheliom erkranken und versterben.
Die Familienangehörigen erhalten keine Überwachungsuntersuchungen auf Asbest und Asbesterkrankungen wie das Asbestmesotheliom.
Die Familienangehörigen bleiben also ihrem Schicksal überlassen, obwohl sogar eine Früherkennung von Mesotheliomen nun erstmals möglich sein soll. Das maligne Mesotheliom gehört zu den gefährlichsten Asbesterkrankungen, nach berufsgenossenschaftlicher Verlautbarung.
Eine anderweitige Erklärung der Pleuramesotheliome als durch Asbest existiert nicht. Deshalb ist der Verdacht auf eine Berufskrankheit in jedem Fall begründet, nach dem Merkblatt zur Berufskrankheit-Nr. 4105 des Bundesarbeitsministers.
Die Berufsgenossenschaften sollten sich ihrer Verantwortung stellen als Träger der Prävention und die auftretenden Asbestmesotheliome in Deutschland ausnahmslos einer Entschädigung zuführen.
Einschränkungen sind nicht hinnehmbar, wo es doch berufsgenossenschaftlich heißt,
„Damit werden zukünfigt versicherte Personen die durch die nachgehende Vorsorge betreut werden und die ein erhöhtes Risiko für die Entwicklung eines Mesothelioms zeigen nun die Chance auf eine frühzeitigere Behandlung haben.“
Dies muss auch für die Familienangehörigen gelten, die wie ein Versicherter damals die Arbeitskleidung etwa des Familienvaters gereinigt haben und in Folge dessen selbst an einem Asbestmesotheliom erkrankten.
Jährlich dürfte es sich bei den geschädigten Familienangehörigen um mehrere hundert Personen handeln.
Versichert wie ein Versicherter ist man durch § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Diese Vorschrift gibt es, weil man geschädigte Familienangehörige ebenfalls unter den Schutz der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung stellen wollte.
Ansprüche des asbestgefährdeten Feuerungsmaurers auf Übergangsleistungen für fünf Jahre nach § 3 Abs. 2 Berufskrankheitenverordnung, wenn dieser die gefährdende Tätigkeit aufgegeben hat
Der Versicherte im Fall des LSG NRW – L 10 U 266/18 – war als Feuerungsmaurer beschäftigt, zuletzt bei der Firma K. in Ratingen. Seit etwa 1972 war er häufig auf Baustellen im Ausland, z. B. in Belgien, Frankreich und Saudi Arabien, eingesetzt. Von 1976 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben war er Oberpolier. Teilweise war er bei den Auslandseinsätzen als Bauleiter verantwortlich.
Am 31.03.1996 schied der Versicherte aus dem Erwerbsleben aus und bezog seit dem 01.04.1996 vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Auf die Berufskrankheitsanzeige des Dr. L. stellte die Berufsgenossenschaft eine Lungenerkrankung fest, insbesondere eine Berufskrankheit Nr. 4103.
Mit weiterem Bescheid lehnte die Berufsgenossenschaft es aber ab, auch Leistungen nach § 3 BKV zu bewilligen. Zur Begründung führte die Berufsgenossenschaft im Rechtsstreit aus, Präventivmaßnahmen seien vorrangig zu prüfen. Da Asbestprodukte im Jahr 1990 verboten worden seien, könnte durch solche Maßnahmen der Verbleib im Beruf in der Regel gesichert werden. Den hiergegen eingelegen Widerspruch, mit welchem der Versicherte insbesondere geltend machte, Präventionsmaßnahmen seien jedenfalls bei seinen zahlreichen Auslandseinsätzen nicht gewährleistet gewesen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2006 zurück.
Der Versicherte sei bei seinen aufsichtsführenden Tätigkeiten als sogenannter Bystander gegenüber Asbestfaserstäuben nur kurzfristig exponiert gewesen, so dass jedenfalls im Tagesmittel die Faserstaubkonzentration unter dem zuletzt gültigen Grenzwert für Asbeststäube gelegen habe.
Soweit die gerichtliche Theorie.
Tatsächlich aber besteht bei einem Asbestisolierer, bzw. Feuerungsmaurer, bereits die Gefahr nach wenigen Tagen Exposition, Jahrzehnte später etwa an einem Pleuramesotheliom zu erkranken und zu versterben.
Den gefährdeten Personen, d.h. hier den Feuerungsmaurern, sollte ermöglicht werden, unter Erhalt von Übergangsleistungen dem Gefährdungsbereich aus dem Wege zu gehen, ob im Inland oder im Ausland.
Insbesondere auf Montage kann ein Feuerungsmaurer im Ausland den Asbestbelastungen keineswegs entgehen.
