{"id":267,"date":"2010-11-06T14:41:35","date_gmt":"2010-11-06T12:41:35","guid":{"rendered":"http:\/\/www.battenstein.com\/blog\/?p=267"},"modified":"2010-11-06T16:39:14","modified_gmt":"2010-11-06T14:39:14","slug":"feststellung-einer-minimalasbestose-im-lungenkrebsfall-berufskrankheit-nr-4104","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.battenstein.com\/blog\/2010\/11\/06\/feststellung-einer-minimalasbestose-im-lungenkrebsfall-berufskrankheit-nr-4104\/","title":{"rendered":"Feststellung einer Minimalasbestose im Lungenkrebsfall, Berufskrankheit Nr. 4104"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundessozialgericht hat in einer Rechtssache &#8211; B 2 U 177\/10 B &#8211; unter dem 13.09.2010 die Grunds\u00e4tzlichkeit der Rechtsfragen nicht erkennen k\u00f6nnen, die ausdr\u00fccklich gestellt waren:<\/p>\n<p>&#8222;Ob nicht 20 bis 30 Asbestk\u00f6rper pro Kubikzentimeter Lungengewebe ausreichend sind f\u00fcr die Annahme einer sogenannten Minimalasbestose&#8220;<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>&#8222;ob die beim Deutschen Mesotheliomregister praktizierte Forderung von 1.000 Asbestk\u00f6rpern pro Kubikzentimeter zum Nachweis einer Minimalasbestose zutreffend ist oder nicht&#8220;.<\/p>\n<p>Es fragt sich, ob das Bundessozialgericht die Grunds\u00e4tzlichkeit dieser Rechtsfragen \u00fcbersehen durfte, obwohl im Oktober 2010 in Falkenstein die Berufsgenossenschaftliche Tagung anstand, zum Thema der Falkensteiner Empfehlungen f\u00fcr Asbestbegutachtungsf\u00e4lle, wo gerade diese Fragen eminente Bedeutung aufwiesen.<\/p>\n<p>Statt dessen verweist das Bundessozialgericht auf eine Entscheidung des Senats vom 06.04.1989 &#8211;\u00a0 2 RU 55\/88 -, wo folgendes zu lesen ist:<\/p>\n<p>&#8222;Dabei ist es unter Berufung auf die von Prof. Dr. U.\/Prof. Dr. M. als g\u00fcltig bezeichnete, herrschende medizinische Lehrmeinung davon ausgegangen, da\u00df die Diagnose einer Minimalasbestose an den histologischen Nachweis von eiwei\u00dfumh\u00fcllten Asbestk\u00f6rperchen im Lungengewebe gebunden sei.&#8220;<\/p>\n<p>Ergebnis der Falkensteiner Empfehlungen bzw. der Tagung in Falkenstein ist einerseits, da\u00df keine Asbestk\u00f6rperchen zu fordern sein d\u00fcrften in Deutschland, weil in Deutschland vornehmlich Wei\u00dfasbest verarbeitet wurde mit der Folge des sogenann-ten Fahrerfluchtph\u00e4nomens, in dem Sinne, da\u00df der Wei\u00dfasbest sp\u00e4ter nicht mehr im K\u00f6rper auffindbar ist.<\/p>\n<p>Wenn das Bundessozialgericht ernstlich den Nachweis von Asbestk\u00f6rperchen fordert, obwohl mehr als 90 % des in Deutschland verarbeiteten Asbestes Wei\u00dfasbest war, dann wirft das h\u00f6chste Gericht gewisserma\u00dfen die Forschungsergebnisse des f\u00fchrenden Arbeitsmediziners Prof. Dr. Woitowitz, c\/o Justus-Liebig-Universit\u00e4t in Gie\u00dfen, \u00fcber Bord.<\/p>\n<p>Ergebnis der Falkensteiner Tagung im Oktober 2010 war zun\u00e4chst deutlich, da\u00df eine Forderung von 1.000 Asbestk\u00f6rpern pro Kubikzentimeter zum Nachweis einer Minimalasbestose nicht gestellt werden darf.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber waren sich offenbar alle Teilnehmer einig, da\u00df dieses Abschneidekriterium der Vergangenheit nicht weiter Platz greifen d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Ob Asbestk\u00f6rperchen gefordert werden k\u00f6nnen bzw. deren Nachweis oder nicht, diese Frage wurde im Oktober 2010 in Falkenstein divergierend beantwortet und nicht gekl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die berufsgenossenschaftliche Pathologin, Prof. Tannapfel, vom Mesotheliomregister, welches ein Gutachtenmonopol unterh\u00e4lt gewisserma\u00dfen in den Asbestf\u00e4llen, w\u00fcrde lieber den Begriff Asbestose ersten Grades statt einer Minimalasbestose angewandt sehen, was allerdings offenbar zu einer Verst\u00e4rkung der Anforderung f\u00fchren d\u00fcrfte, statt eine Minimalasbestose zu belassen, und zwar in dem Sinne, da\u00df es sich wirklich nur um eine Minimalasbestose handeln mu\u00df.