{"id":44,"date":"2010-01-23T16:20:33","date_gmt":"2010-01-23T14:20:33","guid":{"rendered":"http:\/\/www.battenstein.com\/blog\/?p=44"},"modified":"2010-02-09T23:53:52","modified_gmt":"2010-02-09T21:53:52","slug":"schutz-des-sozialgesetzbuches-vii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.battenstein.com\/blog\/2010\/01\/23\/schutz-des-sozialgesetzbuches-vii\/","title":{"rendered":"Schutz des Sozialgesetzbuches VII"},"content":{"rendered":"<p>Schutz des Sozialgesetzbuches VII (Gesetzliche Unfall- und Berufskrankheitenversicherung)<\/p>\n<p>Das Sozialgesetzbuch VII regelt das Recht der Arbeitsunf\u00e4lle, der Wegeunf\u00e4lle, der Berufskrankheiten mit weitreichendem Schutz, wenn das Gesetz denn auch angewendet wird.<\/p>\n<p>Gef\u00e4hrdet ist das Sozialgesetzbuch VII durch Erw\u00e4gungen, die Regelungen \u00fcber die Verletztenrente etwa zu kassieren oder einzuschr\u00e4nken, das Recht der Wegeunf\u00e4lle auszusparen etc..<\/p>\n<p>Dies ist an einem Beispiel deutlich zu machen:<\/p>\n<p>Ein Elektriker verliert zwei Finger an der Hand bei einem Arbeitsunfall.<\/p>\n<p>Die Verletztenrente betr\u00e4gt 20 %, gleich 20 % vom Nettoeinkommen etwa, zahlbar auch dann, wenn kein Verdienstausfall erlitten wird.<\/p>\n<p>Die Leistung ist steuerfrei.<\/p>\n<p>Verdingt sich nun der Elektriker etwa als Hauswart, ist er dringend auf diese Verletztenrente angewiesen, um die Differenz im Einkommen auszugleichen.<\/p>\n<p>Dies gilt erst recht deshalb, weil in neuerer Zeit das Instrument der Berufsunf\u00e4higkeitsrente der Rentenversicherung abgeschafft wurde f\u00fcr die Neuf\u00e4lle.<\/p>\n<p>Kappt man nun auch die Verletztenrente von 20 % etwa, steht der Elektriker mit seinem Schaden allein da.<\/p>\n<p>Von daher erscheint das Sozialgesetzbuch VII hinsichtlich dieser Regelung etwa als besonders sch\u00fctzenswert.<\/p>\n<p>Aber auch die Versicherung gegen Wegeunf\u00e4lle ist hilfreich, selbst wenn die Rechtsprechung inzwischen dazu \u00fcbergeht, in \u00dcbereinstimmung mit den Berufsgenossenschaften den Versicherungsschutz immer weiter einzuschr\u00e4nken, obwohl das Gesetz dies nicht hergibt.<\/p>\n<p>Im Gegenteil, es gilt eine Auslegungsvorschrift des \u00a7 2 Abs. II SGB I, der zufolge sicher zu stellen ist, da\u00df die sozialen Rechte der Anspruchsteller auch bei Wegeunf\u00e4llen also m\u00f6glichst weitgehend verwirklicht werden.<\/p>\n<p>Statt dessen reagieren Berufsgenossenschaft und Rechtsprechung restriktiv, als w\u00e4re das Recht des Wegeunfalls, \u00a7 8 Abs. II SGB VII, inzwischen abgeschafft.<\/p>\n<p>Dies geht soweit, da\u00df sich ein Sozialrichter sogar verbittet, wenn das Fernsehen \u00fcber einen Wegeunfall berichtet.<\/p>\n<p>Dabei ist die Sozialpolitik bereits dabei, also die Berufsgenossenschaft mit ihren Ablehnungsbescheiden, best\u00e4tigt von der Sozialgerichtsbarkeit, den Versicherungsschutz der Wegeunf\u00e4lle abzuschaffen bzw. drastisch einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Dies erscheint als ebensowenig hinnehmbar.<\/p>\n<p>Im Sozialgesetzbuch VII findet sich eine wunderbare Vorschrift, \u00a7 200 Abs. II SGB VII, n\u00e4mlich das Gebot eines Gutachterauswahlrechtes, wenn die Berufsgenossenschaft ein Gutachten einholt.<\/p>\n<p>Dieses Gebot wird bereits dadurch unterlaufen, da\u00df etwa eine Bau-Berufsgenossenschaft die Gutachter selbst einstellt, die medizinischen Gutachter also und auch die Technischen Aufsichtsbeamten, um so einem Gutachterauswahlrecht zu entgehen.<\/p>\n<p>Die dahingehende Auslegung verst\u00f6\u00dft allerdings wieder elementar gegen \u00a7 2 Abs. II SGB I.<\/p>\n<p>Danach also ist bei Auslegung der Vorschriften sicherzustellen, da\u00df die sozialen Rechte der Anspruchsteller m\u00f6glichst weitgehend verwirklicht werden.<\/p>\n<p>Das Gegenteil ist in der Praxis der Fall.<\/p>\n<p>Es fehlt nicht an den gesetzlichen Vorschriften, sondern an dem Willen, diese umzusetzen.<\/p>\n<p>Eine Katastrophe w\u00e4re es, wenn das Sozialgesetzbuch VII so eingeschr\u00e4nkt w\u00fcrde, wie die Bestrebungen es vorsehen.<\/p>\n<p>Folge w\u00e4ren immer unerfreulichere Prozesse um die Leistungen und Anerkennungen, die den sozialen Anspruchstellern schon heute zuhauf vorenthalten werden.<\/p>\n<p>Der Aufruf kann nur dahingehen, das Sozialgesetzbuch VII vor Eingriffen zu sch\u00fctzen, welche die gesetzliche Unfallversicherung gewisserma\u00dfen verst\u00fcmmeln w\u00fcrden und die berufsgenossenschaftliche Entsch\u00e4digungspraxis.<\/p>\n<p>Rechtsanwalt<br \/>\nFachanwalt f\u00fcr Sozialrecht<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schutz des Sozialgesetzbuches VII (Gesetzliche Unfall- und Berufskrankheitenversicherung) Das Sozialgesetzbuch VII regelt das Recht der Arbeitsunf\u00e4lle, der Wegeunf\u00e4lle, der Berufskrankheiten mit weitreichendem Schutz, wenn das Gesetz denn auch angewendet wird. 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