{"id":683,"date":"2018-07-04T16:53:50","date_gmt":"2018-07-04T14:53:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.battenstein.com\/blog\/?p=683"},"modified":"2018-07-04T16:53:50","modified_gmt":"2018-07-04T14:53:50","slug":"pleuramesotheliom-eines-heizungsmonteurs-und-schweissers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.battenstein.com\/blog\/2018\/07\/04\/pleuramesotheliom-eines-heizungsmonteurs-und-schweissers\/","title":{"rendered":"Pleuramesotheliom eines Heizungsmonteurs und Schwei\u00dfers"},"content":{"rendered":"<p>Typischer Fall des b\u00f6sartigen Pleuramesothelioms eines Heizungsmonteurs und Schwei\u00dfers, der auf wechselnden Baustellen t\u00e4tig und asbesthaltigen St\u00e4uben ausgesetzt war.<\/p>\n<p>Hier: Fragen des Beginns der Verletztenrente aus Anlass der Berufskrankheit Nr.4105<\/p>\n<p>Der Versicherte begab sich am 24.10.2013 erstmals in Behandlung seines Pleuramesothelioms.<\/p>\n<p>Er wurde station\u00e4r behandelt, wo schlie\u00dflich am 18.02.2014 ein b\u00f6sartiges Mesotheliom festgestellt wurde.<\/p>\n<p>Die Berufsgenossenschaft setzte als Versicherungsfall und Verletztenrentenbeginn den 24.10.2013\/25.10.2013 fest.<\/p>\n<p>Die Verletztenrente betrug 100 % = 2\/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich war also hier der Versicherungsfall mit dem ersten Arztbesuch festgelegt worden, obwohl an diesem Datum die Pleuramesotheliomerkrankung voll entbrannt war.<\/p>\n<p>Der Versicherungsfall, d.h. der Beginn der Verletztenrente musste also wesentlich fr\u00fcher eingetreten sein.<\/p>\n<p>Ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden bel\u00e4uft, beurteilt sich nach der freien richterlichen \u00dcberzeugungsbildung, \u00a7 287 I ZPO analog, \u00a7 202 Sozialgerichtsgesetz.<\/p>\n<p>Zu Vermeidung eines fr\u00fcheren Rentenbeginns bestand also das Berufungsgericht darauf, den Strengbeweis anzuwenden.<\/p>\n<p>Eine freie richterliche \u00dcberzeugungsbildung wurde nicht get\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Der arbeitsmedizinische Gutachter Prof. Dr. N. f\u00fchrte unter dem 11.04.2018 aus, soweit geltend gemacht werde, die b\u00f6sartige Erkrankung der Lunge habe sich bereits am 04.09.2001 bemerkbar gemacht, sei dies nicht denkbar, weil dann eine \u00dcberlebenszeit von ca. 15 Jahren angenommen werden m\u00fcsse, w\u00e4hrend \u00dcberlebenszeiten von mehr als drei Jahren bei Erkrankungen an einem Lungenmesotheliom wenig wahrscheinlich seien, erst recht nicht bei unbehandelter Erkrankung.<\/p>\n<p>Dies gelte auch, soweit darauf hingewiesen werde, die in Mitte 2009 geklagten Beschwerden seien durch eine Mesotheliomerkrankung verursacht worden.<\/p>\n<p>Auch m\u00fcsste eine \u00dcberlebenszeit von etwa sieben Jahren angenommen werden.<\/p>\n<p>Es stelle sich jedoch die Frage, ob mit neueren Methoden der Bestimmung sogenannter Bio-Marker eine fr\u00fchere Diagnose erreichbar gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>F\u00fcr den vorliegen Fall sei insoweit zu konstatieren, dass das Forschungsprojekt zur Etablierung von Bio-Markern zur Fr\u00fcherkennung von Lungenmesotheliomen noch nicht abgeschlossen sei, jedenfalls zur Zeit der vorliegenden Erkrankung und auch keine zus\u00e4tzliche Erkenntnisse h\u00e4tten liefern k\u00f6nnen. Deute die klinische Symptomatik auf eine Mesotheliomerkrankung hin, so werde in der Pneumologie eine Computertomografie des Thorax gefordert, die auch hier durchgef\u00fchrt worden sei. Allerdings habe sich die Erkrankung bereits in einem fortgeschrittenen Stadium gezeigt. Abschlie\u00dfend bleibe zu fragen, ob in der kritischen Zeit 2011 und 2013 Anlass zu h\u00e4ufigeren Vorsorgeuntersuchungen bestanden habe. Diese Frage sei wegen der im Jahr 2001 bereits nachgewiesenen pleuralen Ver\u00e4nderungen zu bejahen. Zur Fr\u00fcherkennung asbestbedingter Erkrankungen werde f\u00fcr exponierte Versicherte die nachgehende arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten. H\u00e4tte der Versicherte dieses Angebot erhalten und hiervon Gebrauch gemacht, so w\u00e4re die Diagnose seiner b\u00f6sartigen Erkrankung vor dem 24.10.2013 m\u00f6glich gewesen. Es gebe keinen Zweifel daran, dass die Erkrankung bereits einige Zeit vor Diagnosestellung bestanden habe. Die Tumorverdopplungszeit sei bei 17 Tumorknoten mit Werten zwischen 0,5 und 3 Monaten gemessen worden.