{"id":656,"date":"2017-11-17T22:00:08","date_gmt":"2017-11-17T20:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.battenstein.com\/blog\/?p=656"},"modified":"2017-11-17T22:00:08","modified_gmt":"2017-11-17T20:00:08","slug":"zufallsdatum","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.battenstein.com\/blog\/2017\/11\/17\/zufallsdatum\/","title":{"rendered":"Zufallsdatum"},"content":{"rendered":"<p>Zufallsdatum der Diagnose bei Eintritt eines Asbestlungenkrebs aus Anla\u00df der beruflichen T\u00e4tigkeit;<\/p>\n<p>hier:\tVersp\u00e4teter Rentenbeginn erst ab Stellung der Diagnose der Berufskrankheit<br \/>\nNr. 4104 <\/p>\n<p>In einem Rechtsstreit vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen \u2013 L 10 U 694\/16 \u2013 war die Frage zu entscheiden, ob die bewilligte Verletztenrente auf unbestimmte Zeit am 10.10.2012 zu beginnen hatte mit der Diagnose einer MdE von 100 %, d.h. ab dem Zeitpunkt der Diagnose also, oder ob nicht ma\u00dfgeblich war der mutma\u00dfliche Beginn der Erkrankung, hier an einem Lungenkrebs des Versicherten. <\/p>\n<p>Nach \u00a7 202 SGG in Verbindung mit \u00a7 287 I ZPO analog beurteilt sich die Frage, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden bel\u00e4uft, nach freier richterlicher \u00dcberzeugungsbildung.<\/p>\n<p>Von einer freien richterlichen \u00dcberzeugungsbildung kann dann keine Rede sein, wenn hier formal auf die Stellung der Diagnose abgestellt wird, statt den Sachverhalt auszuermitteln.<\/p>\n<p>H\u00e4tte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen \u00a7 286 ZPO beachtet, w\u00e4re die Vorverlegung des Erkrankungsbeginns an einem Asbestlungenkrebs nicht abgelehnt worden.<\/p>\n<p>Das Gericht hat n\u00e4mlich unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier \u00dcberzeugung zu entscheiden, ob eine tats\u00e4chliche Behauptung f\u00fcr wahr oder nicht wahr zu erachten sei.<\/p>\n<p>In dem Urteil sind die Gr\u00fcnde anzugeben, die f\u00fcr die richterliche \u00dcberzeugung leitend gewesen sind.<\/p>\n<p>An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten F\u00e4lle gebunden.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall indizierte die Tatsache eines Tumors der Gr\u00f6\u00dfe 12 x 9 x 5 cm schon vor Oktober 2012 die Tatsache und Schlussfolgerung, dass dieser Tumor schon l\u00e4nger gewachsen war.<\/p>\n<p>In freier \u00dcberzeugungsbildung h\u00e4tte also das Landessozialgericht nunmehr den mutma\u00dflichen Beginn des Tumors bestimmen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Dazu und zu der Vorverlegung des Beginns der Verletztenrente kam es allerdings nicht.<\/p>\n<p>Vielmehr verwahrte sich das Berufungsgericht gegen eine solche Schlussfolgerung, siehe Seite 7 des betreffenden Urteils.<\/p>\n<p>Ein Kernsatz dieses Urteils ist:<\/p>\n<p>\u201eWird kein Arzt aufgesucht, spricht vielmehr alles dagegen, dass eine \u00e4rztliche Behandlung objektiv erforderlich gewesen w\u00e4re.\u201c<\/p>\n<p>Ein unzweifelhaft vorher vorliegender Asbesttumor soll also objektiv nicht \u00e4rztlich behandlungsbed\u00fcrftig sein.<\/p>\n<p>Dieser Leitsatz f\u00fchrt in die Irre gewisserma\u00dfen.<\/p>\n<p>Der an die Beklagte gerichtete Vorwurf der Kl\u00e4gerin, die beklagte Berufsgenossenschaft habe den Versicherten, d.h. den asbestkrebserkrankten Ehemann der Kl\u00e4gerin nicht ausreichend engmaschig \u00fcberwacht, was dazu gef\u00fchrt habe, dass dieser nach April 2011 zun\u00e4chst keinen Arzt mehr aufgesucht habe, liege neben der Sache, so das Landessozialgericht.<\/p>\n<p>Denn die Berufsgenossenschaft h\u00e4tte den Versicherten in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden von ca. 2 Jahren gutachterlich untersuchen lassen.<\/p>\n<p>Dass das bei einem Asbestkrebsfall nicht gen\u00fcgt und diesem auch nicht vorbeugt, kann nicht verwundern.<\/p>\n<p>Vergeben wird bei einem zu langen Nachuntersuchungsintervall auch die M\u00f6glichkeit der Pr\u00e4vention.<\/p>\n<p>Nicht eben h\u00f6flich, wie zitiert, verneint das Landessozialgericht in diesem Fall eine engmaschigere Betreuung der Versicherten.<\/p>\n<p>Es hat den Anschein, dass sozialgerichtlich eine Abstimmung unter den Richtern stattfindet, die Vorverlegung des Versicherungsfalls bei einem Asbestlungenkrebs etwa abzulehnen, mit der Begr\u00fcndung, man k\u00f6nne nicht auf die anatomische Historie des zugrundeliegenden Leidens mit Tumorgr\u00f6\u00dfen und anderen Parametern abstellen, sondern allein auf die auf einem Leiden resultierende konkrete Funktionsbeeintr\u00e4chtigung.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber hei\u00dft es an ma\u00dfgeblicher Stelle des Gesetzes, \u00a7 56 Abs. 2 SGB VII:<\/p>\n<p>\u201eDie Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit richtet sich nach dem Umfang der aus der Beeintr\u00e4chtigung des k\u00f6rperlichen und geistigen Leistungsverm\u00f6gens ergebenden verminderten Erwerbsarbeitsm\u00f6glichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.\u201c<\/p>\n<p>Der Tumor kann noch so gro\u00df sein, wird er nicht bemerkt, entfaltet er angeblich keine Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit, obwohl der Versicherte bereits wie Hund gewisserma\u00dfen gelitten haben mag.<\/p>\n<p>Rolf Battenstein<br \/>\nRechtsanwalt<br \/>\nFachanwalt f\u00fcr Sozialrecht<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Zufallsdatum der Diagnose bei Eintritt eines Asbestlungenkrebs aus Anla\u00df der beruflichen 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