Vergewaltigung einer Arbeiterin auf dem Heimweg
Nach dem Hinweis bei
Lauterbach zu § 8 SGB VII soll angeblich folgender Grundsatz
gelten:
"Überfälle,
Streitigkeiten, Raufhändel fallen nicht unter den Versicherungsschutz,
es sei denn, daß der Überfall, der Streit oder die
Rauferei in innerem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit
steht."
Dies kann so nicht
stehen bleiben. Wird der Versicherte auf der Betriebssättte
überfallen, braucht nicht ein innerer betrieblicher Zusammenhang
festgestellt zu werden.
Der Verletzte brauchte
sich auch nicht unbedingt aus betrieblichen Gründen an der
Stelle aufzuhalten, an der
der Überfall erfolgte. Für Wegeunfälle wird aber
dann auch bei Lauterbach am angegebenen Ort eingeschränkt,
obwohl auch hier zunächst angemerkt wird, daß grundsätzlich
dieselben Überlegungen wie bei Unfällen im Unternehmen
selbst gelten würden.
Wie will man vom bezeichneten
Grundsatz her den Überfall der RAF auf das Schleyer-Fahrzeug
richtig würdigen, was den erschossenen Fahrer anbetrifft?
Dieser Fall sei als plastisches Beispiel dargestellt. Wie dieser
Fall berufsgenossenschaftlich behandelt wurde, ist aus der Fachliteratur
allerdings nicht so ohne weiteres ersichtlich.
Grundsätzlich
sollte man von der Kausalitätsnorm ausgehen und von dem Begriff
des Arbeitsunfalls, so wie er heute sogar im Gesetz verankert
ist:
Arbeitsunfall ist
danach "ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit
und zwar in Form eines zeitlich begrenzten, von außen auf
den Körper einwirkenden Ereignisses, das zu einem Gesundheitsschaden
oder zum Tod führt." § 8 Absatz 1 SGB VII
Daß wesentliche
Mitursächlichkeit ausreicht für die Bejahung des Versicherungsschutzes,
ist gewohnheitsrechtlich anerkannt.
Wenn der Gesetzgeber
nun die Arbeitsunfalldefinition selber geben wollte, hätte
dieser Hinweis ohne weiteres auch eingeführt werden können.
Der unterlassene Hinweis
ändert aber nichts an dem entstandenen Gewohnheitsrecht.
Haben persönliche
Gründe, etwa politische Feindschaft oder ähnliches,
zu dem Überfall geführt, und läßt sich feststellen,
daß die Wegeverhältnisse den Überfall wesentlich
begünstigt haben, besteht Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft.
Ein solcher Fall mag
vorliegen, wenn die Täter dem Überfallenen hinter einer
Unterführung auflauerten.
Auch ein Brandanschlag
auf ein Ausländerwohnheim für Beschäftigte auf
dem Betriebsgelände kann aus dem Gesichtspunkt des so bezeichneten
betrieblichen Zusammenhangs den Versicherungsschutz für die
verletzten Mitarbeiter auslösen.
In BSG Band 17, Seite
75 wird ausdrücklich auf die besonderen Verhältnisse
des Weges hingewiesen, die einen Überfall begünstigen
können.
Zum oben bezeichneten Fall:
"Eine Arbeiterin war nach Schichtschluß auf dem Heimweg
von einem Sittlichkeitsverbrecher ermordet worden. Das BSG (BG
1963, Seite 254) hat Unfallversicherungsschutz bejaht, weil die
Beweggründe des Täters weder durch rein private noch
durch betriebsbedingte Beziehungen zur Überfallenen beeinflußt
worden waren. Es handele sich um das Notzuchtverbrechen eines
Täters, der zum Angriff gegen die erstbeste ihm begegnende
Frau entschlossen war und den mit der Ermordeten keinerlei Beziehungen
verbanden. Anschlä- ge dieser Art - wie auch Raubüberfälle
- Dumme-
jungenstreiche und sonstige Gewalttaten geistesgestörter
oder krimineller Angreifer - sind dadurch gekennzeichnet, daß
außerbetriebliche Beziehungen zwischen Täter und Angegriffenem,
welche den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
verdrängen könnten, nicht vorgelegen haben."
