Unfall mit Querschnittlähmung

“WETTEN DAS“ in Deutschland,

Unfall mit der Folge einer Querschnittlähmung.

Bei einer der letzten Saalwetten ereignete sich ein schrecklicher Unfall.
Der Sohn des beteiligten Artisten und Vaters blieb offenbar mit dem Fuß hängen als er versuchte den in der Weg gestellten PKW zu überspringen.

Die Folge war eine Querschnittlähmung des verunglückten Sohnes.

Wer trägt nun die Kosten dieses Schadens.

In den Presseberichten war dies offen geblieben.

Erschwert wird die Entschädigung dadurch daß die Berufsgenossenschaften die Vorschrift der Künstler Unfallversicherung gestrichen haben, die Künstler hätten schon genug Einnahmen.
Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

ps:Der Versicherungsschutz begründet sich in diesem Fall auch aus der Tatsache, daß der Unfall sich auf Betriebsstätte ereignet hat.

WeiterlesenUnfall mit Querschnittlähmung

Leonard Bernstein

Leonard Bernstein der berühmte Musiker und Dirigent, Autor der Westside Story starb in Oktober 1997.

Es interessiert, ob in Deutschland Leistungen für die Lebzeiten angefallen sind,Verletzenrente,insbesondere und die Hinterbliebenenleistungen bezahlt wurden.

Der Musiker hatte fünf Tage vor seinem Tod sein Ableben avisiert.

Wenn uns die Unterlagen zu verfügung stehen, könnten wir etwaige Defizite schließen helfen.

Der Musikkritiker Götz liegt offenbar falsch, wenn dieser die Leistung des Dirigenten der Art reduziert , als würde es sich in der Hauptsache tatsächlich nur um Kuhställe und Glamour gehandelt haben.

Auch hatte der US Amerikaner Bernstein kein prahlerisches Wesen an sich.
Im Gegenteil.

Dass ein Asbestkrebs in form des Peritonealmesotheliums den ganzen eine Ende setzten,
War keineswegs die Schuld der hier Beteilligten.

In so fern ist die Asbestindustrie noch eine Erklärung offen.

Die Verantwortung trifft viel mehr voll die Asbestindustrie.

mit freundlichen grüßen
Rechtsanwalt
Rolf Battenstein

WeiterlesenLeonard Bernstein

Parkinson ist eine neue Berufskrankheit in Deutschland!

Am 20. März 2024 wurde veröffentlicht, dass der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales empfohlen hat, als neue Berufskrankheit das Parkinson Syndrom durch Pestizide in die Berufskrankheitenverordnung aufzunehmen.

Unter dem Begriff Pestizide werden Pflanzenschutzmittel (beispielsweise zur Schädlingsbekämpfung), Herbizide, Fungizide und Insektizide verstanden.

Diese Pestizide kommen in erster Linie in der Landwirtschaft, im Gartenbau, in der Forstwirtschaft, in der Landschaftspflege, aber auch zur Schädlingsbekämpfung in Städten und Gebäuden zur Anwendung.

Bei der beruflichen Anwendung von Pestiziden kommt es zu einer dermalen, einer inhalativen und auch oralen Aufnahme.

Die Anerkennung der neuen Berufskrankheit soll nach mindestens 100 Anwendungstagen im Sinne einer Arbeit mit den oben genannten Pestiziden möglich sein.

Als besonders relevant werden diejenigen Tätigkeiten eingeschätzt, bei denen es zu einer dermalen und/oder inhalativen Exposition kommen kann.

Interessant ist, dass unabhängig von der Tätigkeitsdauer die eigene Vor – und Nachbereitung der Pestizidanwendung, die eigene Störungsbeseitigung im Rahmen der Pestizidanwendung oder eigenes Ausbringen der Pestizide relevant ist.

Nunmehr sind alle Erkrankungsfälle eines primären Parkinson Syndroms nach entsprechender Exposition als Berufskrankheit zu melden.

Betroffene sollten sicherstellen, dass sie sogenannte Übergangsleistungen, Verletztengeld und Verletztenrente bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft beantragen und auch Antrag auf einen rechtsbehelffähigen Bescheid hierzu stellen.

Rolf Battenstein, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenParkinson ist eine neue Berufskrankheit in Deutschland!

Asbestbelastungen unter Tage

Oftmals wird bestritten, dass unter Tage Asbestbelastungen bestanden haben.

Das Gegenteil erweist sich aber als richtig.

Kupplungen mit asbesthaltigen Reibelägen finden sich beispielsweise an Lokomotiven und dieselgetriebenen Einschienen Hängebahnen im Steinkohlenbergbau unter Tage.

Eine weitere Gefährdung ging von so genannten Kupplungsbändern aus, die asbesthaltig waren.

