Veranlagung der Sportunternehmen durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

Veranlagung der Sportunternehmen durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Gefahrtarifstelle 16

Der Gefahrtarif für Sportunternehmen ist ausweislich des Textes zu I als Gewerbezweigtarif gefasst.

Mithin ergibt sich eine grundsätzlich geltende Gefahrklasse ab 2013 von 2,52.

Auf die Gefahrtarifstelle 16.3 wird dieserhalb Bezug genommen.

Unverhältnismäßig ist allerdings dann die Veranlagung hinsichtlich der bezahlten Fußballsportler mit einer Gefahrklasse von sage und schreibe 54,05.

Sonstige bezahlte Sportler und Sportlerinnen werden ab 2016 mit einer Gefahrklasse von 52,25 belegt.

Am 02. Mai schreibt die Rheinische Post „Am 15. werden 650.000,00 € für die Berufsgenossenschaft fällig“, und zwar hinsichtlich der Düsseldorfer DEG, Mitglied der Deutschen Eishockey-Liga.

Die DEG aus Düsseldorf ist also ein Fall des Gefahrtarifs der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Tarifstelle 16.2 mit einer aktuellen Gefahrklasse von 52,25.

Gemessen an unserer Verfassung dürfte es nicht zulässig sein, die Spitzensportler derart abzustrafen bzw. die Sportunternehmen hinsichtlich der Spitzensportler.

In unserer Werteordnung dienen die Ausübung von Sport und die damit verbundenen Risiken der Gesundheit der Bundesbürger und dem Ansehen der Bundesbürger und dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland.

So wird die Bundeskanzlerin bei Fußballveranstaltungen internationalen Zuschnitts bishin in die Umkleidegarderobe der Fußballnationalmannschaft gesehen.

Diese Wertschätzung des Sports und dessen Nutzen vertragen sich in keiner Weise mit einer derartigen Abstrafung bei der Beitragserhebung.

Selbst die Gefahrklasse 2,52 Gefahrtarifstelle 16.3 übrige Versicherte differenziert nicht korrekt, wenn die minderen Risiken der kaufmännisch verwaltenden Teile ausgeklammert sind respektive vernachlässigt werden.

Ein Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft, welches sich ungerechtfertigt behandelt fühlt bei der Beitragsveranlagung, kann zur Berufsgenossenschaft hin Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu stellen.

Die Beiträge für die Berufsgenossenschaft in Höhe von 650.000,00 € tragen nach Rheinischer Post am 02.05.2016 dazu bei, daß sich so wörtlich die „Lage bei der DEG zuspitzt.“

Die Ausübung von Spitzensport darf nicht an der Höhe der berufsgenossenschaftlichen Beiträge scheitern.

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Erlöschen der Ansprüche auf Geldleistungen

Erlöschen der Ansprüche auf Geldleistungen nur dann, wenn im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten die Leistungen weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist

In einer Arbeitsunfallsache, Arbeitsunfall vom 14.09.1964, Tod des Versicherten 09.08.2011, ließ die Berufsgenossenschaft, welche die Meldung über den Arbeitsunfall bestätigt hatte, diese Arbeitsunfallsache liegen.

Ein Abschluß der Angelegenheit konnte bis zum heutigen Tage nicht festgestellt werden.

Der Leser möge entscheiden, ob die Behauptung des Sozialgerichts Dortmund in dieser Sache zutreffen kann. Hier liege eine Einstellung vor, und zwar faktisch.

Diesseitiger Auffassung nach lassen sich Rückstände nicht auf diese Art aus der Welt schaffen.

Vielmehr schuldet die Berufsgenossenschaft noch heute den rechtsbehelfsfähigen Bescheid zur geltend gemachten Verletztenrente.

