Wespe in der Bierflasche
Unerklärlicherweise
geriet die Rechtsprechung zum Thema der alltäglichen Gefahren,
die sich ebenfalls beim Arbeitsunfall auswirken können, ins
Schlingern.
Bei Podzun findet
sich als Leitsatz der betreffenden Entscheidung des Bundessozialgerichts,
Podzun Der Unfallsachbearbeiter 105, 18:
"Ein während
einer Arbeitspause beim Trinken aus einer Bierflasche erlittener
Wespenstich mit tödlichem Ausgang wäre kein Arbeitsunfall,
weil durch die betriebliche Tätigkeit keine besondere Wespenstichgefahr
gegeben gewesen wäre."
Allen Ernstes argumentierte
das Bundessozialgericht wie folgt:
"Wenn auch dem Berufungsgericht zugegeben werden könne,
daß erfahrungsgemäß Wespen durch auf dem Boden
herumliegendes verfaulendes Obst angelockt zu werden pflegen,
so sei dieser vom LSG seiner Feststellung zugrunde gelegte Erfahrungssatz
hier aber deshalb unbeachtlich, weil der Zeuge seiner Aussage
zufolge an dem Vormittag des Unfalltages keine Wespen auf dem
Privatgrundstück des Arbeitgebers bemerkt habe. In tatsächlicher
Hinsicht sei demnach festzuhalten, daß die vom LSG angenommene
besonders große Wespenstichgefahr auf dem genannten Grundstück
nicht bestand. Damit ist der Entscheidung des Berufungsgerichts
der Boden entzogen. Es hätte demnach richtigerweise seiner
Entscheidung die Feststellung zugrunde legen müssen, daß
O.B. Bier getrunken hat, als er auf dem Grundstück seines
Arbeitgebers arbeitete und ihn hierbei eine Wespe gestochen hat.
Für die Frage, ob eine solche Verrichtung versichert ist,
ist die Rechtsprechung von Bedeutung, wonach Essen und Trinken
bei der Arbeit nur ausnahmeweise versichert sind, nämlich
dann, wenn besondere Umstände das Moment der Eigenwirtschaftlichkeit
beim Essen und Trinken als unwesentlich zurücktreten lassen.
Das könnte der Fall gewesen sein, wenn die Arbeit so anstrengend
und Durst machend gewesen wäre, daß das Trinken erforderlich
war, um die Arbeiten weiter verrichten zu können. Davon kann
aber hier nicht die Rede sein. Da O.B. als er die Bierflasche
leerte, nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 versichert war, war
der zum Tode führende Unfall kein Arbeitsunfall."
Wie es zu dieser Ausreißerentscheidung des Bundessozialgerichts
kam, ist auch durch diese Begründung nicht zu erklären.
Gemessen an der Kausalitätsnorm
ist die Arbeit nicht hinwegzudenken, am Unfalltag, ohne daß
ebenfalls der Unfall entfiele.
Mithin war die versicherte
Tätigkeit zunächst im logisch-naturwissenschftlichen
Sinne conditio sine qua non (Bedingung ohne die nicht).
Wie nun konnte dem
Bundessozialgericht die Bestimmung der Wesentlichkeit so schwer
fallen, daß damit im Ergebnis eine Jahrzehnte alte Entschädigungspraxis
der gesetzlichen Unfallversicherung zum Thema des Insektenstichs
am Arbeitsplatz zu kippen drohte?
Kein vernünftiger
Unfallsachbearbeiter wäre in einem solchen Fall auf den Gedanken
eines Ablehnungsbescheides gekommen.
Die zitierte BSG-Entscheidung
ist ganz offenkundig falsch.
Denn an diesem Arbeitstag
wurde die Wespe am Arbeitsplatz gewissermaßen zur Betriebsgefahr
und es bleibt völlig gleich in Ansehung der Kausalität,
ob die Wespe während der Arbeitszeit zustach oder während
der Arbeitspause.
Ähnliches gibt
es bei den beruflichen Tropenkrankheiten.
Anerkannt wird hinsichtlich
der Malaria nicht nur der Stich der Anopheles-Mücke während
der Arbeitszeit, sondern auch derjenige Stich der Anopheles-Mücke,
der sich während der privaten Nachtruhe des in die Tropen
entsandten Versicherten ereignet.
Keineswegs hätte
das Bundessozialgericht eine besondere Gefährdung fordern
dürfen.
Es reicht bereits
die alltägliche Gefahr.
Ein Versicherter kann
auch auf dem Weg zur Arbeit auf einer Bananenschale ausrutschen,
ohne daß das den Versicherungsschutz ausschließt.
In anderen Worten:
Der Wespenstich war eine von außen kommende, körperlich
schädigende Einwirkung, die in einem inneren, wesentlichen,
mindestens teilursächlichem Zusammenhang mit der versicherten
Tätigkeit stand. Es war also nicht eine innere Schadensanlage
etwa in der Person des Versicherten zum Tragen gekommen.
