{"id":131,"date":"2010-03-03T16:00:38","date_gmt":"2010-03-03T14:00:38","guid":{"rendered":"http:\/\/www.battenstein.com\/blog\/?p=131"},"modified":"2010-02-28T16:04:21","modified_gmt":"2010-02-28T14:04:21","slug":"einlassung-der-berufsgenossenschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.battenstein.com\/blog\/2010\/03\/03\/einlassung-der-berufsgenossenschaft\/","title":{"rendered":"Einlassung der Berufsgenossenschaft"},"content":{"rendered":"<p>Einlassung der Berufsgenossenschaft, man w\u00fcrde ja gerne helfen, aber das Bundessozialgericht w\u00fcrde dies nicht zulassen.<\/p>\n<p>Diesen Einwand bekommen immer wieder die Sozialpartner, also die Vertreter der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer in den Rentenaussch\u00fcssen und der Widerspruchsstelle zu h\u00f6ren, ohne da\u00df diese darin irgendeinen Widerspruch erkennen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich aber verh\u00e4lt es sich so, da\u00df es zu einer BSG-Entscheidung des Bundessozialgerichts nur dann kommt, wenn zuvor eine berufsgenossenschaftliche Ablehnung get\u00e4tigt wurde und durch die Verfahren getrieben.<\/p>\n<p>Mithin kommen die Einw\u00e4nde gegen\u00fcber den Versicherungsf\u00e4llen nicht origin\u00e4r vom Bundessozialgericht, sondern zun\u00e4chst von der Berufsgenossenschaft aus, welche etwa verschiedene Modelle in der Unfall- und Berufskrankheitenversicherung entwickelte.<\/p>\n<p>Das Instrument der finalen Handlungstendenz, welches die Berufsgenossenschaften entwickelten, seinerzeit Dr. Watermann, wird heute vielfach benutzt, um Anspr\u00fcche von Versicherten mit dem Einwand abzulehnen, der Fall w\u00fcrde von der finalen Handlungstendenz des Versicherten zum Zeitpunkt des Erleidens des Arbeitsunfalls nicht gedeckt.<\/p>\n<p>Forscht man also danach, wessen sich der Versicherte zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit bewu\u00dft war, ergibt sich meist das Ergebnis einer Fehlanzeige.<\/p>\n<p>Statt dann aber den Versicherungsschutz zu verneinen sollte die Kausalit\u00e4tslehre beachtet werden, die zu einer Kausalit\u00e4tsnorm erstarkt ist, gewohnheitsrechtlich, in dem Sinne, da\u00df wesentliche Miturs\u00e4chlichkeit der beruflichen Bedingungen vollkommen ausreichend ist, was den Versicherungsschutz anbetrifft.<\/p>\n<p>Auf BSG in NJW 1964, 2222 sei Bezug genommen, wo die Rede ist von eben dieser Kausalit\u00e4tsnorm und der Hinweis gegeben wird, da\u00df selbst eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann.<\/p>\n<p>Pr\u00fcfen Sie bitte einmal die finale Handlungstendenz eines Sparkassenangestellten, der die Sparkassenschl\u00fcssel am Hosenbund tr\u00e4gt, in dessen Besitz sich die Delinquenten versetzen wollen, um die Bank auszurauben.<\/p>\n<p>Geschieht der \u00dcberfall auf den Sparkassenangestellten am Samstag in der Nacht, als dieser die Notdurft verrichtet, w\u00fcrde von der finalen Handlungstendenz des Versicherten hergesehen der Versicherungsschutz entfallen.<\/p>\n<p>Richtig ist demgegen\u00fcber die kausale Betrachtungsweise, der zurfolge hier ein wesentlicher Zusammenhang im Sinne der Miturs\u00e4chlichkeit offenkundig ist.<\/p>\n<p>Gerade im Grenzfall f\u00fchrt die Anwendung einer sogenannten finalen Handlungstendenz bzw. die Anforderung einer solchen zum falschen Ergebnis, w\u00e4hrend man im einfachen Fall dieser komplizierten Begriffsbestimmung nicht bedarf.<\/p>\n<p>Mit der Begr\u00fcndung einer angeblich entgegenstehenden finalen Handlungstendenz wies das Bundessozialgericht den Fall zur\u00fcck, erkannte also auf Ablehnung des Versicherungsschutzes, in welchem die Hausfrau die gewerblich asbestkontaminierte Arbeitskleidung ihres Mannes gereinigt hatte und in Folge dessen an einem t\u00f6dlichen Asbestmesotheliom, Pleuramesotheliom, erkrankte, Berufskrankheit Nr. 4105.