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Asbest und Lungenkrebs

Lungenkrebs durch Asbest bei einem Schlosser, verstorben 25.12.2000;
Hier: Ansprüche der Witwe auf Witwenrente etwa

Der Ehemann und gelernte Schlosser arbeitete von 1968 bis 1973 bei einer Firma A. H., Solingen. Die Berufsgenossenschaft beschreibt die Tätigkeiten wie folgt: Es seien anfallende Wartungs- und Reparaturarbeiten an allen betrieblichen Anlagen und Maschinen durchgeführt sowie bei Bedarf Vorrichtungen gefertigt worden. Die Firma habe Stahlwerkzeuge hergestellt, Hauptabteilungen waren eine Senkschmiede und mechanische Fertigung.

Asbestkontakt bestand bei Reparaturen an Bremssystemen von Pressen mit Wechsel von Bremsbelägen ca. 3 bis 4 Tage pro Jahr.

Tragen von Asbesthandschuhen bei Arbeiten an Schmiedeöfen, ca. 1 Tag pro Monat.

Wechsel von Ofentürdichtungen aus Asbestschnur, ca. 2 bis 3 Tage pro Jahr.

Die Treibriemen von Fallhämmern hätten nie Asbest enthalten, führt die Berufsgenossenschaft aus.

Von 1973 bis Mai 1993 arbeitete der Ehemann und Schlosser bei der Firma A. F. in Solingen.

Als Motorenschlosser arbeitete der Versicherte in sog. Maschinenabteilung und hatte Motorenteile mechanisch zu bearbeiten, z. B. Zylinderköpfe plan zu schleifen.

Gelegentlich wurden von ihm auch alte zuvor gesäuberte Bremsscheiben und Bremstrommeln ausgedreht an ca. 20 Tagen pro Jahr. Bei der Demontage von Motoren, bei der er ab und zu aushilfsweise ausgesetzt war, ca. 5 Tage pro Jahr, mußte er alte, angebackene Zylinderkopfdichtungen asbesthaltig abschaben.

Die Berufsgenossenschaft errechnete 2,3 Asbestfaserjahre, siehe dazu die Berufskrankheiten-Nr. 4104.

Der Anteil der Asbestfasern, die bei der berufsgenossenschaftlichen Rechnung nicht mitgezählt werden, macht das 100- bis 200-fache aus.

Die Berufsgenossenschaft zählt Asbestfasern nur länger als 5 Mikrometer.

Zweifeln begegnet aber auch die Tatsache, daß hier Pleuraplaques, und zwar ausgedehnte Pleuraplaques, im Bereich der Pleuraparietalis, also dem Rippenfell, vorhanden waren.

Auch dies spricht gegen eine allein privat verursachte Lungenkrebserkrankung.

Der Rechtsstreit führte die Witwe im Zugunstenverfahren bis zum Bundessozialgericht, von dem aber dem Vernehmen nach zu hören war, daß man die Voraussetzungen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X zu verschärfen gedachte.

Mithin nahm die Witwe vorab Abstand von der Revision und suchte ihr Heil in einem erneuten Feststellungsverfahren nach § 44 SGB X, zu welchem ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid dann bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall beantragt wurde.

Das Berufungsverfahren endete vorzeitig, um der Klägerin angedrohte Kosten nach § 192 SGG zu ersparen.

Obwohl hier Fragen wie etwa Schichtmittelwert und zugrunde liegende Faserzahl eine grundsätzliche Bedeutung ausmachten, trat man der Sache gerichtlich nicht näher.

Der Lungenkrebs konnte bereits eine Asbeststaublungenerkrankung im Sinne der Definition der Asbestose gemäß Berufskrankheiten-Nr. 4103 sein, eben weil ein Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung erheblicher Art eine Asbeststaublungenerkrankung darstellt.

Geholfen werden kann hier also durchaus durch die Berufsgenossenschaft über die Berufskrankheiten Nrn. 4103 und 4104.

Allerdings hatte die Witwe durch Androhung von sog. Mutwillenskosten den Mut verloren, ihre Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen weiter geltendzumachen.

Eine Rechtsschutzversicherung stand ihr nicht mehr zur Verfügung.