<\/p>\n<p>Dabei wurde in Falkenstein nicht erkannt, da\u00df einmal die Einwirkungskausalit\u00e4t der Einwirkung von Asbest und andererseits die Feststellung einer Lungenfibrose oder Pleurafibrose gen\u00fcgt, um dann anhand einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit den Zusammenhang zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Statt dessen wird in den Lungen histologisch und von den Pathologen weiter danach geforscht, ob Asbestspuren in der Fibrose feststellbar sind, als ob es das Fahrerfluchtph\u00e4nomen des Wei\u00dfasbests gar nicht g\u00e4be, der zu mehr als 90 % in der Bundesrepu-blik Deutschland verarbeitet wurde.<\/p>\n<p>Allen Ernstes wird die idiopathische Lungenfibrose, d.h. eine Fibrose unbekannter Ur-sache, zum eigenen Krankheitsbild erkl\u00e4rt, als ob es sich nicht dabei nur darum han-delte, da\u00df man nicht wei\u00df, wie man diese Fibrose zuordnen soll.<\/p>\n<p>War der Versicherte als Elektriker oder Dachdecker oder Isolierer jahrzehntelang as-bestexponiert, f\u00e4llt die Zuordnung der Lungenfibrose bzw. Pleurafibrose zur Asbestbelastung deshalb nicht schwer, weil hier bereits wesentliche Miturs\u00e4chlichkeit des Zu-sammenhangs gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Dabei gen\u00fcgt dann die Plausibilit\u00e4t und die hinreichende Wahrscheinlichkeit, statt der Forderung von etwa Prof. Tannapfel, eine Lungenfibrose asbestbedingter Art m\u00fc\u00dfte im Strengbeweis nachgewiesen sein.<\/p>\n<p>Die beiden Eckpfeiler des Kausalzusammenhangs, Asbesteinwirkung und Fibrose verkn\u00fcpfen sich in der Frage nach der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs und nicht mehr.<\/p>\n<p>Die \u00fcberzogenen Forderungen der Pathologen an den Nachweis einer Asbestose im Fall von Nr. 4104, Kehlkopfkrebs oder Lungenkrebs in Verbindung mit einer Asbestbelastung, kann mit folgendem Beispiel vielleicht ad absurdum gef\u00fchrt werden, da\u00df man nun dann auch bei der L\u00e4rmschwerh\u00f6rigkeit nach Jahrzehnten einer L\u00e4rmbelastung gutachterlich nach dem L\u00e4rm im Ohr bei der Untersuchung forscht.<\/p>\n<p>Das m\u00fcssen sich die Rechtsuchenden im Fall einer Asbestlungenkrebsfalls oder Asbestkehlkopfkrebsfalls nun weiter bieten lassen, weil das \u00dcberziehen der Anforderungen an den Nachweis einer Minimalasbestose stark zunimmt in der Praxis.<\/p>\n<p>Nunmehr will die Pathologin Prof. Tannapfel vom Berufsgenossenschaftlichen Mesotheliomregister die Validit\u00e4t der Forderungsergebnisse von Prof. Woitowitz, c\/o Justus-Liebig-Universit\u00e4t Gie\u00dfen, pr\u00fcfen, als ob die Forschungsergebnisse von Prof. Woitowitz nicht l\u00e4ngst Standard sind in der Medizin unter den Asbestexperten.<\/p>\n<p>Das Bundessozialgericht h\u00e4tte gut daran getan, einen Monat weiter zu sehen, um die Grunds\u00e4tzlichkeit der gestellten Fragen zu erkennen, deren Grunds\u00e4tzlichkeit angeblich nicht dargetan w\u00e4re bzw. nicht erkennbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>Das Falkensteiner Ergebnis in den Falkensteiner Empfehlungen ist dahin zu korrigieren, da\u00df an keiner Stelle der Nachweis von Asbestk\u00f6rpern bei einer Minimalasbestose gefordert werden darf.<\/p>\n<p>Eine Anmerkung am Rande sei erlaubt.<\/p>\n<p>Der Richter, der auf der Falkensteiner Tagung referierte zu der Neutralit\u00e4t der Feststellungen, welche die DGUV, ein privatrechtlicher Verein, federf\u00fchrend bearbeitet, \u00fcbersah deutlich, da\u00df gegen\u00fcber dem Hauptverband der Gewerblichen Berufsgenossenschaft bzw. gegen\u00fcber dem Spitzenverband der Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV Ablehnungsantr\u00e4ge schon deshalb nicht denkbar sind, weil es sich um einen privatrechtlichen Verein handelt, und nicht um eine Beh\u00f6rde im Sinne des\u00a0 Sozialgesetzbuch X.