Es fragt sich, wem mit der Rechtsprechung dann noch gedient sein soll, wenn es heißt:
„Insoweit ist allerdings, da ein Bezug zu einer bestimmten BK besteht, erforderlich, dass der Versicherte aufgrund seiner versicherten Tätigkeit Einwirkungen auf seine Gesundheit ausgesetzt ist, bzw. war, die aktuell eine konkrete individuelle Gefahr des Entstehens einer BK begründen, er wegen der fortbestehenden Gefahr die gefährdende Tätigkeit einstellt und es dadurch zu einer konkreten Verdienstminderung, bzw. sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen, kommt (BSG vom 12.01.2010 – B 2 U 33/08 R). Mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Versicherte aber noch keinen Anspruch auf eine konkrete Leistung, sondern nur darauf, dass der Unfallversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen über das Ob und gegebenenfalls die Art, den Inhalt und die Dauer der Übergangsleistung entscheidet (BSG 22.03.2011. B 2 U 12/10 R).
Statt also eine konkrete Schadensberechnung vorzunehmen wird der Berufsgenossenschaft ein Ermessensspielraum eröffnet. Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen.
Von einem Ermessenspielraum ist hier nicht die Rede und wenn ein Ermessen bestehen sollte, dann allenfalls zu Gunsten des Erkrankten selbst und Versicherten.
Nämlich dahingehend, ob es ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente sein soll oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines 12tels der Vollrente, längstens für die Dauer von fünf Jahren.
Nicht erträglich ist, dass Versicherte aus Asbestisolierunternehmen, Feuerungs- und Bauunternehmen etc. immer wieder einer Asbestbelastung auf Montage etwa ausgesetzt sein mögen, ohne, dass man ihnen die Möglichkeit einräumt, durch die Gewährung von Nachteilsausgleichen, bzw. Übergangsleistungen, der Gefährdungslage ein Ende zu setzen.
Rolf Battenstein Rechtsanwalt Fachanwalt für Sozialrecht
Auslandsunfallversicherung und Auslandsberufskrankheitenversicherung bei Ausstrahlung im Falle einer Asbestkrebserkrankung, Berufskrankheit Nr. 4105, hilfsweise Prüfung des Vorliegens einer Formalversicherung
Ein Fall des Sozialgerichts Gießen, S 1 U 108/16, gibt Anlaß zu diesem Blogvermerk.
Der Versicherte, früher Mitarbeiter eines großen deutschen Industrieunternehmens erlitt im Zuge eines Auslandseinsatzes für das selbe Unternehmen eine Berufskrankheit Nr. 4105, Pleuramesotheliom.
Als die Berufsgenossenschaft einwendete, es handele sich um keinen Fall der deutschen Berufsgenossenschaft, stellte sich heraus, daß das Mitgliedsunternehmen MAN AG Werk Nürnberg im Lohnnachweis das Entgelt des Versicherten und nunmehr Erkrankten nachgewiesen hatte, und zwar der Berufsgenossenschaft.
Insofern lag der Versicherungsschutz nahe bereits im Sinne der gesetzlichen Versicherung, weil die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 dahingeht, im Falle der Auslegung sozialrechtlicher Vorschriften sicherzustellen, daß die sozialen Rechte des Anspruchsstellers möglichst weitgehend verwirklicht werden.
Hilfsweise hätte das Sozialgericht die Frage der Formalversicherung beachten müssen, deren wichtigste Grundlage die Zahlung des Beitrags des deutschen Unternehmens an die Versicherung, d.h. die Berufsgenossenschaft, darstellt.
Die Handhabung, im Ausland befindliche Mitarbeiter deutscher Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft unter den deutschen Versicherungsschutz zu stellen, entsprach der damaligen berufsgenossenschaftlichen Entschädigungspraxis, wonach berufsgenossenschaftlich hingenommen wurde, daß die Mitgliedsunternehmen für den entsprechenden Mitarbeiter im Ausland die Beiträge zur deutschen Berufsgenossenschaft zahlten.
Das Sozialgericht Gießen mochte auch nicht die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 05.09.2006, B 2 U 24/05 R, respektieren, wo es heißt:
„Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X haben Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, ob bei Erlaß des bindend gewordenen Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt wurde.“
Statt dessen forderte das Sozialgericht Gießen neuen Vortrag, und zwar entgegen also der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Der Rechtsstreit um einen solchen Fall ist kein Anlaß, nicht auszuermitteln, welche Rundschreiben die Berufsgenossenschaften damals ihren Mitgliedsunternehmen dieserhalb zukommen gelassen haben.
Jedenfalls ist der Ablehnungsgrund nicht überzeugend, die Berufsgenossenschaft hätte keine Möglichkeit zu prüfen, ob die Beiträge, die vom Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft mitgeteilt worden sind, tatsächlich geflossen sind.
Dies war erwiesen aufgrund der Auskunft des Mitgliedsunternehmens.
Noch Jahrzehnte später kann eine Witwe Überprüfungsantrag stellen und auch zum wiederholten Male, wenn sich die zutreffende Rechtsansicht des Versicherungsschutzes kraft Auslandsunfallversicherung oder Formalversicherung nicht durchsetzt bislang.