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Schuld am Tod des Arbeitskollegen
Beim Thema Selbstmord
begegnen uns wieder der inzwischen vertraute Begriff der wesentlichen
Mitursächlichkeit, also daß der Arbeitsunfall nicht
die alleinige Ursache zu sein braucht, die Kausalitätsfrage,
ob der Arbeitsunfall hinweggedacht werden kann, die Bestimmung
der Wesentlichkeit der beruflichen Mitursache und die Regel, daß
auch mittelbare Unfallfolgen entschädigungserheblich sein
können.
Beispiel für
Letzteres: Ein infolge Arbeitsunfall beinamputierter Versicherter
stürzt später auf Grund dessen im privaten Bereich die
Treppe hinunter.
Als sehr fein durchdacht
erscheint die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts
in Breithaupt 1969, Seite 475:
"Die versehentliche
Tötung eines Arbeitskameraden kann bei dem nicht mitverunglückten
Kranführer eine so starke seelische Belastung und Depression
zur Folge haben, daß sein 2 Tage darauf gewählter Freitod
in einem wesentlichen ursächlich Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall
steht. Das Erfordernis einer körperlichen Schädigung
ist auch bei seelischen Schäden (Schockwirkung) erfüllt."
Ebenso hat das Hessische
LSG den Selbstmord eines Betriebsratsvorsitzenden, den sein Amt
nervlich belastete und der sich im Gegensatz zu seinen früher
souverän gemeisterten Aufgaben jetzt wie gelähmt fühlte,
als Arbeitsunfall anerkannt. Der Versicherte hatte sich nach erheblichen
Auseinandersetzungen mit Betriebsratsmitgliedern in einem depressiven
Zustand im Betriebsratszimmer mit einer Schere erstochen. (Hessisches
LSG in Breithaupt 1979. Blatt 862.)
In anderen Worten:
Die Betreffenden erlitten plötzlich, d.h. in längstens
einer Arbeitsschicht, ein seelisches Trauma, welches die körperlich
schädigende Einwirkung im Sinne des Arbeitsunfallbegriffs
darstellte.
Dieses seelische Trauma
wurde durch einen von außen kommenden Vorgang bei der Arbeit
verursacht.
Ein innerer Zusammenhang
dieses seelischen Traumas, also dieser seelischen Verletzung,
mit der versicherten Tätigkeit des Kranführers oder
des Betriebsratsvorsitzenden läßt sich ebenfalls erkennen.
Natürlich ist
das Wählen des Freitodes eine erheblich persönlichkeitseigene
Reaktion des Betroffenen.
Dieses Moment liegt
im privaten Bereich. Deshalb bedarf es der Heranziehung der Kausalitätsnorm
dahin, daß wesentliche Mitursächlichkeit der Betriebsarbeit
ausreicht.
Zu Unrecht war in
früherer Zeit die alleinige Ursächlichkeit etwa einer
Silikose und der daraus resultierenden Atemnot in Bezug auf den
Beschluß zur Selbsttötung gefordert worden.
Mit dieser älteren
Rechtsprechung räumte das Bundessozialgericht auf (BSG Band
66, Seite 158):
"Der erkennende
Senat sieht jedoch keinen Anlaß, von der Anwendung des Kausalitätsbegriffs
der wesentlichen Bedingung in den Fällen der Selbsttötung
wegen der Folgen von anerkannten Gesundheitsstörungen, die
zwar nicht die freie Willenbestimmung beeinträchtigen, jedoch
gleichwohl den Entschluß zur Selbsttötung wesentlich
mitbedingt haben, abzugehen. Die Ursächlichkeit einer Berufskrankheit
für den - durch Selbsttötung eingetretenen - Tod des
Versicherten ist vielmehr auch dann zu bejahen, wenn deren Folgen
die Entschließung zur Selbsttötung wesentlich mitbedingt
haben; es ist nicht erforderlich, daß sie die alleinige
Ursache für diesen Entschluß gewesen sind. Auch bei
einer solchen wesentlichen Mitverursachung ist die Willensbestimmung
des Versicherten, der aus dem Leben scheiden will, durch die Folgen
der Berufskrankheit entscheidend geprägt. Dies schließt
die Annahme einer absichtlichen Todesverursachung aus."
