Begräbnis nach
Seemannsart
Unfall des Steward auf der Überfahrt von Vlissingen nach
Tampa (USA).
Der Steward P. war
auf einem 2.64O BRT großen Schiff auf der Überfahrt
von Vlissingen nach Tampa (USA). Am Unfalltag befand sich das
Schiff im Atlantik an der Grenze eines Sturmgebietes. Es hatte
beigedreht, schlingerte und stampfte hart und nahm Wasser über
Deck und Luken. Um 3.4O Uhr war P. noch in der Offiziersmesse
gesehen worden. Um 5.45 Uhr fand ihn ein Matrose, der ihn um diese
Zeit wecken wollte im Nachtzeug auf dem Boden seiner Kammer liegend
vor. Mitglieder der Schiffsbesatzung stellten fest, daß
P. anscheinend in tiefer Ohnmacht lag, die linke Gesichtshälfte
abgeschürft, die Unterlippe blutig aufgeschlagen war und
die linke Stirnseite einen blauen Fleck aufwies. Atmung und Puls
waren nicht spürbar. Um 6.O5 Uhr erhielt P. eine Coramin-Spritze,
um 8.OO Uhr eine zweite. Um 9.OO Uhr wurde sein Tod - Untertemperatur,
gebrochene Augen und Totenflecke an den unteren Körperteilen
- festgestellt. Zwei Tage später wurde die Leiche nach Seemannsart
den Wellen übergeben. Ein Arzt war nicht an Bord. Während
die Berufsgenossenschaft und das Sozialgericht den Entschädigungsanspruch
der Witwe prompt verneinten, leitete das Berufungsgericht aus
der älteren Rechtsprechung eine Rechtsvermutung folgenden
Inhalts ab:
"Ein Versicherter
gilt als einem Arbeitsunfall erlegen, wenn er auf der Betriebsstätte
tot aufgefunden wird und die Todesursache nicht einwandfrei zu
ermitteln ist, aber eine Betriebseinrichtung als mitwirkende Todesursache
in Betracht kommt."
Aufgrund dieser in
der Vergangenheit üblicherweise herangezogenen Vermutung
verurteilte das Landessozialgericht folgerichtig die Berufsgenossenschaft
zu Entschädigungsleistungen an die Witwe.
Damit aber ließ
es die Berufsgenossenschaft nun nicht sein Bewenden haben.
Die Berufsgenossenschaft
legte erfolgreich Revision ein.
Das Bundessozialgericht
kassierte das positive Landessozialgerichts-Urteil und behauptete,
daß keine Rechtsvermutung wie zitiert bestünde.
Die Sache wurde zurückgewiesen
an das Landessozialgericht.
Damit war die alte
Entschädigungspraxis zu vergleichbaren Fällen gekippt.
Gleichwohl war der
Gesetzeswortlaut seinerzeit derart gefaßt, daß die
Vermutung ohne weiteres daraus abzuleiten war.
Ein Unfall war nämlich
ein solcher, der "bei der versicherten Tätigkeit"
auftrat.
Der Leser mag sich
selbst ein Urteil dazu bilden, wie man selbst den dargelegten
Fall entschieden hätte.
Hätte die Verwaltung
der Berufsgenossenschaft die Frage dem Vorstand der Berufsgenossenschaft
vorgelegt, ob Revision eingelegt werden soll, erscheint es als
zweifelhaft, ob der Vorstand dafür plädiert hätte.
Der Vorstand einer
Berufsgenossenschaft kommt nämlich aus der Praxis, und zwar
handelt es sich um Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter.
Hätte der Vorstand,
der für Grundsatzfälle zuständig ist, also auch
für die Frage der Revisionseinlegung, sich nicht für
eine Revisionseinlegung entschieden, wäre das positive Urteil
des Landessozialgerichts rechtskräftig geworden.
Die Witwe hätte
also aufgrund des vorausgehenden Landessozialgerichtsurteils Entschädigung
zu beanspruchen gehabt.
Nur ist es so, daß
grundsätzlich die Verwaltung einer Berufsgenossenschaft selbst
im grundsätzlichsten Fall nicht den Vorstand mit der Frage
befaßt im Unterliegensfall der Berufsgenossenschaft, ob
nun tatsächlich Revision eingelegt werden soll.
Von der Tatsache,
daß es solche Fälle bei der Berufsgenossenschaft gibt,
erfahren die Vorstandsmitglieder normalerweise allenfalls aus
der Tagespresse.
Die vornehmsten Aufgaben
der Berufsgenossenschaft, ob im Grundsatzfall Entschädigung
geleistet werden soll oder nicht, ob bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit,
gehen an den jeweiligen Vorständen der Berufsgenossenschaften
ganz offenbar vorbei.
Im Asbestkrebsfall
der Hausfrau, die ihres Ehemannes Arbeitskleidung vom Asbeststaub
säuberte, siehe Fall
12, wäre das positive
Landessozialgerichtsurteil nach Auffassung des Verfassers rechtskräftig
geworden, wenn man zuständigerweise den Vorstand der Berufsgenossenschaft
befragt hätte, ob Revision gegen das auf Versicherungsschutz
der Hausfrau erkennende Urteil eingelegt werden sollte.