Daß der Schaden
innerhalb der Arbeitszeit zugefügt sein muß, ist nicht
unbedingte Voraussetzung, sondern nur ein Indiz für einen
Arbeitsunfall.
Interessant ist das
andere Beispiel aus der älteren Rechtsprechung:
"Trinken von
Formlack aus einer von einem Arbeitskollegen mitgebrachten Bierflasche
in der Annahme, die Flasche enthalte - wie gewönlich - Most,
steht unter Unfallversicherungsschutz. Der in der Gießerei
beschäftigte Kernmacher T. pflegte seinen Durst durch mitgebrachten
Most zu stillen. Sein Arbeitskollege, der Kernmacher B., trank
häufig ebenfalls aus der Bierflasche, teils mit ausdrücklichem,
teils mit stilllschweigendem Einverständnis des T. (BSG in
Breithaupt 1971 Seite 549).
Zur Bejahrung des
Versicherungsschutzes hätte es überdies nicht eines
durch die betriebliche Tätigkeit gesteigerten Durstgefühls
bedurft. Vielmehr reichte das Vorliegen der bezeichneten Betriebsgefahr
vollauf.
Der Wespenstichfall
zeigt, wie gefährlich es wird, wenn sich das Bundessozialgericht
von einer Kausalitätsbeurteilung entfernt.
Ganz schlimm wird
es dann, wenn man nun etwa auf den neuen Begriff der sogenannten
finalen Handlungstendenz abstellen würde, also denVersicherungsschutz
davon abhängig machte, daß der Versicherte sich bewußt
sein muß, eine versicherte Tätigkeit zu verrichten.
Da der Versicherte
die "Betriebsgefahr", Wespe in der Bierflasche, naturgemäß
nicht wahrnahm, wäre es in diesem Fall rein eigenwirtschaftlich,
in der Pause Bier zu trinken.
In der Folgezeit scheint
die Ausreißerentscheidung des Bundessozialgerichts zum Wespenstichfall
etwas gemildert worden zu sein, und zwar zum Fall des Versicherten,
der bei Arbeiten auf dem Schrottplatz des Unternehmens von einem
Insekt gestochen wurde, siehe BSG in Die Sozialgerichtsbarkeit
199O, Seite 186 ff.
Aber auch hier verlangte
man dann, daß die erledigte Tätigkeit für den
konkreten Unfall in auffälliger Weise wirksam werden muß.
Dieser Fall wurde
immerhin an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Besprecher dieses
Schrottplatz-Urteils macht in der Anmerkung auf folgendes aufmerksam,
daß der Einwand, der "Unfall hätte dem Versicherten
zur gleichen Zeit an jedem beliebigen anderen Ort, insbesondere
auch an seinem privaten Lebensmittelpunkt, zustoßen können
respektive ein eben solcher Unfall wäre dem Versicherten
zur gleichen Zeit privat zugestoßen, bei Insektenstichfällen
kaum denkbar ist (SGB 1991, Seite 189, rechte Spalte oben.
Nach der gegenwärtigen
Lage in Rechtsprechung und Fachliteratur, scheint es nunmehr zu
einem Vabanque-Spiel geworden zu sein, wie Berufsgenossenschaft
und Sozialgericht Fälle dieser Art entscheiden.
Die Tendenz scheint
aber allgemein zu sein, allenthalben den Versicherungsschutz zurückzuschrauben.
Rechtsweghinweis:
In jedem Fall sollte bei vergleichbarer Fallgestaltung der Rechtsweg
eingeschlagen werden, also wie gesagt, Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid
der Berufsgenossenschaft, Klage gegen den Widerspruchsbescheid
der Berufsgenossenschaft (und gegen den Ablehnungsbescheid), Berufung
an das Landessozialgericht, Revison an das Bundessozialgericht.
Anspruchsteller können
sich allerdings in diesem Verfahren Urteile einhandeln, in welchen
das Gericht von einer eigenen Begründung absieht und auf
die "zutreffenden Gründe im Ablehnungsbescheid"
Bezug nimmt.
Damit ist dann das
Ende der Fahnenstange deutlich erreicht.
Erst recht in einem
solchen Fall sollte der Rechtsuchende auf weitergehende Überprüfung
drängen. Ist sein Fall bereits durch alle Instanzen rechtskräftig
abgewiesen, kann der Betroffene trotzdem wieder unten bei der
Berufsgenossenschaft Antrag auf Überprüfung nach §
44 SGB X und auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid hierzu stellen.
Im Wespenstichfall
hat etwa das Bundessozialgericht übersehen, daß Wespen
nicht nur durch herumliegendes verfaulendes Obst angelockt zu
werden pflegen, sondern auch durch eine offene Limonaden- oder
Bierflasche, die der Versicherte zur Arbeit mitgebracht hat.
|