{"id":156,"date":"2010-04-12T09:10:08","date_gmt":"2010-04-12T07:10:08","guid":{"rendered":"http:\/\/www.battenstein.com\/blog\/?p=156"},"modified":"2010-04-02T19:20:56","modified_gmt":"2010-04-02T17:20:56","slug":"obduktion-bei-berufskrankheiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.battenstein.com\/blog\/2010\/04\/12\/obduktion-bei-berufskrankheiten\/","title":{"rendered":"Obduktion bei Berufskrankheiten"},"content":{"rendered":"<p>\u201eStrengbeweis\u201c in Form der Obduktion bei Berufskrankheiten;<br \/>\nhier: Was aber, wenn der Berufserkrankte noch lebt?<\/p>\n<p>Die Berufsgenossenschaften und dem folgend die Sozialgerichtsbarkeit fordern im Berufskrankheitsfall etwa, da\u00df die Erkrankung mit Gewi\u00dfheit, d.h. im sog. \u201eStrengbeweis\u201c erwiesen sein mu\u00df.<\/p>\n<p>Was bedeutet dies f\u00fcr den noch lebenden asbestkrebskranken Versicherten?<\/p>\n<p>In einem Fall eines Asbestzementherstellers bedeutete dies, da\u00df zu Lebzeiten keine Entscheidung getroffen worden ist hinsichtlich der Feststellung einer Berufskrankheit Nr. 4104, Asbestlungenkrebs in Verbindung mit einer Asbestose von Lunge oder Pleura.<\/p>\n<p>Statt dessen wurde die Gemeindeverwaltung angeschrieben und gebeten, mitzuteilen, wenn der Betroffene verstorben ist.<\/p>\n<p>Dann wollte man eine Obduktion durchf\u00fchren.<\/p>\n<p>Je nach Beweisgrad ergibt sich die M\u00f6glichkeit, zu Lebzeiten Feststellungen zu treffen oder aber auch nicht.<\/p>\n<p>Geht man nach \u00a7 202 Sozialgerichtsgesetz, \u00a7 287 I ZPO, reicht f\u00fcr die Feststellung, ob ein Schaden, d.h. hier eine Berufskrankheit entstanden ist, die freie richterliche \u00dcberzeugungsbildung.<\/p>\n<p>W\u00f6rtlich hei\u00dft es in \u00a7 287 ZPO analog:<\/p>\n<p>\u201eIst unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hier\u00fcber das Gericht unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde nach freier \u00dcberzeugung.\u201c<\/p>\n<p>Gemessen an der IAO-Liste lag nach 20j\u00e4hriger Asbestbelastung des Erkrankten ein Asbestlungenkrebs nahe, gleich ob dieser mit einer Asbestose vergesellschaftet war oder nicht oder etwa mit den sp\u00e4ter hinzugekommenen 25 Asbestfaserjahren.<\/p>\n<p>Man h\u00e4tte also zu Lebzeiten den Fall entsch\u00e4digen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, erst recht deshalb, weil es sich um einen Familienvater handelte, verheiratet, 7 Kinder.<\/p>\n<p>Als nun die abgewartete Obduktion durchgef\u00fchrt wurde, \u00fcbersah der Pathologe die Br\u00fcckenbefunde einer Minimalasbestose der Lunge oder Pleura.<\/p>\n<p>Nachdem eine Arbeitgeberhaftung hilfsweise angegangen wurde anwaltlich, l\u00f6ste sich allerdings der Fall von da auf, und zwar in der Art und Weise, da\u00df die Berufsgenossenschaft nun doch anerkannte.<\/p>\n<p>Dem Pathologen, welcher die Br\u00fcckenbefunde nicht gesehen hatte, wurde eine Fehleinsch\u00e4tzung nachgesagt.<\/p>\n<p>Die Frage stellt sich nach wie vor, und zwar in den einschl\u00e4gigen Berufskrebsf\u00e4llen, ob man nun den Strengbeweis und die Obduktion fordert, obzwar der Versicherte noch lebt, oder aber einen Beweisgrad gem. \u00a7 287 Abs. 1 ZPO gelten l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>In letzterem Fall kann zu Lebzeiten anerkannt und entsch\u00e4digt werden, mit dem Restrisiko, da\u00df sich vielleicht der Fall bei Obduktion doch anders darstellt.<\/p>\n<p>U.E. kann die Berufsgenossenschaft und mu\u00df die Berufsgenossenschaft mit diesem Restrisiko leben, eben weil \u00a7 202 SGG verbindlich ist, indem auf die ZPO analog verwiesen wird.<\/p>\n<p>In die Falle des Pathologen laufen die Versicherten, ob nun Asbestosef\u00e4lle oder Silikosekranke, weil als letzter Beweis berufsgenossenschaftlich der pathologische Beweis angestrebt wird.<\/p>\n<p>Dieserhalb ist in der k\u00fcnftigen Entsch\u00e4digungspraxis das Schlimmste zu erwarten.<\/p>\n<p>Dabei ist die pathologische Beweiserhebung in Form der Obduktion sehr oft irref\u00fchrend, eben weil durch Umbauvorg\u00e4nge eine Minimalasbestose etwa l\u00e4ngst ausgewaschen sein kann oder durch das Fahrerfluchtph\u00e4nomen der Wei\u00dfasbest in Fortfall gekommen ist.<\/p>\n<p>Im Falle des Familienvaters mit Kindern bedeutete das Zuwarten der Berufsgenossenschaft, da\u00df dieser verstarb, ohne seine Familie versorgt zu wissen, etwa durch berufsgenossenschaftliche Leistungen, die 80 % des Bruttojahresarbeitsverdienstes ausmachten, als diese nun sp\u00e4ter festgestellt werden mu\u00dften.<\/p>\n<p>Die Verwaltungsberufsgenossenschaft lie\u00df es sich in einem vergleichbaren Fall angelegen sein, den noch lebenden asbestkrebskranken Versicherten mit der Formularfrage zu kontaktieren, ob dieser nun seiner Obduktion k\u00fcnftig zustimmen w\u00fcrde, damit die Berufsgenossenschaft ihre Feststellungen treffen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Aber auch in diesem Fall konnte unsere Kanzlei helfen, ohne da\u00df der Versicherte auch nur obduziert wurde, selbst dann nicht, als er verstarb.<\/p>\n<p>Was der oben zitierte \u201eStrengbeweis\u201c im Sozialrecht zu suchen hat, erschlie\u00dft sich nach diesen Erfahrungen erst recht nicht.<\/p>\n<p>Rechtsanwalt<br \/>\nFachanwalt f\u00fcr Sozialrecht<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"\u201eStrengbeweis\u201c in Form der Obduktion bei Berufskrankheiten; hier: Was aber, wenn der Berufserkrankte noch 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