Ca.
200.000 Wegeunfälle werden jährlich gemeldet.
Wegeunfälle
sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zu oder
von der Arbeit erleiden. Versichert sind auch Umwege, die zum
Beispiel nötig werden, um Kinder während der Arbeitszeit
unterzubringen, bei Fahrgemeinschaften, bei Umleitungen, weil
der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller
erreicht werden kann.
Wege
von und zu der Arbeit sind in aller Regel ein versicherter Weg,
das heißt, findet auf diesen Wegen ein Unfall statt, erwachsen
dem Verunfallten hieraus Ansprüche.
Denken
Sie daran, dass im Falle eines solchen Unfalles Ansprüche
entstehen können, auf deren Durchsetzung Sie durch anwaltliche,
fachlich kompetente Hilfe bestehen sollten.
Hier aus öffentlicher Publikation einige wichtige Grundbegriffe,
deren Verständnis im Sozialrecht (insb. bei Arbeitsunfall,
Wegeunfall, Berufskrankheit) unerläßlich ist.
Versicherte
Der Versicherungsschutz
besteht: ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand,
Nationalität oder Einkommen bei einer ständigen, aber
auch bei einer vorübergehenden Beschäftigung. Der
Versicherungsschutz ist selbst dann gewährleistet, wenn
der Betrieb vom Unternehmer noch nicht bei der Berufsgenossenschaft
angemeldet wurde oder wenn der Unternehmer keine Beiträge
an die gesetzliche Unfallversicherung gezahlt hat. Auch folgende
Personengruppen sind gesetzlich unfallversichert:
Personen, die zeitlich begrenzt im Ausland tätig sind,
Telearbeiter, Personen in der Rehabilitation (zum Beispiel Krankenhausaufenthalt),
Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind,
wie zum Beispiel Mitarbeiter in Hilfsorganisationen, Lebensretter,
Blutspender, Zeugen, Schöffen, Kinder in Kindergärten,
Schüler und Studierende in Schulen und Hochschulen sowie
Personen in der beruflichen Aus- und Fortbildung, Personen beim
Selbsthilfebau, Personen, die in der Landwirtschaft arbeiten
(selbständig oder als abhängig Beschäftigte).
Auch Unternehmer können sich bei der
Berufsgenossenschaft freiwillig versichern. In einigen Branchen
sind sie durch Gesetz oder Satzung pflichtversichert.
Jahresarbeitsverdienst
(JAV)
Der Jahresarbeitsverdienst
dient als Berechnungsgrundlage für Renten an Versicherte
und Hinterbliebene. Er umfaßt im Regelfall den Gesamtbetrag
der Arbeitsentgelte (aus abhängiger Beschäftigung)
und Arbeitseinkommen (aus selbständiger Tätigkeit)
des Versicherten in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat, in
dem der Versicherungsfall eingetreten ist.
Einzelheiten hierzu finden sich in §§ 81 - 93 SGB
VII.
Kausalität
Kausalität
bedeutet Ursächlichkeit. Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz
bei der Berufsgenossenschaft als gesetzliche Unfallversicherung
besteht, hängt davon ab, inwiefern sich eingetretene Schäden
auf den betrieblichen (versicherten) Bereich zurückführen
lassen. Von zentraler Bedeutung ist etwa die Frage, ob die zu
einem Unfall oder einer Berufskrankheit führende Tätigkeit
in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis
stand. Wichtig ist auch, daß ein
Gesundheitsschaden durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde
und nicht ein schon vorhandener Schaden während einer versicherten
Tätigkeit akut wurde (§§ 2, 3, 6, 8, 9 SGB VII).
Minderung
der Erwerbsfähigkeit (MdE)
Die MdE richtet
sich danach, wie sehr die infolge des Versicherungsfalls eingetretene
Minderung des körperlichen und geistigen
Leistungsvermögens eines Versicherten seine Arbeitsmöglichkeiten
einschränkt. Ist die Erwerbsfähigkeit durch mehrere
Versicherungsfälle gemindert, wird die MdE für jeden
Versicherungsfall gesondert festgestellt, und dementsprechend
werden
mehrere Renten gezahlt. Der Grad der MdE wird in Prozent angegeben.