Keine Rente trotz nachgewiesener Asbestose, die Knochentaxe der
MdE.
Mögen auch jährlich
Hunderte von Asbestosen aus einer beruflichen Asbestgefährdung
herrührend von den Berufsgenossenschaften festgestellt werden,
so bewilligen die Berufsgenossenschaften in den wenigsten Fällen
hierfür eine Verletztenrente.
Bei minder schweren
Asbestosen wird von einer abstrakten Schadensberechnung abgesehen,
wie diese in der gesetzlichen Unfallversicherung gleichwohlzwingend
geboten ist.
Abstrakte Schadensberechnung
bedeutet zunächst, daß ein konkreter Verdienstausfall
nicht Entschädigungsvoraussetzung bei der Verletztenrente
ist.
Wer 100 % erwerbsgeschädigt
ist, erhält 2/3 des Jahresarbeitsbruttoverdienstes als sogenannte
Verletztenvollrente, und zwar gleichgültig, ob ein Verdienstausfall
nach dem Unfall stattfindet oder nicht.
Der Arbeiter, der bei einem Arbeitsunfall den rech-
ten oder linken Daumen verliert, erhält hierfür eine
Verletztenrente nach einer MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit)
von 20 %, vereinfacht gesprochen also 20 % vom Monatsnetto jeweils
gleich 20 % von 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes brutto.
Man prüft also
keinen konkreten Verdienstausfall, sondern ermittelt im Rahmen
der sogenannten abstrakten Schadensberechnung, welcher Teil der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch
die Folgen von Berufskrankheit oder Arbeitsunfall entfallen, und
zwar prozentual gesehen.
Bei einer Staublunge
wie der Asbestose oder der Silikose entfallen für den Betroffenen
alle atemwegsbelastenden Arbeitsplätze und daraus errechnet
sich dann abstrakt der Rentensatz, d.h. die MdE.
§ 56 Abs. 2 SGB
VII wörtlich:
"Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach
dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen
und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten
Arbeitsmöglichkeiten auf
dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens."
Für den Betroffenen
wird der allgemeine Arbeitsmarkt mit 1OO % bewertet, was die Zeit
vor dem Unfall anbetrifft, und sodann der prozentuale Anteil an
verlorenen Erwerbsmöglichkeiten zugrunde zu legen sein.
In der Zwischenzeit
haben sich allerdings sogenannte Knochentaxen eingespielt bzw.
MdE-Tabellen, deren Sätze kaum mehr etwas mit dem prozentualen
Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
zu tun haben.
Gleichwohl sollen
diese Sätze nachgerade rechtsnormähnlichen Charakter
haben, was etwa die Behinderungsgrade (früher auch wörtlich
MdE-Grade) der Versorgungsämter etwa anbetrifft.
Die Zahl der Erwerbsmöglichkeiten,
die im Falle der Staublunge, Asbestose, Silikose, entfallen, entspricht
etwa 1O Millionen Arbeitsplätzen atemwegsbelasten der Art
in den alten Bundesländern.
Daraus würde
sich eine satte MdE von vielleicht 3O % errechnen.
Statt dessen aber
wird in der Praxis der minderen Asbestose oder Silikose sogar
der Krankheitswert abgesprochen und erst recht die MdE verneint.
In den Knochentaxen
der Unfallversicherung findet sich zur leichteren Asbestose oder
Silikose kein Hinweis auf die anzunehmende MdE.
Deshalb sei auf die
Knochentaxe der Versorgungsämter zu den ebenfalls früher
auch MdE genannten Werten der Behinderungen zurückgegriffen,
was die Krankheitsbilder der Asbestose, Silikose anbetrifft.
Obwohl für die
Versorgungsämter in der Vergangenheit der gleiche Begriff
MdE galt und die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
im Bereich der Versorgungsämter hergebracht sich zur MdE
verhielten, wird in den Anhaltspunkten der Versorgungsämter
die Asbestose oder Silikose leichterer Art mit O bis 1O % GdB
/ MdE-Grad bewertet..
Und zwar soll es Asbestosen
und Silikosen geben, die keine wesentliche Einschränkung
der Lungenfunktion mit sich bringen.
Gleichwohl handelt
es sich um einen Körperschaden, der schwerer wiegt, als etwa
ein Schnupfen oder eine Erkältung.
Deshalb kann der Krankheitswert
der Staublunge nicht in Abrede gestellt werden.
Angeblich soll das
Verschlossensein von atemwegsbelastenden Arbeitsplätzen für
den Asbestose- oder Silikosekranken kein abstrakter Erwerbsschaden
sein, sondern eine Maßnahme der Berufskrankheitsverhütung.
