{"id":416,"date":"2012-10-09T16:06:24","date_gmt":"2012-10-09T14:06:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.battenstein.com\/blog\/?p=416"},"modified":"2012-10-09T16:06:24","modified_gmt":"2012-10-09T14:06:24","slug":"die-brusseler-asbestkonferenz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.battenstein.com\/blog\/2012\/10\/09\/die-brusseler-asbestkonferenz\/","title":{"rendered":"Die Br\u00fcsseler Asbestkonferenz"},"content":{"rendered":"<p>Am 17. und 18. September 2012 fand die Br\u00fcsseler Asbestkonferenz (EFBH) statt, zu welcher die Anw\u00e4lte Battenstein &amp; Battenstein eingeladen wurden und das folgende Arbeitspapier zur Asbestproblemlage in Deutschland erstellten.<\/p>\n<p>Gelegentlich der anschlie\u00dfenden \u00f6ffentlichen Anh\u00f6rung \u00fcber Asbest im Europ\u00e4ischen Parlament wurden unser Arbeitspapier und unsere Presseerkl\u00e4rung dem Vorsitzenden des EU-Aus-schusses MEP Sir Hugues \u00fcberreicht, welcher interessiert und sachverst\u00e4ndig auf unseren Hinweis reagierte und in der anschlie\u00dfenden Anh\u00f6rung zugleich darauf einging, was die durch ein t\u00f6dliches Asbestmesotheliom gesch\u00e4digten Hausfrauen anbetrifft, welche etwa jahrelang die asbestkontaminierte Arbeitskleidung ihrer Ehem\u00e4nner zuhause reinigten.<\/p>\n<p>Sir Hugues bezog sich also freundlicherweise zu Beginn der Ausschu\u00dfsitzung auf das Gespr\u00e4ch mit dem Anwalt und die Mesotheliomf\u00e4lle.<\/p>\n<p>Folgend nun also das Arbeitspapier und die Presseerkl\u00e4rung im Wortlaut.<\/p>\n<p>Arbeitspapier der Rechtsanw\u00e4lte Battenstein &amp; Battenstein zur Br\u00fcsseler Asbestkonferenz am 17. und 18. September 2012 hier: Problempunkte der deutschen As bestopfer und nationale\/internationale L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge (Art. 6 der Menschenrechtskonvention w\u00fcrde ein faires Verfahren in den einzelnen L\u00e4ndern indizieren)<\/p>\n<ol>\n<li>\u00a0&#8222;Strengbeweis&#8220; zu Lasten der Asbestopfer in DeutschlandIn Deutschland wird zu Lasten der Asbestkrebsopfer beruflicher Art ein sogenannter Strengbeweis praktiziert, obwohl die gesetzliche Vorgabe in Deutschland lautet, da\u00df sich nach der freien \u00dcberzeugungsbildung entscheidet, ob ein Schaden entstanden ist durch Asbest, und wie hoch sich der Schaden bel\u00e4uft, \u00a7 202 SGG in Verbindung mit \u00a7 287 I ZPO analog.Selbst f\u00fcr den Nachweis einer Asbestgef\u00e4hrdung mehr als 30 Jahre zuvor beim Asbestmesotheliom wird in Deutschland von der Sozialgerichtsbarkeit der Strengbeweis angewandt und praktiziert zu Lasten der Asbestkrebsopfer.Unter anderem hat die Anforderung des Strengbeweises zur Folge, da\u00df zu Lebzeiten des an einem Mesotheliom oder einem Asbestlungenkrebs erkrankten Versicherten keine Entsch\u00e4digung gew\u00e4hrt wird, weil nur die Obduktion die n\u00f6tige Sicherheit erg\u00e4be.