<\/p>\n<p>Allerdings wurde auch die Fragw\u00fcrdigkeit eines berufsgenossenschaftlichen Gutachtenmonopols angesprochen auf der Tagung, von einem Teilnehmer, die nicht zu \u00fcbersehen ist, auch nicht von der Sozialgerichtsbarkeit.<\/p>\n<p>Daran entscheiden sich die F\u00e4lle, die im Einzelfall etwa mit 350.000 Euro kapitalisiert zu veranschlagen sind, was die Schadenssumme anbetrifft, etwa in Form der berufsgenossenschaftlichen Leistungen, wenn anerkannt wird.<\/p>\n<p>Feststellbar ist gegenw\u00e4rtig, da\u00df die Pathologen an Einflu\u00df zunehmen, w\u00e4hrend die Forschungsergebnisse der Arbeitsmedizin gegen\u00fcber den Berufsgenossenschaften immer weniger ernst genommen zu werden scheinen.<\/p>\n<p>Es h\u00e4tte der Tagung gut angestanden, wenn Prof. Woitowitz, der f\u00fchrende Arbeitsmediziner, diese geleitet h\u00e4tte, statt, da\u00df die Forschungsergebnisse in das Publikum verbannt wurden, wo dieser Sachverst\u00e4ndige zugegen war.<\/p>\n<p>Fazit: Selbst die grunds\u00e4tzlichsten Fragen interessieren die Sozialgerichtsbarkeit wenig.<\/p>\n<p>Symptomatisch daf\u00fcr ist ein Fall, den der Verfasser inzwischen dreimal vorgestellt hat, auf dem Arbeitsschutzkongre\u00df in D\u00fcsseldorf, auf der vorletzten Falkensteiner Tagung und auf der diesj\u00e4hrigen Falkensteiner Tagung, n\u00e4mlich der Fall, da\u00df ein Chemiewerker Asbest in den Kneter einf\u00fcllte, ungesch\u00fctzt aus S\u00e4cken, wof\u00fcr die Berufsgenossenschaft 10 Fasern pro Kubikzentimeter ansetzt, statt 500 Fasern pro Kubikzentimeter.<\/p>\n<p>Dies ging dann verfahrensm\u00e4\u00dfig so, da\u00df durch einen Querverweis der Kunststoffwerker, der Asbest einf\u00fcllt, an die Stelle verwiesen wird, wo ein Arbeitnehmer mit leeren Asbests\u00e4cken hantiert.<\/p>\n<p>Dieser Fall besch\u00e4ftigte das Sozialgericht Gie\u00dfen und zeigte die Tendenz, berufsgenossenschaftliche Erkenntnisse, m\u00f6gen diese noch so falsch sein, mit den Mitteln des Gerichts durchzusetzen, also im konkreten Fall unbegr\u00fcndet Verschuldenskosten der Hinterbliebenenseite aufzuerlegen, weil diese es wagte, es auf ein Urteil des Sozialgerichts Gie\u00dfen ankommen zu lassen.<\/p>\n<p>Die falsche Z\u00e4hlung, die extrem falsch ist im gebildeten Beispiel, zeugt von der Rich-tigkeit der Forderung von Prof. Woitowitz, c\/o Justus-Liebig-Universit\u00e4t Gie\u00dfen, die Einholung von unabh\u00e4ngigen arbeitstechnischen Sachverst\u00e4ndigengutachten im Berufskrebsfall f\u00fcr unverzichtbar zu erkl\u00e4ren, wovon wir in der Gegenwart weit entfernt sind, weil die Gerichte das Parteivorbringen der beklagten Berufsgenossenschaften als Gutachten ihren Entscheidungen zugrunde legen und mit der Androhung von Verschuldenskosten gegen\u00fcber den Rechtsuchenden diese von einer Kritik daran und einer Fortsetzung des Verfahrens abhalten.<\/p>\n<p>Da\u00df es die Crux der arbeitsmedizinischen und lungenfach\u00e4rztlichen Gutachten im Asbestkrebsfall ist, wenn die berufsgenossenschaftlichen Expertisen von deren eigenen Beamten zugrunde gelegt werden, wurde immerhin auf der Falkensteiner Tagung deutlich, ohne, da\u00df dieses Problem etwa gel\u00f6st worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Fast alle Fragen harren in diesem Zusammenhang der L\u00f6sung.<\/p>\n<p>Rechtsanwalt<br \/>\nFachanwalt f\u00fcr Sozialrecht<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Berufskrankheit Nr. 4104 - Feststellung einer Minimalasbestose im 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