Wie mit dieser Argumentation
die Mitursächlichkeit der Staublunge für den entstandenen
abstrakten Erwerbsschaden in Fortfall kommen soll, erscheint als
wenig einleuchtend.
Fazit ist aber, daß
bei beginnender oder leichter Staublunge die Betroffenen um ihren
Verletztenrentenanspruch gebracht werden.
Grundsätzlich
beginnt die Rente der Berufsgenossenschaft bei einer MdE von 2O
%.
Angeblich soll bei
Staublungen ein Grad von 1O oder 15 %, der im Falle einer Stützsituation
auf Grund zweier Versicherungsfälle der BG rentenerheblich
sein kann, bei einer Asbestose oder einer Silikose berufsgenossenschaftlich
nicht feststellbar sein.
Gerade aber hier kann
man in den Röntgenbildern das Ausmaß der Staublunge
ohne weiteres erkennen.
Jährlich sind
es Hunderte von Staublungenkranken, denen die Verletztenrente
von der Berufsgenossenschaft vorenthalten wird.
Nun aber zu den anderen
Sätzen der Knochentaxe.
Querschnittslähmung
oder Erblindung können 1OO % MdE auslösen, die Erblindung
eines Auges bedingt 25 % Dauer-MdE.
War der Versicherte
seit Kindestagen auf einem Auge blind und erleidet er durch Arbeitsunfall
die Erblindung des anderen Auges, bedingt dies auch die MdE von
1OO % gleich die Vollrente.
Der Verlust eines
Fingers kann 1O % MdE ausmachen.
Gesamt-MdE:
Werden durch den Arbeitsunfall verschiedene Körperteile oder
paarige Organe betroffen, können sich Besonderheiten ergeben.
Beim Gesamtrentensatz
werden Überschneidungen in den Auswirkungen der Unfallfolgen
rentenmindernd berücksichtigt, während wechselseitige
Verstärkungen gesamtgraderhöhend wirken.
Also kann der Gesamtgrad
im Einzelfall über die bloße Addition, die angeblich
unzulässig sein soll, hinausgehen.
Eine wechselseitige
Verstärkung kann dann gegeben sein, wenn der Betroffene nicht
durch ein anderweitig gesundes Körperteil den Schaden zu
kompensieren imstande ist.
Eine neurologische
und chirurgische MdE für einen gebrauchsuntauglichen Unfallarm
können sich deshalb
überschneiden, weil die nervliche Beeinträchtigung genauso
die Gebrauchsfähigkeit des Armes aufheben kann wie die Knochenschädigung.
Beim Unterschenkelverlust
bestehen Unterschiede in der Praxis der Berufsgenossenschaften
und der Versorgungsämter.
Die Versorgungsämter
bewerten den Unterschenkelverlust mit 5O % GdB / MdE,. während
der gleiche Körperschaden bei der Berufsgenossenschaft nur
4O % ausmachen soll.
Dabei sind die Bewertungsgrundsätze
in der Vergangenheit gleich gewesen, weshalb diese Besonderheit
bzw. Rentenkürzung in der Unfallversicherung nicht überzeugt.
Beim Unterschenkelamputierten handelt es sich um den klassischen
Fall einer Schwerbehinderung.
Lärmschwerhörigkeiten
beginnend bis mittelgradig ergeben eine MdE von 2O %, die bei
Hinzutritt von Ohrgeräuschen erhöht werden kann.
Berufliche Hauterkrankungen
können 3O % MdE ausmachen.
Im Falle besonderer
beruflicher Betroffenheit ist eine Erhöhung des Rentensatzes
angezeigt.
Beispiele:
Der durch einen versicherten Taucherunfall durch eine Gehirnembolie
tetraplegisch und hirnleistungsmäßig geschädigte
Diplom-Ingenieur erhält einen MdE-Zuschlag, wenn für
hin auf Grund dessen die Möglichkeit entfällt, als DiplomIngenieur
zu arbeiten.
Das Gleiche gilt für
den Flugkapitän, der durch den Überfall ein Schädelhirntrauma
erleidet und nicht mehr flugtauglich ist.
Rechtsweghinweis:
Bei der Festsetzung des Rentengrades, ob Einzelgrad oder Gesamtgrad,
empfiehlt es sich genau hinzusehen und gegebenenfalls den Rechtsweg
einzuschlagen. Es stehen die Rechtsbehelfe des Widerspruches,
der Klage, der Berufung etc. zur Verfügung. Schlimm ist es,
wenn eine Berufsgenossenschaft einwendet, die berufliche Lungenerkrankung
sei nicht während der versicherten Tätigkeit, sondern
erst nach deren Ende aufgetreten, Fall der Spätfolge.
In solchem Fall sollte
auf jeden Fall geklagt werden.
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