Die Witwe gab auf, obwohl eine Rauchgewohnheit privater Art und eine Asbestbelastung beruflicher Art einen multiplikativen Effekt auslösen, nach Hammond, amerikanischer Asbestforscher, der eine Steigerung des Lungenkrebsrisikos auf das 50-fache errechnet hat, wenn eine Belastung privater Art und beruflicher Asbesteinwirkung zusammentreffen.

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Fehlende Einsicht der Sozialrichterin – Asbestose

Fehlende Einsicht der Sozialrichterin bei Auslegung der Berufskrankheit Nr. 4103 I. Alternative Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)

Bei Auslegungsfragen versteht die Sozialgerichtsbarkeit offenbar keinen Spaß.

So wird eine Klägerin, deren Mann dahingerafft wurde, durch einen Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung, hier 4,6 Asbestfaserjahre, das Recht abgesprochen, im Überprüfungsverfahren den Anspruch weiterzuverfolgen, und zwar als Berufskrankheit im Sinne der Nr. 4103 I. Alternative, und zwar deshalb, weil die Asbestose als Asbeststaublungenerkrankung definiert ist und ein Lungenkrebs nach beruflicher Asbeststaubeinwirkung schon eine Asbeststaublungenerkrankung darstellt.

Diese Auslegung, die auf § 2 Abs. 2 SGB I gestützt wird, danach soll bei Auslegung der sozialrechtlichen Vorschriften sichergestellt werden, daß die sozialen Rechte des Anspruchstellers möglichst weitgehend verwirklicht werden, scheint etwa die 22. Kammer des Sozialgerichts Stade in deren Gerichtsbescheid S 22 U 90/14 gewissermaßen zu provozieren.

Man fordert sozialgerichtlich den Nachweis einer Lungenfibrose, obwohl in der Nummer 4103 davon mit keinem Wort die Rede ist und der Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung asbesttypisch ist.

Was verschlägt es dann hier, die Berufsgenossenschaft bereits auf dieser Basis zu verurteilen, Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung als Asbeststaublungenerkrankung im Sinne der I. Alternative Berufskrankheit Nr. 4103.

Nicht die Klägerin, die ihren Mann durch einen Asbestkrebs verloren hat, verfügt über eine mangelnde Einsicht, sondern die Richterin, die derlei behauptet, obwohl die Anspruchskonkurrenz der Berufskrankheiten-Nrn. 4103, 4104 nicht zu übersehen ist.

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Lungenkrebs als Folge der Berufskrankheit Nr. 4111

Lungenkrebs als Folge der Berufskrankheit Nr. 4111 (Bergarbeiteremphysem), wenn diese Berufskrankheit Nr. 4111 zu 50% MdE berentet wird zu Lebzeiten.

Ausweislich des Merkblattes des BMA (Bundesarbeitsministerium) zur Berufskrankheit Nr. 4111 besteht eine Dosiswirkungsbeziehung zwischen eingeatmeter Staubmenge und dem Auftreten einer chronischen obstruktiven Bronchitis oder eines Lungenemphysems.

Es kann nicht übersehen werden, daß zwischen eingeatmeter Staubmenge und dem auftretenden Lungenkrebs ein hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang besteht.

Der Krebsforscher Prof. Friedhelm Pott, der Pleuramesotheliome etwa im Tierversuch nachstellte, ermittelte sachverständig, daß eine Staubbelastung kanzerogen sein kann.

Prof. Friedhelm Pott war seinerzeit Angehöriger des Hygieneinstitutes der Universität Düsseldorf.

Erst recht aber bedingt eine zu 50% MdE-entschädigte Berufskrankheit Nr. 4111 eine Lebzeitenverkürzung um 1 Jahr, auch wenn und gerade weil ein Lungenkrebs hinzutritt.

Es findet eine wechselseitige Verstärkung in den Auswirkungen statt.

Hier ist die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung einschlägig, derzufolge wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist für den Versicherungsschutz.

Auf BSG NJW 1964, 2222 wird Bezug genommen, wo die Rede ist von einer Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, daß selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann.

Hier können berufliche Bedingung und Lungenkrebs nicht auseinandergehalten werden, so daß Totalreparation berufsgenossenschaftlich zu leisten ist.