Schrapper, also Lademaschinen mit einem Kübel als Ladegefäß, bei denen der Kübel mit einem Stahlseil hin und her gezogen wurde, kamen im sogenannten Streckenvortrieb zum Einsatz.

Die Umlenkung erfolgte hierbei durch zwei asbesthaltige Kupplungsbänder, von denen eines gespannt und eines entspannt wurde.

Diese Kupplungsbänder waren einem starken Verschleiß ausgesetzt.

Hieraus erfolgten für die Schrapper Bediener Asbestbelastungen.

Auch beim Wechseln von Bremsbändern aus Asbest durch Maschinenhauer kam es zu einer Asbestfaserbelastung.

Weiter gab es Bremsbeläge beispielsweise bei Bandanlagen.

Bei Notabbremsungen, die dann zu Überschüttungen führten, wurde über eine Bremsanlage ein sofortiger Stillstand herbeigeführt.

Der Wechsel dieser Bremsbeläge führte gleichfalls zu Asbestbelastungen und wurde in der Regel durch Maschinenhauer durchgeführt.

Das Abbremsen mit der Bremsanlage war ein relativ seltener Vorgang, der dann aber durchaus zu Asbestbelastungen unter Tage auch führte.

Aber auch im Rahmen der Grubenwehr kam es zu Asbestbelastungen.

Bis in die achtziger Jahre hinein wurden sogenannte dir Diaphragmen aus Asbest eingesetzt.

Eine weitere Asbestquelle unter Tage entstand im Rahmen der Elektrowartung.

Schaltschränke und Schaltcontainer waren unter Tage mit Silica Asbest oder Eternit wegen des Funkenfluges ausgekleidet.

Obwohl die Schaltschränke und Schaltcontainer mit Gummilippen relativ dicht gegen das Eindringen von Staub geschützt waren, kam es dennoch dazu, dass Staub in diese Container und Schränke eingedrungen ist, der dann sedimentierte.

Änderungen im Bereich der Einbauten durch das Bohren von Löchern und Ähnlichem führten zu weiteren Asbestbelastungen.

Eine weitere Asbestbelastung ging von asbesthaltigen Masken unter Tage aus.

Bis Mitte der achtziger Jahre wurden von Walzladerfahrern und  Teilschnittmaschinenfahrern Gummihalbmasken getragen.

Diese waren mit einem Filtertuch bespannt.

Die Masken wurden nach der Schicht in der Lampenstube gereinigt, getrocknet und neu bespannt, so dass sie für den nächsten Arbeitstag wieder zur Verfügung standen.

Das Filtertuch bestand hierbei aus einem Asbestdiaphragma, das beidseitig mit Filtermaterial beflockt war.

Eine Asbestbelastung ging hierbei vom Zuschneiden des Filtertuchs in der Lampenstube aus und beim Tragen der Maske.

Außerdem waren Asbestbelastungen in Schaltkästen bis zum Schluss anzutreffen.

Denn alte Geräte unter Tage konnten nur mit asbesthaltigen Materialien für Funkenlöschkammern ausgekleidet werden, und zwar bis weit in die 2000er Jahre hinein.

Von daher müssen bei asbestbedingten Erkrankungen im Bergbau besonders sorgfältige Ermittlungen erfolgen.

Es trifft einfach nicht zu, dass unter Tage Asbest nicht zum Einsatz gekommen wäre.

Das Gegenteil ist erwiesen.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenAsbestbelastungen unter Tage

Gesetzliche Vermutung

Gesetzliche Vermutung des § 9 Abs. 3 SGB VII, daß der Berufskrankheitenlistenstoff ursächlich für die Berufskrankheit geworden ist, etwa Asbest

Diese Einführung einer gesetzlichen Vermutung in § 9 Abs. 3 SGB VII wurde offenbar ausgelöst durch einen Aufsatz seinerzeit des Verfassers also unserer Anwaltskanzlei, zum Thema: Strengbeweis zu Lasten der gewerblichen Arbeiter, aber Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Beamten im Berufskrankheitsfall, sinngemäß.

Zwar ist die Einführung der gesetzlichen Vermutung zu begrüßen, allerdings findet diese gesetzliche Vermutung wenig Resonanz in der berufsgenossenschaftlichen Entschädigungspraxis der Berufskrankheiten.

Der Wortlaut der gesetzlichen Vermutung ist wie folgt:

„Erkranken Versicherte, die in Folge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese in Folge der Versichertentätigkeit verursacht worden ist.“

Diese gesetzliche Vermutung kam etwa einer Ärztin zugute, die sich beruflich an Aids infizierte, Berufskrankheit Nr. 3101 der Berufskrankheitenliste, wo also die Berufsgenossenschaft eine anderweitige Verursachung nicht dartun konnte.