Der Einwand, die Betroffene
hätte auch auf einem privaten Weg am Wochenende vergewaltigt
werden können, zieht also nicht.
Mit derart hypothetisch
- reserveursächlichen Einwänden haben die Betroffenen
aber nicht selten zu rechnen, wenn es an die berufsgenossenschaftliche
Entscheidung eines solchen Falles geht.
Die Tatsache, daß
es zu einem BSG-Urteil kommen mußte, deutet darauf, daß
erst geklagt werden mußte, bis daß der Versicherungsschutz
anerkannt wurde.
Andererseits soll
angeblich eine Schwesternschülerin, die von ihrem Freund
während der Arbeitszeit im Flur des Krankenhauses tätlich
angegriffen wird, selbst dann nicht unter Versicherungsschutz
gestanden haben, wenn sie sich sonst bemüht hat, dem Freund
auszuweichen und er sie während der Arbeitszeit am ehesten
hat erreichen können (LSG Hamburg in Breithaupt 1975, Seite
1O4).
Der Leser mag seine
eigene praktische Lebenserfahrung bemühen und sich befragen,
ob hier ein wesentlicher Zusammenhang besteht.
Vor Jahrzehnten soll
es in Bagdad vorgekommen sein, daß man kurzerhand die anwesenden
Ausländer erschlug und darunter auch entsandte deutsche Mitarbeiter
waren.
Versicherungsschutz
besteht in solchen Krisensituationen selbst dann, wenn der Betreffende
einer privaten Tätigkeit nachging, als er gegriffen wurde.
Der Überfall
auf einen Piloten auf dem Rückweg vom Restaurant zur Unterkunft
auf Mallorca stand ebenfalls unter dem Schutz der deutschen gesetzlichen
Unfallversicherung.
Als wichtig ist in
diesem Zusammenhang anzumerken, daß das deutsche Arbeitsverhältnis
bei Einsatz des Mitarbeits im Ausland dahin ausstrahlen kann,
mit der Folge, daß der Versicherungsschutz erhalten bleibt.
Auch hat das etwa in
Südamerika erhöhte Überfall und Mordrisiko zu berufsgenossenschaftlicher
Anerkennung des Versicherungsfalls in Deutschland führen
können.
Überfälle
auf deutsche Geschäftsreisende in Rußland sind ebenfalls
keine Seltenheit.
In Fällen dieser
Art hilft wiederum der Maßstab der sogenannten finalen Handlungstendenz
nicht weiter, weil die Betroffenen durchaus einer privaten Tätigkeit
nachgehen können auf der gefahrbringenden Geschäftsreise
im Ausland und sich des Überfalls und dessen Risiko nicht
bewußt sein mögen.
Vom Kausalitätsgesichtspunkt
her kommt es darauf auch sicher nicht an, wie die ältere
Rechtsprechung zeigt.
Rechtsweghinweis:
Wird der deutsche Geschäftsreisende etwa in Rußland
derart verletzt, daß seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben
ist, kann bei einem Jahresbruttoeinkommen von DM 12O.OOO,-- die
Verletztenvollrente DM 8O.OOO,-- ausmachen.
Wird der Geschäftsreisende
bei dem Überfall getötet, können die Hinterbliebenenansprüche
von Witwe und zwei Waisen DM 96.OOO,-- ausmachen.
Kapitalisiert mag
ein solcher Fall die Berufsgenossenschaft ca. eine Million Deutsche
Mark kosten. Dies mag in zahlreichen Fällen erklären,
warum die Berufsgenossenschaft derart vielfältige Einwände
gegenüber dem Versicherungsschutz vorbringen.
Als Grundsatz hat
demgegenüber zu gelten, daß die Entschädigung
in einem Todesfall, gleich ob Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit
binnen eines Monats zu stehen hat, was in den meisten Fällen
ohne weiteres möglich ist.
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