Erst recht gilt das Vorstehende, wenn man berücksichtigt, daß in der Berufskrankheit Nr. 4111 insbesondere der Quarzstaub gemeint ist.

Quarzstaub wiederum ist lungenkrebskanzerogen.

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Zweckmäßigkeitsprüfung der Widerspruchsstelle

Keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen gem. § 48 SGB X, wenn die angebliche Besserung bereits vor Erteilung des Bescheides über die Verletztenrente eingetreten ist;

hier: Zweckmäßigkeitsprüfung seitens der Widerspruchsstelle, § 78 Abs.1 Satz 1 SGG

Im Vorverfahren um die Entziehung der Verletztenrente aus Anlaß eines Arbeitsunfalls ist also die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen.

Die Vorschriften über das Vorverfahren sind nach herrschender Meinung zwingend.

In einer Arbeitsunfallsache, Unfall vom 15.04.2011 wird die Entziehung der Verletztenrente durch die Berufsgenossenschaft damit begründet, daß sich der Gesundheitszustand des Verletzten gebessert habe.

Offenbar waren aber tatsächlich vor Erteilung des Rentenbescheides bereits Zweifel im Raum, eben weil im Rahmen der Heilverfahrenskontrolle Prof. Dr. S. folgendes zu Papier brachte:

„Beschwerden, denen sehr geringe objektivierbare Unfallfolgen gegenüberstehen“.

Verhält es sich aber so, daß sich die Unfallfolgen bereits vor Erteilung des Bescheides über die Dauerrente gebessert haben, kann die Berufsgenossenschaft nicht wegen wesentlicher Änderung die Verletztenrente entziehen.

Oft ist es der Fall, daß sich die Verhältnisse nicht geändert haben, wohl aber ein anderer Gutachter auf den Plan tritt, hier etwa die Gutachter Dr. V. und Dr. K..

Eine Zweckmäßigkeitsprüfung der Widerspruchsstelle ergäbe in einem Fall, wo diese Gutachter einen schlechten Ruf bei den Rechtssuchenden genießen, daß die Widerspruchsstelle den angefochtenen Bescheid aufhebt und die Verwaltung darauf hinweist, dim nächsten Fall neutrale Gutachter zu beauftragen.

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Lärm im Orchestergraben

Lärm im Orchestergraben;
Hier: Berufliche Lärmschwerhörigkeit eines Mitgliedes des Orchesters

In einer Gerichtsverhandlung konnte erreicht werden, daß die gesetzliche Unfallversicherung, d.h. der entsprechende Unfallversicherungsträger, eine Berufskrankheit Nr. 2301, berufliche Lärmschwerhörigkeit, anerkannte, weil die Orchestermitglieder gehörschädigendem Lärm ausgesetzt sind.

Zu Beurteilung der konkreten Lärmeinwirkung wurde vom Technischen Aufsichtsdienst der gesetzlichen Unfallversicherung auf Ermittlungsergebnisse der Schweizer Unfallversicherungsanstalt SUVA zurückgegriffen, die im Rahmen einer Studie die Lärmbelastungen bei Orchestermusikern detailliert untersucht hat.

Grundsätzlich kann also davon ausgegangen werden, daß es sich bei einem Symphonieorchester gewissermaßen um einen Lärmbetrieb handelt, wobei ein Wochenlärmexpositionspegel von 93 dB(A) keine Seltenheit sein dürfte.

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Rücknahme der Anerkennung einer Silikose

Rücknahme der Anerkennung einer Silikose durch die Berufsgenossenschaft entgegen dem Rat der Experten;

hier: Silikosekolloquium 2010

Gelegentlich des Silikosekolloquiums 2010, wo die neuen Gutachterempfehlungen vorstellt wurden, stellte der Verfasser und Unterzeichner zur Diskussion, wie die Rücknahme einer einmal anerkannten Silikose aus Sicht der Experten, d. h. der Lungenfachärzte und Arbeitsmediziner bewertet würde.