Der Vorstand hätte
naheliegenderweise sich wohl nicht darauf eingelassen in diesem
Beispielfall, wie ein späterer Fall eines anderen geschädigten
Familienangehörigen zu belegen scheint, vergleiche Fall Nummer
13.
Aber zurück zu
der nunmehr gekippten "Rechtsvermutung", die früher
für den Fall des Todes auf der Betriebsstätte gegolten
hat.
Wie würde nun
heute wohl der Fall entschieden, in welchem ohne Beisein von Zeugen
ein Versicherter, etwa ein Stahlkocher, in den Schmelztiegel mit
flüssigem Eisen fällt, und von dem man später nur
noch die Zivilkleidung im Arbeitsspind findet?
Wie sieht es für
die Witwe und Waisen aus, wenn der Ehemann und Bauarbeiter abseits
von seinem Arbeitsplatz auf dem Rohbau seine Notdurft verrichtet
und dabei vom zehnten Stock abstürzt?
Klar ist in allen
Fällen, daß der Tod nicht eingetreten wäre, wenn
der Versicherte sich nicht zur Arbeit begeben hätte.
Die Arbeit war also
die conditio sine qua non (Bedingung ohne die nicht) für
den weiteren fatalen Verlauf.
Die Wesentlichkeit
der beruflichen Bedingung läßt sich nach der praktischen
Lebenserfahrung unschwer feststellen.
Nur hat in der jüngeren
Vergangenheit die Rechtsprechung die Anforderungen an den Beweis
strikt angezogen.
So muß die Witwe
im Ernstfall mit so wörtlich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
einem Beweisgrad der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit
respektive der Sicherheit dieser Wahrscheinlichkeit beweisen,
daß ein Unfall stattgefunden hat und daß Schadenfolgen
vorliegen.
Die unzweifelhaft
einschlägige freie Beweiswürdigung gemäß
§ 287 ZPO analog, § 2O2 SGG findet in diesen Fällen
also nicht mehr statt in dem Sinne, daß bereits Wahrscheinlichkeit
genügt.
Vielmehr befinden
wir uns auch hier unversehens gewissermaßen im Strafprozeß,
wo solche strengen Beweismaßstäbe tatsächlich
am Platz sind, bevor man jemanden verurteilt und einsperrt.
Im berufsgenossenschaftlichen
Handbuch von Podzun Der Unfallsachbearbeiter wurde früher
der Sachbearbeiter der Berufsgenossenschaft vor einer Überspannung
der Beweisanforderungen gewarnt, weil oft kein Zeuge beim Unfall
zugegen ist, letzterer aber plausibel ist.
Dieser Hinweis wurde
in neueren Auflagen offenbar gestrichen.
Der Leser kann getrost
davon ausgehen, daß gegenwärtig allenthalben in den
schlimmen Fällen der Unfallversicherung die Beweisanforderungen
überspannt werden, und zwar gestützt auf die Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts, das nur Beweiserleichterungen für
die Zusammenhangsfrage weiter gelten läßt, nicht aber
für die Eckpunkte, ob ein Unfall vorliegt und ein Schaden.
Vielleicht ist ja der in den Schmelztiegel gefallene Versicherte
in Wahrheit nach Südamerika ausgewandert, ohne seiner Familie
etwas davon zu sagen.
Dieses ist das Restrisiko
einer jeden Beweiswürdigung, weil es sich dabei um Menschenwerk
handelt.
Um zu dokumentieren,
daß es sich nicht um die bloße Privatmeinung des Verfassers
handelt, sei an dieser Stelle der unzweifelhaft analog anwendbare
§ 287 ZPO wörtlich wiedergegeben:
"Ist unter den
Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch
sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so
entscheidet hier über das Gericht unter Würdigung aller
Umstände nach freier Überzeugung." (Wortlaut des
§ 287 Absatz 1, Satz 1 Zivilprozeßordnung, analog anwendbar
über § 2O2 Sozialgerichtsgesetz)
Von einer derartigen
freien Beweiswürdigung kann der Versicherte im heutigen Sozialgerichtsprozeß
nur träumen.
Im Berufskrebsprozeß
zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall werden
die Beweisanforderungen derart überspannt, daß man
den Betroffenen einen Nachweis im Sinne der "Verordungsreife
dieses Krankheitsbildes für den Gesetzgeber" fordert,
also die Witwe nachweisen muß, daß der Verordnungs
geber die Berufskrankheitenliste um dieses Krankheitsbild erweitern
kann.
Eine höhere Beweishürde
kann es kaum geben (siehe zu den Beweisanforderungen in den Berufskrankheitsfällen
insbesondere Fall Nummer 11).
Rechtsweghinweis:
Im schlimmen Fall sollte auf jeden Fall der Rechtsweg eingeschlagen
werden und auf jeden Fall zuvor auf einen rechtsbehelfsfähigen
Bescheid gedrungen werden.Das Sozialgerichtsverfahren ist wie
das Berufsgenossenschaftsverfahren grundsätzlich kostenfrei.
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