Beim besten Willen
konnte man in einem solchen Fall nicht sagen, daß der Versicherte
die Berufskrankheit absichtlich herbeigeführt hatte, §
553 RVO.
Genausowenig könnte
man in den oben bezeichneten Fällen des Kranführers
oder Betriebsratsvorsitzenden behaupten, diese hätten das
seelische Trauma, also den Arbeitsunfall, absichtlich herbeigeführt.
Verbotswidriges Verhalten
schließt ohnehin den Unfallzusammenhang nicht aus.
Auch wenn der Kranführer
nach 3 Wochen den Freitod gewählt hätte, würde
dies an der Plötzlichkeit des Arbeitsunfalls nichts ändern.
Denn der Arbeitsunfall
bestand in dem plötzlich, schreckhaft erlittenen seelischen
Trauma.
Die mittelbaren Unfallfolgen
können über längere Zeit einwirken.
Auch in diesem Fall
sind die mittelbaren Unfallfolgen selbstverständlich entschädigungspflichtig.
In der Schülerunfallversicherung
hat das Bundessozialgericht den Sprung in Selbsttötungsabsicht
des Schülers aus dem Schulfenster allerdings als nicht versichert
angesehen. Die seelische Belastung des Schülers durch Klassenarbeit
wäre allenfalls das letzte Glied einer Kette zahlreicher
einander etwa gleichwertiger Einwendungen auf seine Psyche gewesen.
Andererseits stand
der Schüler unter Versicherungsschutz, BSG in Rundschreiben
VB 54/80, Nachweis bei Podzun, dem folgendes widerfuhr:
"Der Schüler
besuchte die 5. Klasse einer allgemeinbildenden Schule. Er befand
sich im Probehalbjahr und hatte schulische Schwierigkeiten. Am
Unfalltag versagte der Schüler in der Englischstunde und
wurde von der Klasse ausgelacht. Nach dem Pausenläuten wurde
bemerkt, daß der Schüler mit einem Fuß auf dem
Fensterbrett eines geöffneten Fensters stand. Man machte
die Lehrerin darauf aufmerksam. Ehe die Lehrerin den Schüler
jedoch erreichte, sprang dieser aus dem Fenster etwa 4 m tief
und verletzte sich."
Der Leser mag seine
private Lebenserfahrung zwecks Bestimmung der Wesentlichkeit der
beruflichen Ursache für folgende zu Beispielzwecken angedachte
Fallgestaltung bemühen:
Dem Versicherten wird
fristlos am Arbeitsplatz gekündigt. Dieser nimmt sich das
so zu Herzen, daß er noch
auf der Betriebsstätte Selbstmord begeht, etwa durch Sturz
aus dem Hochhausfenster.
Daß andere Personen
normalerweise einen solchen Akt unversehrt überstehen, dürfte
an dem individuellen Schadensfall nichts ändern, was den
Versicherungsschutz anbetrifft.
Es ist nicht nur der
robuste Gesundheits- oder Seelenzustand in der gesetzlichen Unfallversicherung
geschützt.
Auch der Schwächere
steht voll unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Rechtsweghinweis:
Die Tatsache der zahlreichen Gerichtsurteile, die hier angesprochen
werden, beweist, daß der Versicherungsschutz oft nur über
einen dazu noch langwierigen Prozeß zu haben ist.
Es muß also
eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung der Berufsgenossenschaft
ergehen.
Im Falle der Ablehnung
kann der Bescheid der Berufsgenossenschaft mit dem Widerspruch
angegriffen werden.
Wird der Widerspruch
negativ beschieden, kommt die Erhebung der Klage in Betracht.
Berufung und Revision
stehen gegebenenfalls auch zur Verfügung.
Leider ist es so,
daß die älteren Fälle, in denen der Versicherungsschutz
nach einer früheren Rechtsprechung zu Unrecht abgelehnt wurde,
nicht von Amts wegen wieder aufgegriffen werden, wenn sich die
Rechtsprechung zugunsten der Versicherten ändert.
Genauso kann es sich
im Berufskrankheitenfall verhalten, wenn die Berufskrankheitenliste
rückwirkend erweitert wird.
Hier besteht die Möglichkeit
des Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X an die
BG, den diese rechtsbehelfsfähig bescheiden muß.
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