Gewissermaßen übereinstimmend rieten die Experten in der Diskussion davon ab, eine einmal anerkannte Silikose zurückzunehmen berufsgenossenschaftlich.

Die Teilnehmer an dem Silikosekolloquium 2010 werden sich an diesen Diskussionspunkt mit Sicherheit noch erinnern.

Im Gerichtsverfahren wiederum hier etwa Sozialgericht Duisburg S 4 KN 432/14 U wird diese Aussage der Experten bzw. Reaktion der Experten dahin abgeschwächt, daß sich die Aussage des beratenden Arztes der Berufsgenossenschaft nur auf eine tatsächlich vorliegende Silikoseerkrankung bezieht, gemeint ist Prof. Dr. Schulze-Werninghaus.

Der Mißstand greift also nach wie vor um sich, daß einmal anerkannte Silikosen später wieder zurückgenommen werden, d. h. deren Anerkennung, obwohl man weiß, daß eine Besserung nicht stattfand.

Die Experten, die am Silikosekolloquium 2010 teilnahmen, wussten schon, warum die Aberkennung einer Silikose, die anerkannt ist, nicht hinnehmbar ist, und zwar wegen der unglaublichen Staubbelastung, die ein Bergmann im Falle einer Silikose erfahren hat.

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50-Euro-Witwen

Die „50-Euro-Witwen“ der Deutschen Rentenversicherung, wenn der versicherte Ehemann einen beruflichen Asbestkrebs erleidet, Berufskrankheit Nr. 4105 (Pleuramesotheliom), den die Berufsgenossenschaft mit einer eigenen Witwenrente zu entschädigen hat.

Die Witwen in entsprechenden Fällen berichten, daß sie ihren Lebensstandard durch das Ableben ihres Mannes nicht mehr halten können und auch ihre Vermögen aufbrauchen müßten.

Dies hängt damit zusammen, daß die berufsgenossenschaftliche Leistung nicht voll der Witwe zugute kommt, sondern die Deutsche Rentenversicherung in solchen Fällen eine Anrechnung der berufsgenossenschaftlichen Witwenrente auf die Witwenrente der Rentenversicherung vornimmt und Erstattung von der Berufsgenossenschaft verlangt.

Mithin verbleibt den Witwen in der Regel von der zuvor etwa bei 1.000,00 EUR liegenden Witwenrente der Rentenversicherung ein Betrag von 50,00 EUR im Schnitt monatlich.

Die Witwenrente soll angeblich dem Schutz der Verfassung, Eigentumsschutz, nicht unterliegen, weil die Witwe nicht selbst Beträge zur Rentenversicherung erbracht hätte.

Der Begriff „50-Euro-Witwe“ ist nicht herabsetzend gemeint, sondern soll den krassen Eingriff in die Renten der Witwen erhellen, was diesseitiger Auffassung nach absolut unverhältnismäßig ist.

Schließlich sind die Ehemänner hier in diesen Fällen nicht an Altersschwäche gestorben, sondern an der schlimmsten Asbestkrebsart, die wir kennen, an einem Pleuramesotheliom.

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Weiterzahlung der Verletztenrente

Weiterzahlung der Verletztenrente nicht nur bis zum Todestag des Verletzten durch die Berufsgenossenschaft, sondern bis zum Monatsende

§ 73 Abs. 6 SGB VII trifft eine klare Regelung.

Danach werden Renten bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Berechtigte stirbt, hier also bis zum 31.07.2006, wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem Fall ausdrücklich feststellt.

Die spitze Berechnung durch die Berufsgenossenschaft, wie dies allgemein Praxis ist offenbar, wird vom Landessozialgericht in dem Urteil vom 20.5.2015 – LSG NRW
L 17 U 24/14 – verworfen (S 18 U 191/13 – SG Köln).

Die Revision wurde nicht zugelassen vom Berufungsgericht.

Die Sonderrechtsnachfolger, d. h. hier die Eltern, in einer Arbeitsunfallsache vom 30.04.2003 sehen also der Ausführung des Urteils des LSG NRW – wie zitiert – entgegen.

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