<\/p>\n<p>Dies ist die schlimmste Auswirkung, welche bisher aus Anla\u00df der Einf\u00fchrung des Begriffs der finalen Handlungstendenz in die Rechtsprechung resultiert, vom fatalen Fall hergesehen und falschen Ergebnis hergesehen.<\/p>\n<p>Keineswegs w\u00fcrde die Berufsgenossenschaft hier gerne entsch\u00e4digen, im Gegenteil.<\/p>\n<p>Nicht das Bundessozialgericht t\u00e4tigte die erste Ablehnung des Versicherungsschutzes sondern es war die zust\u00e4ndige Berufsgenossenschaft, die die Anspr\u00fcche der Hausfrau ablehnte, obwohl kein privates Moment bei der Reinigung der Arbeitskleidung des Ehemannes erkennbar ist, welche asbestkontaminiert war.<\/p>\n<p>Es handelte sich eben nicht um den Hochzeitsanzug, welchen die gesch\u00e4digte Ehefrau ausb\u00fcrstete.<\/p>\n<p>Mit den Stichtagseinw\u00e4nden gegen\u00fcber den Berufskrankheiten Lungenkrebs bei Vorliegen von sogenannten 25 Asbestfaserjahren, 1.4.1988, gegen\u00fcber den Berufskrankheiten Nr. 2108, Wirbels\u00e4ulenerkrankung, Stichtag 1.4.1988 und mit den Stichtagen beim Bergarbeiteremphysem, Berufskrankheit Nr. 4111, Stichtag 1.1.1993, d\u00fcrfte es sich \u00e4hnlich verhalten, da\u00df die Berufsgenossenschaften n\u00e4mlich auf den Einfall kamen, die Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall aus der Vorzeit nicht mehr zu pr\u00fcfen und zu entsch\u00e4digen.<\/p>\n<p>Da\u00df sich dann das Bundessozialgericht darauf verstanden hat in der Rechtsprechung, ist ein schlimmes Kapitel und bei weitem bis heute nicht behoben.<\/p>\n<p>In den meisten F\u00e4llen wirkt der Stichtagseinwand fort, so da\u00df also die betroffenen Asbestisolierer, Transportarbeiter, Bergleute bis heute leer ausgehen, und zwar wegen des Stichtagseinwandes und der unterlassenen Pr\u00fcfung von \u00a7 551 II RVO Berufskrankheiten nach neuer Erkenntnis im Einzelfall.<\/p>\n<p>Das Bundessozialgericht hat sich auch darauf eingelassen, da\u00df die \u00dcbergangsleistungen f\u00fcr f\u00fcnf Jahre ab Aufgabe der gef\u00e4hrdenden T\u00e4tigkeiten eines Berufskrankheiten jedes Jahr um 1\/5tel gek\u00fcrzt werden, beginnend mit dem zweiten Laufjahr der \u00dcbergangsleistungen.<\/p>\n<p>Dabei handelt es sich um eine freie Erfindung der Berufsgenossenschaften, die freiwillig keineswegs leisten, wenn es um \u00dcbergangsleistungen bei den Berufskrankheiten geht, deren Tatsache nicht selten verschwiegen wird gegen\u00fcber den Betroffenen.<\/p>\n<p>Sowie es dann aber in der Gerichtspraxis passiert, hat es den Anschein, es m\u00fc\u00dfte sich der Versicherte nicht nur der Berufskrankheit erwehren sondern auch der Sozialgerichtsbarkeit, welche die berufsgenossenschaftlichen Einw\u00e4nde viel zu oft mittragen, nicht ohne den Verletzten Verschulden vorzuwerfen, wenn diese den berufsgenossenschaftlichen Kontruktennicht zu folgen bereit sind.<\/p>\n<p>Bei den \u00dcbergangsleistungen etwa gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 2 BKV f\u00fcr die Berufserkrankten oder diejenigen, denen eine Berufserkrankung droht, gilt \u00a7 2 Abs. 2 SGB I also, d.h. es mu\u00df sichergestellt werden bei Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches und bei Aus\u00fcbung von Ermessen, da\u00df die sozialen Rechte des Anspruchstellers m\u00f6glichst weitgehend verwirklicht werden.<\/p>\n<p>Das Gegenteil ist der Fall, wenn schematisch und ohne Ausnahme gek\u00fcrzt wird bei den \u00dcbergangsleistungen nach der 5tel Methode, so da\u00df im f\u00fcnften Laufjahr der Schaden nur noch zu 1\/5tel entsch\u00e4digt wird, obwohl er um 4\/5tel h\u00f6her ist.<\/p>\n<p>Rechtsanwalt<br \/>\nFachanwalt f\u00fcr Sozialrecht<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Einlassung der Berufsgenossenschaft, man w\u00fcrde ja gerne helfen, aber das Bundessozialgericht w\u00fcrde dies nicht 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