<\/li>\n<li>Gesetzliche Vermutung, \u00a7 9 Abs. 3 SGB VIIhier: \u00c4nderungsvorschlag in dem Sinne wie folgt:<br \/>\n&#8222;Erkranken Versicherte, die einer beruflichen Asbestbelastung ausgesetzt waren, an einer Erkrankung im Sinne der Nummern 4103, 4104, 4105, 4114 insbesondere und ist eine anderweitige Alleinurs\u00e4chlichkeit nicht offenkundig, wird vermutet, da\u00df die Krankheit infolge der versicherten T\u00e4tigkeit, d.h. der beruflichen T\u00e4tigkeit verursacht worden ist&#8220;.Dieser \u00c4nderungsvorschlag soll dazu beitragen, da\u00df der rechtswidrig in Deutschland praktizierte Strengbeweis ausgerechnet im Sozialrechtsfall abgemildert wird, worauf der \u00c4nderungsvorschlag abzielt.<\/li>\n<li>Arbeitstechnisches &#8222;Parteigutachten&#8220; des berufsgenossenschaftseigenen Technischen Aufsichtsdienstes bzw. der Abteilung Pr\u00e4vention in der eigenen Entsch\u00e4digungsangelegenheit der Berufsgenossenschaft, welche tats\u00e4chlich nachgerade ausnahmslos in Deutschland den Sozialgerichtsurteilen zugrundegelegt werden zu Lasten der Asbestkrebsopfer.<\/li>\n<li>\u00a0Medizinisches bzw. pathologisches &#8222;Parteigutachten&#8220; zugunsten der Berufsgenossenschaft, zu Lasten der AsbestopferIn Deutschland nehmen die Berufsgenossenschaften zunehmend Einfluss auf die Beweiserhebung, und zwar etwa durch ein pathologisches Gutachteninstitut, das sogenannte Mesotheliomregister in Bochum, welches in Deutschland von den Berufsgenossenschaften bezahlt wird und an eine Universit\u00e4t gewisserma\u00dfen angeh\u00e4ngt ist.Eine von den Berufsgenossenschaften bezahlte Gutachterin, Prof. Dr. T. in Bochum, eine Pathologin, entscheidet nun in fast allen F\u00e4llen, ob eine sogenannte Minimalasbestose beim Asbestlungenkrebs vorliegt oder nicht, weswegen der Arbeitsmediziner gar nicht mehr geh\u00f6rt wird. Zunehmend wird aus einer Asbestose eine angeblich idiopathische Lungenfibrose.<\/li>\n<li>\u00a0T\u00f6dliches Hausfrauenmesotheliom durch Asbest, d.h. von Ehefrauen, die ein Pleuramesotheliom deshalb erleiden, weil sie fr\u00fcher die Arbeitskleidung ihrer M\u00e4nner zuhause gereinigt und vom Asbeststaub befreit haben.Rechtliche Anspruchsgrundlage f\u00fcr die Versicherung und den Versicherungsschutz ist \u00a7 2 Abs. 2 SGB VII in Deutschland, T\u00e4tigkeit und Gef\u00e4hrdung &#8222;wie ein Versicherter&#8220;.Trotz positiver Gesetzeslage in Deutschland wendet die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit diese Vorschrift nicht an, zum Schaden der gesch\u00e4digten Hausfrauen, die elendig an einem Asbestmesotheliom zugrundegehen und ohne berufsgenossenschaftliche Entsch\u00e4digung bleiben.<\/li>\n<li>\u00a0Stichtag: F\u00e4lle aus der Vorzeit der Listenerweiterung Nr. 4104 Asbestlungenkrebs bei Vorliegen von 25 AsbestfaserjahrenStatt die F\u00e4lle aus der Vorzeit einer Listenerweiterung als Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, \u00a7 551 II RVO bzw. heute \u00a7 9 Abs. 2 SGB VII zu entsch\u00e4digen, wendet die Sozialgerichtsbarkeit in Deutschland rechtswidrig einen Stichtag ein, der f\u00fcr die Erweiterung der Berufskrankheitenliste gilt, nicht aber f\u00fcr das formelle Gesetz zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall.Machtlos m\u00fcssen die Asbestopfer miterleben, wie ihre begr\u00fcndeten Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche durch die Sozialgerichtsbarkeit und vorrangig durch das Bundessozialgericht vereitelt werden.