Bei den Asbestosen der Asbestwerker allerdings findet das Gegenteil statt, indem statt der gesetzlichen Vermutung bzw. statt diese anzuwenden, auf eine idiopatisch verursachte Lungenfibrose abgehoben wird.

Ohne jeden Nachweis der anderweitigen Verursachung wird die Asbestbelastung etwa des Dachdeckers beim Schneiden von Asbestzement außer acht gelassen, wenn man berufsgenossenschaftlich die Lungenfibrose Grad III einer schicksalhaften Entstehung zurechnet.

Eine Asbestose des Grades III dürfte eine hohe MdE verursachen.

Es wird dem Betroffenen im Asbestbereich nicht eben selten die Verletztenrente vorenthalten und später den Hinterbliebenen die Witwen- und Waisenrenten.

Die idiopatische Lungenfibrose hat sehr zu unrecht als die große Unbekannte andere Ursache den Asbestosen gewissermaßen den Rang abgelaufen, die nicht mehr erkannt werden, obwohl die Betroffenen Jahrzehnte mit Asbest Umgang hatten beruflich.

Deshalb sei nachdrücklich die gesetzliche Vermutung wie oben bezeichnet in Erinnerung gerufen, um etwa dem Wirken des berufsgenossenschaftlichen Mesotheliom-Registers in der Entwicklung idiopatischer Asbestosen entgegenzuwirken.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenGesetzliche Vermutung

„Schnelles Geld“ im Asbestlungenkrebsfall

Schnelles Geld“ im Asbestlungenkrebsfall eines Dachdeckers, der 1982 erkrankt war infolge der Asbestarbeit

In diesem Fall, den unsere Kanzlei betreute, sind wir seit den 80er Jahren mandatiert und konnten erreichen, daß grundsätzlich der Stichtagseinwand dann nicht greift bei einer Berufskrankheit-Nr. 4104 bzw. nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, wenn bereits damals der Fall anhängig war.

So verhält es sich hier.

Die Vorsitzende Richterin des Sozialgerichts rief nun den Anwalt in dieser Sache an, um auf einen Vergleich hinzuwirken, Stichwort „Schnelles Geld“.

Damit meinte die Richterin, besser schnelles Geld, als ein langwieriger Prozeß mit ungewissem Ausgang.

Es ging also um die Höhe der Abfindungssumme.

Der Verfasser konnte scherzhaft einwenden, daß der Hinweis auf schnelles Geld etwas seltsam wirkt in dem Fall, in dem der Rechtsstreit seit 30 Jahren anhängig ist.

Da mußte die Richterin selbst lachen, die heute für den Fall zuständig ist und sich um eine vergleichsweise Regelung bemüht.

Hinter der divertierlichen Fassade des Falles steckt aber ein ernstes Problem.

Daß nämlich die Sozialgerichtsbarkeit jahrzehntelang nicht bereit war, Fälle der Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall aus der Zeit vor dem Stichtag der Erweiterung der Berufskrankheitenliste nach § 551 II RVO zu prüfen, geschweige denn zuzusprechen

Vorliegend ging es um das Merkmal der sog. 25 Asbestfaserjahre, die erst mit Wirkung vom 01.04.1988 in die Berufskrankheitenliste Eingang fanden.

 

 

Weiterlesen„Schnelles Geld“ im Asbestlungenkrebsfall

Die 30-Jahres-Regel beim Pleuramesotheliom

Die 30-Jahres-Regel beim Pleuramesotheliom

Man möchte es nicht glauben:

Liegt ein Pleuramesotheliom weiter zurück, kann bereits aus diesem Grunde eine Ablehnung erfolgen durch die Berufsgenossenschaft, und zwar im Missverständnis der Gegebenheiten.

Im Schnitt der Fälle benötigt ein Pleuramesotheliom zu dessen Entstehung 30 Jahre.

Die Dauer der Entstehung eines Pleuramesothelioms taugt also nicht als Ablehnungsgrund, sondern weist hin auf den Zusammenhang des Pleuramesothelioms mit der Asbestbelastung, die 30 Jahre benötigt im Schnitt.

Es gibt allerdings Fälle, wo die Latenzzeit 10 Jahre betragen mag oder gar 50 Jahre.

Eine Rückfrage beim Mesotheliomregister kann zur Klärung beitragen.

Warum die Berufsgenossenschaften sich so schwer tun bei der Entschädigung von Pleuramesotheliomen, fragt sich. Wahrscheinlich tritt eine Hemmung deshalb ein, weil die Entschädigung gleich gewissermaßen in die vollen geht, nämlich bei der Verletztrenrente auf 100%.

Außerdem können schwerlich Hinterbliebenenleistungen abgelehnt werden.

 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenDie 30-Jahres-Regel beim Pleuramesotheliom