<\/p>\n<p>Lege man diese Messung vor Pleuramesotheliome insgesamt zugrunde, so folge daraus, dass das Mesotheliom des Versicherten zwischen 28 Tagen und 6 Monaten zu 25 % so stark ausgepr\u00e4gt gewesen sei, wie am 24.10.2013.<\/p>\n<p>Der Tumor w\u00e4re in diesem Stadium deutlich erkennbar gewesen. Bereits am 26.09.2013 h\u00e4tte daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Pleuramesotheliom erkannt werden k\u00f6nnen. Die Einsch\u00e4tzung gehe bewusst von der k\u00fcrzesten gemessenen Verdoppelungszeit aus. Abschlie\u00dfend f\u00fchrte der Sachverst\u00e4ndige aus, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit h\u00e4tte die Diagnose mit der geforderten Sicherheit bereits am 26.09.2013 gestellt werden k\u00f6nnen, also statt am 25.10.2013.<\/p>\n<p>Der Strengbeweis, den das Berufungsgericht anwandte, diesseitiger Auffassung nach zu Unrecht, verhinderte also, dass der Versicherungsfall, der auf dem Zufallsdatum der Diagnose basierte, auch nur einige Tage vorverlegt w\u00fcrde, also in Form der Verletztenrente von 100 %.<\/p>\n<p>Allgemeine Praxis der Berufsgenossenschaften ist im Berufskrebsfall:<\/p>\n<p>\u201eVor der Diagnose ist die anspruchsbegr\u00fcndende Tatsache des Eintritts des Versicherungsfalls nicht im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen.\u201c<\/p>\n<p>Das kostet die Berufskrebskranken viele Monate von Verletztenrente, die bei freier \u00dcberzeugungsbildung f\u00e4llig w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Rolf Battenstein<br \/>\nRechtsanwalt<br \/>\nFachanwalt f\u00fcr Sozialrecht<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Typischer Fall des b\u00f6sartigen Pleuramesothelioms eines Heizungsmonteurs und Schwei\u00dfers, der auf wechselnden Baustellen t\u00e4tig und asbesthaltigen St\u00e4uben ausgesetzt war.","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1,121],"tags":[966,963,967,964,968,969,965,970,937,40],"class_list":["post-683","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-allgemein","category-berufskrankheiten-rechtsprechung-zur-berufskrankheit","tag-asbesthaltige-staube","tag-boesartigers-pleuramesotheliom","tag-frueherkennung","tag-heizungsmonteur","tag-lungenmesothekom","tag-pneumologie","tag-schweisser","tag-thorax","tag-tumor","tag-verletztenrente","entry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.battenstein.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/683","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.battenstein.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.battenstein.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.battenstein.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.battenstein.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=683"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.battenstein.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/683\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":684,"href":"https:\/\/www.battenstein.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/683\/revisions\/684"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.battenstein.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=683"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.battenstein.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=683"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.battenstein.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=683"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}