Weg, der kurzfristig unterbrochen wird

Wegeunfall auf einem Weg, der kurzfristig unterbrochen wird, um Tempotaschentücher, Cola, Zigaretten zu kaufen

Als sich der Versicherte wieder auf dem unmittelbaren Wege befand, auf der Straße, neben dem Auto, wurde er von einem anderen Pkw angefahren, als er nach den Autoschlüsseln suchte.

Die Berufsgenossenschaft behauptet, dies gehörte zur Unterbrechung.

Der Versicherte ist der Auffassung, daß hier keine wesentliche Unterbrechung des Weges vorliege und überdies der unmittelbare Weg wieder erreicht war und die Fortsetzung des Weges stattfand.

Wie heute die Wegeunfallvorschriften ausgelegt werden, von Berufsgenossenschaft, aber auch von der Sozialgerichtsbarkeit, einschl. des Bundessozialgerichts, ist in keiner Weise in Einklang zu bringen mit der zwingenden Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB 1.

Danach ist bei Auslegung der Vorschrift des Sozialgesetzbuches VII etwa also der Vorschriften der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung sicher zu stellen, daß die sozialen Rechte der Anspruchsteller möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Neuerdings werden Unterbrechungstatbestände und Lösungstatbestände gradezu konstruiert, um die Anwendung des Gesetzes zu vermeiden.

Für die Betroffenen geht es um viel.

Im vorliegenden Fall geht es z.B. um die Entschädigung von 1993 bis 2009 etwa bzw. laufend, weil der Fall zwar damals gemeldet worden ist, aber bescheidmäßig erst in 2009 abgeschlossen wurde.

Aber auch in Todesfällen werden offenkundige Ansprüche der Versicherten oftmals verneint, eben weil die Sozialgerichtsbarkeit die kritische Distanz zu den Berufsgenossenschaftsentscheidungen nicht findet.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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