<\/li>\n<li>Vorschlag, den Asbestlungenkrebs von dem Nachweis von Br\u00fcckensymptomen in der Lunge und Pleura zu befreien und auch von dem Nachweis von 25 Asbestfaserjahren, weil der Asbest unabh\u00e4ngig von Br\u00fcckensymptomen und sogenannten 25 Asbestfaserjahren Lungenkrebs verursacht, wie allgemein bekannt ist.Die Technischen Aufsichtsdienste der Berufsgenossenschaften rechnen in ihren arbeitstechnischen Parteigutachten die 25 Asbestfaserjahre runter gewisserma\u00dfen, obwohl der Betrachter wei\u00df, da\u00df auch 24 Asbestfaserjahre oder 12 Asbestfaserjahre sehr wohl kanzerogen sind in Ansehung des Asbestlungenkrebs, eben weil diese Werte eine Vervielfachung der Lungenkrebsrisiken bedeuten.<\/li>\n<li>K\u00fcrzungen:Die Rentenversicherung in Deutschland k\u00fcrzt die angesparten Leistungen, Altersrente, Witwenrente um die Entsch\u00e4digungsleistungen der Berufsgenossenschaft, obwohl der Versicherte erkrankt ist an einem schmerzhaften Mesotheliom und nicht etwa die Rentenversicherung.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Rechtsanwalt<br \/>\nFachanwalt f\u00fcr Sozialrecht<\/p>\n<p>Presseerkl\u00e4rung der Rechtsanw\u00e4lte Battenstein &amp; Battenstein zur<br \/>\nBr\u00fcsseler Asbestkonferenz vom 17. und 18. September 2012 EFBH<\/p>\n<p>Presseerkl\u00e4rung<\/p>\n<p>Das Fazit der Vergangenheit zeigt, da\u00df der Satz unbeschr\u00e4nkt seine G\u00fcltigkeit hat:<\/p>\n<p>&#8222;Was nicht entsch\u00e4digt wird berufsgenossenschaftlich etwa in Deutschland, wird auch nicht verh\u00fctet&#8220;.<\/p>\n<p>Dies gilt auch f\u00fcr die nachgehenden Untersuchungen, denken Sie an die Hausfrau, welche die asbestkontaminierte Arbeitskleidung ihres Mannes ausb\u00fcrstete und sp\u00e4ter an einem Mesotheliom erkrankt, aber gleichwohl von den nachgehenden Untersuchungen ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>Wenn die deutschen Berufsgenossenschaften nach dem Verbleib des Wei\u00dfasbest fahnden im K\u00f6rper der berufskrebserkrankten Versicherten, obwohl ein Fahrerfluchtph\u00e4nomen entsteht, wie dies Prof. Woitowitz aus Deutschland ermittelt hat, dann erscheint dies als so aberwitzig, wie wenn die Berufsgenossenschaft beim Arbeiter, der 30 Jahre zuvor in der Kesselschmiede t\u00e4tig war, den L\u00e4rm noch heute im Ohr sucht.<\/p>\n<p>Unser Arbeitspapier, das wir gerne zur Verf\u00fcgung stellen, geht um den Strengbeweis in Deutschland, um die gesetzliche Vermutung, um die Parteigutachten arbeitstechnischer und medizinischer Art, um das t\u00f6dliche Hausfrauenmesotheliom, um den Stichtag, um den Verzicht auf Br\u00fcckensymptome beim Asbestlungenkrebs, um die K\u00fcrzungen seitens der Rentenversicherung um die Leistungen der Berufsgenossenschaften.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Am 17. und 18. 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