{"id":610,"date":"2016-12-06T14:14:33","date_gmt":"2016-12-06T12:14:33","guid":{"rendered":"http:\/\/www.battenstein.com\/blog\/?p=610"},"modified":"2016-12-06T14:14:33","modified_gmt":"2016-12-06T12:14:33","slug":"beratungsaerztliche-stellungnahme-zum-einwand-der-sog-voelligen-erwerbsunfaehigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.battenstein.com\/blog\/2016\/12\/06\/beratungsaerztliche-stellungnahme-zum-einwand-der-sog-voelligen-erwerbsunfaehigkeit\/","title":{"rendered":"Beratungs\u00e4rztliche Stellungnahme zum Einwand der sog. &#8222;v\u00f6lligen Erwerbsunf\u00e4higkeit&#8220;"},"content":{"rendered":"<p>Beratungs\u00e4rztliche Stellungnahme zum Einwand der sog. &#8222;v\u00f6lligen Erwerbsunf\u00e4higkeit&#8220; in einem besonders schweren Fall der Berufskrankheit Nr. 4111 (Bergarbeiteremphysem)<\/p>\n<p>Die Erkrankte kehrte ab vom untert\u00e4tigen Bergbau 1958 bei Nachweis von 131,4 Staubjahren.<\/p>\n<p>Die medizinische Folge geht dahin, da\u00df schwergradige obstruktive Ventilationsst\u00f6rungen vorliegen und eine schwergradige Lungen\u00fcberbl\u00e4hung bei Nachweis einer MdE (Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit) von 100 % seit dem 12.02.2015.<\/p>\n<p>Statt nun aber in die Gew\u00e4hrung einer Verletztenrente aus Anla\u00df dieser Berufskrankheit Nr. 4111, anerkannt, einzutreten, erteilt die Berufsgenossenschaft der Erkrankten einen Bescheid dahin, ein Anspruch auf Rente wegen der Berufskrankheit bestehe nicht, weil sie, d.h. die Erkrankte, zur Zeit des Versicherungsfalls wegen anderer Leiden bereits v\u00f6llig erwerbsunf\u00e4hig gewesen sei, d.h. nicht mehr in der Lage gewesen sei, mit ihrer Arbeitskraft noch einen lebenswerten Verdienst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen.<\/p>\n<p>Durch die Berufskrankheit k\u00f6nne daher ihre Erwerbsf\u00e4higkeit nicht weiter herabgesetzt werden.<\/p>\n<p>Wohlgemerkt, es geht hier um die Ablehnung der Verletztenvollrente aus Anla\u00df der anerkannten Berufskrankheit Nr. 4111, wobei die MdE von 100 % vom Beratungsarzt festgesetzt wurde.<\/p>\n<p>Aus einem fr\u00fcheren Versicherungsfall nach dem Fremdrentengesetz, einem Arbeitsunfall vom 23.12.1953, bezieht die Versicherte eine Verletztenrente nach einer MdE von 60 %, wobei Arbeitsunfallfolge eine posttraumatische Epilepsie ist.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 56 Abs. 2 SGB VII richtet sich die Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit nach dem Umfang der sich aus der Beeintr\u00e4chtigung des k\u00f6rperlichen und geistigen Leistungsverm\u00f6gens ergebenden verminderten Arbeitsm\u00f6glichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.<\/p>\n<p>Da die Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit bei der Verletztenrente der Berufsgenossenschaft abstrakt berechnet wird und nicht konkret, etwa in Form des Verdienstausfalles konkreter Art, erscheint der Einwand der v\u00f6lligen Erwerbsunf\u00e4higkeit als gewisserma\u00dfen vorgeschoben.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich geht es um die k\u00f6rperlichen Beeintr\u00e4chtigungen und Funktionsbehinderungen bei der Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit.<\/p>\n<p>Da\u00df in der Verletztenrente der Berufsgenossenschaft bzw. in der MdE ein Schmerzensgeldanteil enthalten ist, wird bei dem Einwand der v\u00f6lligen Erwerbsunf\u00e4higkeit vernachl\u00e4ssigt.<\/p>\n<p>Also nicht nur die Verletztenrente entf\u00e4llt im Ganzen, sondern auch der darin enthaltene Schmerzensgeldanteil f\u00e4llt ersatzlos fort.<\/p>\n<p>Da\u00df ausgerechnet die schlimmsten F\u00e4lle der Erwerbsunf\u00e4higkeit, wie hier in dem Fall einer Berufskrankheit 4111 mit einer MdE von 100 %, entsch\u00e4digungslos bleiben sollen, kann nicht hingenommen werden.<\/p>\n<p>Das Gesetz, also die Vorschrift des \u00a7 56 Abs. 2 SGB VII enth\u00e4lt einen solchen Einwand der v\u00f6lligen Erwerbsunf\u00e4higkeit \u00fcberdies nicht.<\/p>\n<p>Rechtsanwalt<br \/>\nFachanwalt f\u00fcr Sozialrecht<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Beratungs\u00e4rztliche Stellungnahme zum Einwand der sog. 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